Gründe
I
In der Hauptsache begehrt die Klägerin die erstmalige Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 60 ab
dem 15.5.2017. Diesen Anspruch hat das LSG verneint, weil nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Befunde sowie des
Gutachtens von Prof. Dr. B., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, spezielle Schmerztherapie, vom 28.3.2018, die bei der Klägerin
vorliegenden Funktionsbehinderungen in ihrer Gesamtschau und unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Teilhabefähigkeit
keinen Gesamt-GdB von mindestens 20 rechtfertigten (Urteil vom 14.10.2019).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und rügt eine Verletzung von §
103 SGG. Dem LSG sei mitgeteilt worden, dass der Klägerin nunmehr sogar eine Rente zugesprochen worden sei. Diese neue rechtliche
und tatsächliche Veränderung hätte das LSG von Amts wegen mit in seine Überlegungen aufnehmen müssen.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der sinngemäß
allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel
(vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und
warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die
Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin versäumt es bereits, den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt darzustellen. Eine verständliche
Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen der Rüge eines Verfahrensmangels. Es ist nicht Aufgabe des
Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem angegriffenen
Urteil selbst herauszusuchen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - juris RdNr 3).
Soweit die Klägerin rügt, das LSG hätte den Umstand ihrer Rentengewährung mit in seine Überlegungen aufnehmen müssen und so
die Vorschrift des §
103 SGG verletzt, kann sie sich schon deshalb nicht auf den Verfahrensfehler einer unterlassenen Sachaufklärung mit Erfolg berufen,
weil sie keinen Beweisantrag benannt hat, den das LSG übergangen haben könnte (vgl §
160 Abs
2 Nr
3 Teilsatz 3
SGG; zu den Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge siehe hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - juris RdNr 4). Tatsächlich trägt die Klägerin mit ihrer Beschwerde selbst vor, dass sie den Umstand ihrer Rentengewährung dem LSG mitgeteilt
hat, sodass dieses diesen Umstand bei seiner Entscheidung berücksichtigen konnte. Eine gegen die Beweiswürdigung des LSG gerichtete,
also auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG gestützte Rüge, kann der ausdrücklichen Regelung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG folgend nicht zur Revisionszulassung führen. Deshalb ist es im Ergebnis für die Frage der Zulassung zur Revision auch unerheblich,
dass die Klägerin mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und des Gutachtens durch das
LSG bei der Bewertung des GdB nicht einverstanden ist.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.