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BSG, Beschluss vom 31.08.2015 - 9 V 26/15 B
Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen Befangenheitsantrag und Rechtsmissbrauch Völlig ungeeigneter Ablehnungsgrund
1. Grundsätzlich unterliegen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind und - wie im Falle einer Ablehnung eines Befangenheitsantrages durch ein LSG - unanfechtbar sind (§ 177 SGG), nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 202 SGG i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO).
2. Deshalb kommt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften in Betracht.
3. Geht das LSG hingegen in seinen Urteilsgründen von rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen aus, die unbeachtlich seien, kann sich die fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts - anders als in den Fällen einer Zwischenentscheidung - als Verfahrensfehler erweisen, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
4. Ein Befangenheitsgesuch kann auch dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn es keinen oder nur einen von vornherein völlig ungeeigneten Ablehnungsgrund nennt (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 1 ZPO), z.B. wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 177
,
SGG § 202
,
ZPO § 557 Abs. 2
,
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 60 Abs. 1
,
ZPO § 44 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Thüringen 16.04.2015 L 5 VE 366/12 , SG Gotha S 36 VE 6628/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: