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BSG, Urteil vom 17.04.2013 - 9 V 3/12
Anspruch auf Gewaltopferentschädigung im sozialen Entschädigungsrecht bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit; Glaubhaftmachung
Soweit nach Maßgabe des § 15 S. 1 KOVVfG eine Glaubhaftmachung ausreicht, ist ein Glaubhaftigkeitsgutachten nicht ohne Weiteres geeignet, zur Entscheidungsfindung des Gerichts beizutragen. Will sich ein Gericht auch bei Anwendung des § 15 S. 1 KOVVfG eines aussagepsychologischen Gutachtens bedienen, so hat es den Sachverständigen mithin auf den insoweit geltenden Beweismaßstab hinzuweisen und mit ihm zu klären, ob er sein Gutachten nach den insoweit maßgebenden Kriterien erstatten kann. Dabei sind auch die Beweisfragen entsprechend zu fassen. Im Falle von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen lautet die übergeordnete psychologische Untersuchungsfragestellung: "Können die Angaben aus aussagepsychologischer Sicht als mit (sehr) hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert klassifiziert werden?" (hier zur Glaubhaftmachung eines sexuellen Missbrauchs in der Kindheit). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 1 Abs. 3 S. 1
,
KOVVfG § 15 S. 1
,
OEG § 1 Abs. 1 S. 1
,
OEG § 10 S. 2
,
OEG § 10a Abs. 1 S. 1
,
OEG § 6 Abs. 3
,
SGG § 103
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 170 Abs. 2 S. 2
, ,
ZPO § 383
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 16.09.2011 L 10 VG 26/07 , SG Lüneburg 08.09.2007 S 11 VG 3/06
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit sie die Gewährung von Beschädigtenrente wegen Folgen sexuellen Missbrauchs in der Kindheit und Jugend der Klägerin betrifft.
Die zweitinstanzlich erhobene Klage betreffend Folgen körperlicher Misshandlung wird abgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: