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BSG, Beschluss vom 07.07.2016 - 9 V 22/16 B
Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz Übertragung der Sache auf den Berichterstatter Verfahrensrüge Unanfechtbare Vorentscheidung Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs
1. Die Rüge eines Verfahrensmangels ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sie sich gegen eine unanfechtbare Vorentscheidung richtet.
2. Dies gilt für alle verfahrensleitenden Beschlüsse und Zwischenentscheidungen des LSG.
3. Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn der Mangel weiter wirkt und dem unanfechtbaren Urteil des LSG noch anhaftet.
4. Insoweit ist auch die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs typischerweise nicht überprüfbar, weil der Beschluss unanfechtbar ist.
5. Etwas Anderes kann lediglich dann gelten, wenn die Entscheidung willkürlich manipulativ erfolgt ist, sodass die nicht ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank gerügt werden kann.
Normenkette:
SGG § 153 Abs. 5
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 202
,
ZPO § 557 Abs. 2
,
SGG § 177
Vorinstanzen: LSG Bayern 26.01.2016 L 15 VK 1/12 , SG Augsburg S 5 VK 9/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: