Gründe:
I
Die Klägerin begehrt den Schwerbehindertenstatus.
Bei der Klägerin ist wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt (Bescheid
vom 21.7.2010). Ihr auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerichteter Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid
vom 3.11.2010).
Das SG ermittelte medizinisch und wies die auf Feststellung eines höheren GdB gerichtete Klage ebenfalls ab (Gerichtsbescheid vom
20.10.2011).
Mit dem angefochtenen Urteil vom 16.4.2015 hat das LSG die auf Feststellung eines GdB von mindestens 50 seit Januar 2010 gerichtete
Berufung zurückgewiesen. Das erstinstanzlich sowie die vom LSG aus anderen Verfahren beigezogenen Gutachten ließen auf keinen
höheren GdB als 40 schließen. Eine schwere psychische Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten liege
bei der Klägerin nicht vor.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend
gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die von ihr formulierte Frage,
wie der Begriff der mittelgradigen, sozialen Anpassungsschwierigkeiten unter Beachtung juristischer Methodik zutreffend auszulegen
ist,
zeigt keinen grundsätzlichen, fallübergreifenden Klärungsbedarf auf. Die Beschwerde wirft dem LSG vor, es habe den Begriff
der mittelgradigen sozialen Anpassungsstörung (iS von Teil B Nr 3.7 Anl VersMedV) falsch ausgelegt und sich nicht genug am Einzelfall orientiert. Damit zeigt sie keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.
Denn allein der Vortrag, das LSG habe den Einzelfall unrichtig entschieden, vermag keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
aufzuzeigen und kann der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Im Übrigen hat das LSG sein Ergebnis auf ua das von ihm beigezogene Sachverständigengutachten der Psychiaterin Frau Dr. Rothe
gestützt, die das psychische Leiden der Klägerin mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 bemessen hat. An diese Tatsachenfeststellung
des LSG ist der Senat mangels zulässiger Verfahrensrügen der Klägerin gebunden (§
163 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.