Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
19. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 30.10.2015 zugestellten Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz
vom 19.10.2015 mit einem am 6.11.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4.11.2015 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist
zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 1.2.2016 verlängert worden (§
160a Abs
2 S 2
SGG). Mit Schriftsatz vom 17.12.2015, eingegangen beim BSG am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen.
Die Klägerin ist durch Schreiben des Senats vom 17.12.2015 über die Niederlegung und die verlängerte Frist zur Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde in Kenntnis gesetzt und über die notwendige Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten belehrt worden. Hierbei wurde auf die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses
hingewiesen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht
innerhalb der am 1.2.2016 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, §
73 Abs
4, §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.