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BSG, Beschluss vom 03.09.2015 - 9 V 41/15 B
Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz Divergenzrüge Unvereinbarkeit von Rechtssätzen
1. Selbst wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missversteht oder übersieht und deshalb das Recht fehlerhaft anwendet, so kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt.
2. Die Bezeichnung einer Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt.
3. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entscheidenden Fall lediglich verkannt haben sollte.
4. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 16.04.2015 L 10 VE 11/12 ZVW , SG Braunschweig S 42 VG 11/09
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt U., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: