Anspruch auf Beschädigtenversorgung wegen gesundheitlicher Schädigung infolge von Impfungen
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 14.12.2021 einen Anspruch der Klägerin auf
Beschädigtenversorgung wegen gesundheitlicher Schädigung infolge dreier in den Jahren 2004 und 2005 erfolgter Impfungen gegen
Hepatitis A und Hepatitis B mit dem Impfstoff "Twinrix" verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat den von ihr ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargelegt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte
Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B juris RdNr 6).
Die Klägerin misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung zu:
"1. ab welcher Personenzahl einer Studie eine hinreichende Datenlage im Sinne der Rechtsprechung des BSG vorliegt und ob angesichts der Seltenheit des Auftretens von Impfschäden eine 50 Patienten umfassende Studie ausreicht,
2. worin ein hinreichender Grund besteht, um ausnahmsweise von einer statistischen Untermauerung abzusehen,
3. ob es nicht gerade der Kann-Versorgung immanent ist, das der genaue Pathomechanismus der Wirkweise der Impfung bei dem
Hervorrufen der Autoimmunerkrankung unbekannt ist."
Hierzu erläutert sie, der angestrebten Revisionsentscheidung käme insbesondere vor dem Hintergrund der millionenfach verabreichten
Covid-19-Impfungen Breitenwirkung zu. Die Rechtsfragen seien auch klärungsfähig. Sie bezögen sich auf revisibles Recht, das
Urteil des LSG enthalte die notwendigen Feststellungen und die Fragen seien entscheidungserheblich. Dem vorangestellt ist
eine neunseitige zusammenfassende Schilderung des dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine oder mehrere hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den weiteren Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt
ausreichend konkret dargelegt oder ob sie vielmehr im Kern insgesamt oder zum Teil Fragen zur Rechtsanwendung im Einzelfall
gestellt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage jeweils unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit
dieser Fragen nicht den nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend aufgezeigt.
Die von der Klägerin formulierten Fragen beziehen sich, wie sich auch aufgrund der vorausgehenden Darstellung des Verfahrensgangs
noch hinreichend deutlich ergibt, auf die Voraussetzungen der sogenannten Kann-Versorgung nach § 61 Satz 2 IfSG. Damit hätte es der Klägerin zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit oblegen, die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung
des BSG darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr formulierten und als klärungsbedürftig
angesehenen Fragen enthält. Denn auch wenn das BSG eine Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt
anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch
zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87/19 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 - juris RdNr 7). Entgegen diesen Anforderungen fehlen in der Beschwerdebegründung konkrete Ausführungen zur einschlägigen - vom LSG zT auch
zitierten - Rechtsprechung des BSG.
Zu den kausalitätsbezogenen Voraussetzungen der Kann-Versorgung hat das BSG bereits entschieden, dass für deren Gewährung nicht nur ein zeitlicher Zusammenhang bestehen darf, sondern nach einer nachvollziehbaren
wissenschaftlichen Lehrmeinung Erkenntnisse vorliegen müssen, die für einen generellen, in der Regel durch statistische Erhebungen
untermauerten Zusammenhang zwischen besonderen körperlichen Belastungen und der festgestellten Erkrankung sprechen. Es darf
nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen, sondern vielmehr eine "gute Möglichkeit", die sich in
der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen
gesprochen werden kann (BSG Urteil vom 12.12.1995 - 9 RV 17/94 - SozR 3-3200 § 81 Nr 13 - juris RdNr 14). Bereits davor hat das BSG betont, dass die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs nicht ausreicht. Es muss vielmehr wenigstens eine wissenschaftliche
Lehrmeinung geben, die die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs vertritt. Wird eine solche Meinung überhaupt nicht
vertreten, fehlt es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht infolge einer Ungewissheit; denn alle Meinungen stimmen
dann darin überein (BSG Urteil vom 10.11.1993 - 9/9a RV 41/92 - BSGE 73, 190 = SozR 3-3200 § 81 Nr 9 - juris RdNr 19). In diesem Zusammenhang wäre von der Klägerin auch auf die den Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung bildenden Anhaltspunkte
für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) in den seit der Erstimpfung im Jahr 2004 anzuwendenden Fassungen und auf die seit
2009 unmittelbar geltenden, in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) einzugehen gewesen. Sowohl die AHP (Nr 39) als auch die VMG (Teil C Nr 4) enthalten ausführliche Regelungen zu den Voraussetzungen der Kann-Versorgung und des hierbei maßgeblichen Beweismaßstabs.
Solche Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung vollständig.
Zudem zeigt die Beschwerdebegründung die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der Fragen nicht auf. Nach § 61 Satz 2 IfSG kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde ein Gesundheitsschaden als Folge
einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden, wenn die zur Anerkennung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die
Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. In Bezug hierauf musste mit der
Beschwerdebegründung nicht nur dargelegt werden, dass es medizinische Lehrmeinungen gibt, nach denen die bei der Klägerin
festgestellten Gesundheitsschäden Folgen des angeschuldigten Ereignisses, hier der Impfungen mit "Twinrix", sein können (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2019 - B 9 V 25/19 B - juris RdNr 8). Vielmehr ist, sofern diese Meinungen bereits breit diskutiert wurden, auch darzutun, dass diese nicht einer zwischenzeitlich
gebildeten allgemeinen wissenschaftlichen Überzeugung widersprechen (vgl zur Maßgeblichkeit des Erkenntnisstands im Zeitpunkt der Entscheidung BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VJ 1/10 R - SozR 4-3851 § 60 Nr 4 RdNr 42). In dem die Klägerin auf die sich aus ihrer Verfahrensschilderung ergebenden, in eine solche Richtung weisenden Gesichtspunkte
nicht eingeht, wird von ihr die erforderliche Ungewissheit im Sinne des Gesetzes nicht ausreichend aufgezeigt.
Die Entscheidungserheblichkeit der formulierten Fragen wird darüber hinaus deshalb nicht dargetan, weil die Beschwerdebegründung
keinerlei Ausführungen zu den konkreten Feststellungen des LSG in Bezug auf die weiteren Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs
nach § 60 Abs 1 Satz 1 iVm § 61 Satz 2 IfSG enthält. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die eingangs der Beschwerdebegründung geschilderten Impfungen in den Jahren
2004 und 2005 durch das LSG als schädigendes Ereignis festgestellt worden sind, ist den Ausführungen der Klägerin nicht zu
entnehmen, ob und welche Primärschädigung (Impfkomplikation) das LSG seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Unkonkret bleibt zudem
die Schilderung der vom LSG in Betracht gezogenen Sekundärschäden (Impfschäden). Schließlich fehlen auch Ausführungen zu der
Frage, ob bezüglich dieser Sekundärschäden die nach § 61 Satz 2 IfGS erforderliche Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung
zuständigen obersten Landesbehörde vorliegt. Hierfür hätte - unabhängig von der Frage ihrer weiteren Anwendbarkeit (vgl BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VJ 1/10 R - SozR 4-3851 § 60 Nr 4 RdNr 41) - zumindest ein Abgleich mit der in Nr 39 Abs 7 AHP 2008 veröffentlichten Liste der Krankheiten erfolgen müssen, für die
eine solche Zustimmung bereits allgemein erteilt worden ist.
Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision
führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.