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BSG, Urteil vom 17.04.2013 - 9 V 1/12
Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz bei körperlichen Misshandlungen und sexuellem Missbrauch in der Kindheit
1. Erscheinen die Angaben der antragstellenden Person, die sich auf die mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, nach den Umständen des Falls glaubhaft, so sind sie auch dann der Entscheidung über eine Gewaltopferentschädigung zugrunde zu legen, wenn für den schädigenden Vorgang keine Tatzeugen vorhanden sind und der als Täter Beschuldigte die Tat bestreitet.
2. Reicht im Einzelfall für den Nachweis des schädigenden Vorgangs eine Glaubhaftmachung aus, hat sich ein als solches zulässiges aussagepsychologisches Gutachten an diesem - abgesenkten - Beweismaßstab zu orientieren.
Normenkette:
KOVVfG § 15 S. 1
,
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
OEG § 10 S. 2
,
OEG § 10a Abs. 1 S. 1
,
OEG § 6 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 16.12.2011 L 13 (6) VG 55/08 , SG Detmold 29.08.2008 S 15 VG 231/06
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2011 aufgehoben, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenrente wegen Folgen sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlungen im Kindes- und Jugendalter betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

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