Gründe:
I
Mit Beschluss vom 19.8.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der
Behinderung von mindestens 60 abgelehnt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser am 1.9.2014 zugestellten Entscheidung
hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 1.10.2014 eingereichtem Schriftsatz Beschwerde zum BSG eingelegt und diese begründet. Weder das Fax noch der Originalschriftsatz waren unterschrieben. Eine entsprechende Anfrage
hierzu durch den Senat vom 21.10.2014 blieb unbeantwortet. Mit der Beschwerde wird ein Verfahrensmangel nach §
103 SGG gerügt, weil das LSG den Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht gefolgt sei.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil deren Urheberschaft und der wirkliche Wille des
Klägers mangels Unterschrift nicht erkennbar wird (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 4 und §
151 RdNr 3a ff, 5). Darüber hinaus genügt ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Keiner der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 §
160a Nr 14, 36). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§
103 SGG), so muss sie jedenfalls einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht
gefolgt ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt
werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine
bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN).
Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Der im Berufungsverfahren bereits anwaltlich
vertretene Kläger hat es unterlassen darzulegen, woraus sich ergebe, dass er mit konkreten Schriftsätzen vor dem LSG bestimmte
Beweisanträge gestellt und diese bis zuletzt aufrechterhalten habe. Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren
Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht
von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Selbst wenn ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz
gestellt wird, so ist er dann nicht iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt
wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung
nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Wird ein Verfahren - wie im Fall des Klägers - ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist ein zuvor gestellter
Antrag dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklären, ohne den zuvor bereits formulierten Beweisantrag gleichzeitig zu wiederholen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 74 mwN). Nichts anderes gilt hinsichtlich einer Entscheidung des LSG gemäß §
153 Abs
4 SGG durch Beschluss nach vorheriger Anhörung der Beteiligten. Hierzu hat die Beschwerde jedoch nichts vorgetragen.
Darüber hinaus fehlt es auch grundsätzlich an einer Darlegung der Tatsachen, die einen vermeintlichen Verfahrensmangel begründen
könnten sowie an Ausführungen dazu, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht
- auf einem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Tatsächlich
kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl §
128 Abs
1 S 1
SGG), womit er gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzutreffende Rechtsanwendung
des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.