Feststellung eines Grades der Behinderung
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab Antragstellung (23.12.2013).
Das LSG hat diesen Anspruch verneint und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 23.12.2013 bis 31.1.2015 einen
GdB von 40 und für die Zeit ab 1.2.2015 einen GdB von 50 festzustellen. Der gehörte Sachverständige Dr. B. sei von einer Verschlimmerung
der beim Kläger aufgrund des Asperger-Syndroms vorhandenen Teilhabeeinschränkungen ausgegangen und habe in seinen ergänzenden
Stellungnahmen vom 5.1.2016, 25.6.2018 und 3.9.2018 zu seinem Gutachten vom 24.9.2015 als Zeitpunkt, in dem die Schwelle für
das Erreichen eines GdB von 50 erreicht sei, den Monat Februar 2015 angesetzt. Diese Beurteilung habe er damit begründet,
dass seit der Begutachtung durch Dr. K. im August 2014 eine Intensivierung der Verhaltensauffälligkeiten des Klägers eingetreten
sei. Da sich diese Intensivierung nicht schlagartig eingestellt haben dürfte, sei sie etwa ab Februar 2015 erreicht. Seinerzeit
sei bereits nach zwei Wochen ein Praktikum bei einer Bank im Rahmen einer beruflichen Rehabilitation gescheitert. Dass eine
Verschlimmerung zu diesem Zeitpunkt eingetreten sei, sei aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar, weil der Kläger zunächst
noch in der Lage gewesen sei, ein duales Studium zum Diplom-Verwaltungswirt von 2009 bis 2012 zu absolvieren und erfolgreich
abzuschließen, ab Februar 2015 jedoch auf die Teilnahme an der Maßnahme "Unterstützte Beschäftigung" angewiesen und in diesem
Rahmen ein Praktikum bei einer Bank gescheitert sei. Bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Klägers,
seine Mutter zu den Gründen zu befragen, die Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 3.9.2018 angegeben habe, "die da wären, dass
seine Interessen sich eingeengt hätten auf das Spielen von Strategiespielen, die Kontakte außerhalb seiner Familie sich reduziert
hätten und sich seine berufliche Situation seit dem Gutachten K. verändert habe", handele es sich um keinen prozessordnungsgemäßen
Beweisantrag. Die beantragte persönliche Anhörung des Sachverständigen Dr. B. sei ebenfalls abzulehnen, weil dem Sachverständigen
die Vorbehalte des Klägers gegen die von ihm angenommenen Gründe für eine Verschlimmerung (Verengung der Interessen, Beschränkungen
von Sozialkontakten auf die Familie und Scheitern der Berufslaufbahn) bereits bekannt gewesen seien und er hierzu auch Stellung
genommen habe (Urteil vom 11.10.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er macht Verfahrensmängel geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen
Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 letzter Teilsatz
SGG nur darauf gestützt werden, dass das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
1. Der Kläger rügt, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) verletzt, indem es nicht seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nachgegangen sei, seine Mutter zu den Gründen
zu befragen, die Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 3.9.2018 angegeben hat, "die da wären, dass seine Interessen sich eingeengt
hätten auf das Spielen von Strategiespielen, die Kontakte außerhalb seiner Familie sich reduziert hätten und sich seine berufliche
Situation seit dem Gutachten K. verändert habe". Sein Vorbringen erfüllt aber nicht die Darlegungsanforderungen für eine Sachaufklärungsrüge.
Denn er hat bereits nicht dargetan, bezüglich der gewünschten Vernehmung seiner Mutter als Zeugin einen ordnungsgemäßen Beweisantrag
iS des §
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
118 Abs
1 Satz 1
SGG, §
373 ZPO gestellt zu haben. Ein Beweisantrag muss grundsätzlich in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein, sich regelmäßig
auf ein Beweismittel der
ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit auch wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben
soll (BSG Beschluss vom 3.2.2020 - B 13 R 295/18 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 248/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 24.1.2018 - B 13 R 377/15 B - juris RdNr 10; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 18a mwN). Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des gestellten Antrags zu prüfen und ggf seine
Ablehnung iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme
nahezulegen (Senatsbeschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 12.12.2019 - B 5 R 148/19 B - juris RdNr 6).
Zwar sind an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags verminderte Anforderungen
zu stellen, wenn der Beschwerdeführer - wie hier der Kläger - im Berufungsverfahren durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten
vertreten war (vgl BSG Beschluss vom 7.3.2018 - B 5 R 28/17 BH - juris RdNr 9 mwN). Ein nicht vertretener Beteiligter muss einen konkreten Beweisantrag aber zumindest sinngemäß gestellt haben, dh angeben,
welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das
Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese weiter aufzuklären. Zudem muss auch er wenigstens kurz umreißen, was die Beweisaufnahme
ergeben soll. Denn §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nennt einen Beweisantrag als Voraussetzung für eine Rüge des §
103 SGG ohne Einschränkung (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2013 - B 5 R 53/13 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - juris RdNr 4).
Der Antrag des Klägers benennt zwar hinreichend konkret ein Beweismittel (Zeuge), lässt aber bereits offen, welche konkreten
Umstände auf dieser Grundlage zur maßgeblichen Überzeugung des Gerichts noch festgestellt werden sollen. Auch ein unvertretener
Beteiligter muss dem Berufungsgericht aber verdeutlichen, dass und ggf wo er die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt
ansieht und deshalb im Berufungsverfahren auf die Sachverhaltsaufklärung hinwirken, deren Unterlassen er nunmehr rügt (BSG Beschluss vom 7.3.2018 - B 5 R 28/17 BH - juris RdNr 10 mwN). Der Kläger hat sich aber lediglich darauf beschränkt, Aspekte zu benennen, die der Sachverständige Dr. B. in seiner gutachterlichen
Stellungnahme vom 3.9.2018 (auch) zur Begründung der Verschlimmerung des klägerischen Leidens herangezogen hat (Einengung
von Interessen, Rückgang außerfamiliärer Kontakte und Änderung der beruflichen Situation seit dem Gutachten K.), und in diesen
Zusammenhang beantragt, seine Mutter als Zeugin zu befragen. Er hat es jedoch versäumt, für seine Behauptung, dass in den
genannten Bereichen seit Antragstellung eine Verschlimmerung nicht eingetreten sei, genügend Anhaltspunkte zu benennen, bei
denen das LSG ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung aus objektiver Sicht nicht davon ausgehen durfte, dass diese auch
im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang von dem Sachverständigen Dr. B. bereits getätigten Ausführungen in seinem Gutachten
vom 24.9.2015 sowie seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 5.1.2016, 25.6.2018 und 3.9.2018 ohne Vernehmung der Mutter des
Klägers ausreichend geklärt seien. In dem vom Kläger formulierten Antrag bleibt letztlich unbestimmt, zu welchen Tatsachen
im Einzelnen die Vernehmung der Mutter erfolgen sollte. Denn aus dem Antrag selbst ergibt sich nicht, welche neuen entscheidungserheblichen
Tatsachen festgestellt werden sollten. Zudem fehlt ihm jedweder Hinweis darauf, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Dies
alles ist aber zur Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags unentbehrlich (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 8).
2. Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die Hinweis- und Hinwirkungspflicht des Vorsitzenden (§
106 SGG) rügt, hat er keinen diesbezüglichen Verfahrensmangel dargetan. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, im Rahmen des
vom Kläger gestellten Antrags Formulierungshilfen zu geben. Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so
hat es keinen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben. Lehnt
es die Beweiserhebung dagegen ab, so muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine
Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten (Senatsbeschluss vom 23.3.2017 - B 9 V 51/16 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 5 R 26/10 B - juris RdNr 10).
3. Mit der Rüge, das LSG habe zu Unrecht seinen in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Antrag, den Sachverständigen
"Dr. B. persönlich durch den Senat anzuhören" abgelehnt, hat er einen Verstoß gegen das Fragerecht als Ausfluss des in Art
103 Abs
1 GG iVm §
62 SGG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG (zB Senatsbeschluss vom 27.9.2018 - B 9 V 14/18 B - juris RdNr
12 mwN), dass unabhängig von der nach §
411 Abs
3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen
anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß §
116 Satz 2, §
118 Abs
1 Satz 1
SGG iVm §§
397,
402,
411 Abs
4 ZPO das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich
erachtet.
Der Kläger hat aber bereits keine erläuterungsbedürftigen Punkte oder Fragen bezeichnet, die durch eine mündliche Befragung
des Sachverständigen einen über die Wiederholung der bisherigen vom Berufungsgericht eingeholten schriftlichen Äußerungen
hinausreichenden Mehrwert hätten. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. B. sich zu den von dem Kläger nicht geteilten Gründen
für die von ihm aus seiner gutachterlichen Sicht angenommene "Verschlimmerung und Akzentuierung bestehender Kommunikationsschwierigkeiten"
in seinen Stellungnahmen vom 25.6.2018 und 3.9.2018 nochmals geäußert und den von ihm angenommenen Zeitpunkt der "Intensivierung"
der aufgrund des Asperger-Syndroms vorhandenen sozialen Anpassungsschwierigkeiten des Klägers präzisierend begründet. Dass
der Kläger den Standpunkt des Sachverständigen nach wie vor für nicht nachvollziehbar hält, reicht für die beantragte persönliche
Anhörung des Sachverständigen allein nicht aus. Das auf den og Rechtsgrundlagen beruhende Fragerecht begründet keinen Anspruch
auf stets neue Anhörungen des Sachverständigen, wenn der Beteiligte und der Sachverständige in ihrer Beurteilung nicht übereinstimmen
(vgl BSG Beschluss vom 10.12.2013 - B 13 R 198/13 B - juris RdNr 9).
4. Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG). Das LSG habe bei seiner Entscheidungsfindung außer Betracht gelassen, dass er bereits nach Abschluss seines dualen Studiums
zum Diplom-Verwaltungswirt im August 2012 von der Bundesagentur für Arbeit als "Rehabilitationsfall" geführt worden sei. Zudem
seien die vom LSG beigezogenen Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit und hier insbesondere die Stellungnahmen des Ärztlichen
Dienstes im Rahmen der Urteilsgründe unbeachtet geblieben. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger aber keinen Gehörsverstoß
bezeichnet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen
des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Er gewährleistet nur, dass ein Beteiligter mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden
durch Art
103 Abs
1 GG nicht dazu verpflichtet, sich mit jedem Vortrag eines Beteiligten auseinanderzusetzen oder seiner Rechtsansicht zu folgen
(Senatsbeschluss vom 28.9.2018 - B 9 V 21/18 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 20.11.2018 - B 8 SO 43/18 B - juris RdNr 9).
Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass dem gehörten Sachverständigen Dr. B. bei seinen ergänzenden gutachterlichen Äußerungen
vom 25.6.2018 und 3.9.2018 die vom LSG beigezogenen und aktenkundigen Befundunterlagen des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur
für Arbeit bekannt waren. Dass der Sachverständige diese Unterlagen bei seiner gutachterlichen Einschätzung auch berücksichtigt
und gewürdigt hat, erschließt sich aus seiner dem Kläger bekannten und in der Beschwerdebegründung auch erwähnten Stellungnahme
vom 25.6.2018. Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der aktenkundigen medizinischen und sonstigen Unterlagen durch
das LSG nicht einverstanden und in diesem Zusammenhang insbesondere der Ansicht ist, dass das Berufungsgericht dem Sachverständigen
Dr. B. bei der Entscheidung, ab wann die beim Kläger aufgrund des Asperger-Syndroms vorhandenen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
und Teilhabebeschränkungen die Zuerkennung eines GdB von 50 rechtfertigen, nicht hätte folgen dürfen, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
unerheblich. Denn insoweit wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann ein Verfahrensmangel aber nicht auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden. Dass das Urteil des LSG aus Sicht des Klägers inhaltlich unrichtig
ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls ohne Belang (vgl stRspr, BSG Beschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 65/16 B - juris RdNr 5 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.