Leistungen nach dem BVG
Nichtzulassungsbeschwerde
Vertretungszwang vor dem BSG
Gründe:
I
Der Kläger begehrt ua Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Mit Klage zum SG vom 8.7.2015 hat der Kläger geltend gemacht, ihm sei durch diverse Entscheidungen der Strafverfolgungs- und Finanzbehörden
des Beklagten seine Existenzgrundlage entzogen worden. Ihm stünden Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) iVm dem BVG zu. Ausgelöst worden sei alles ua dadurch, dass der Beklagte nach einem Raubüberfall zu seinem Nachteil das Verfahren eingestellt
habe. Er habe immer wieder gekämpft, um sich eine neue Existenzgrundlage nach dem Raubüberfall aufzubauen. Der Beklagte habe
aber tatenlos zugelassen, dass auch diese zerstört worden sei und dies teilweise sogar selbst bewirkt.
Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Soweit sie auf Gewährung einer Entschädigung nach dem
OEG abziele, richte sich die Klage gegen den falschen Beklagten. Zudem sei nicht erkennbar, ob der Kläger gegen den entsprechenden
abschlägigen Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Widerspruch erhoben habe und das erforderliche Vorverfahren
durchgeführt worden sei. Soweit der Kläger eine Entschädigungsrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 sowie Berufsschadensausgleich
verlange, fehle es schon an einem entsprechenden Bescheid. Der Antrag des Klägers, den Beklagten zur Aufklärung erlebter Rechtsverletzungen,
Straftaten und Gewaltverbrechen zu verpflichten, sei weder als Verpflichtungs- noch als Feststellungsklage zulässig. Weitere
Klagegegenstände seien auch nach Auslegung des Klagebegehrens nicht zu erkennen (Urteil vom 11.4.2016).
Die dagegen vom Kläger erhobene Berufung hat das LSG nach Anhörung der Beteiligten im Beschlusswege zurückgewiesen und sich
zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil gestützt (Beschluss vom 3.8.2017).
Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision im Beschluss des LSG. Er hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Justiz- und Finanzbehörden gerade in
Hessen an Recht und Gesetz gebunden seien oder ob sie das anvertraute Gewaltmonopol in der Strafverfolgung dazu missbrauchen
könnten, Schwerbehinderten massive Straftaten zu unterstellen und immer wieder den Tod und weitere Körperverletzungen billigend
in Kauf zu nehmen. Ihm sei eine Entschädigung von mindestens 100 000 Euro wegen der jahrelang erlebten Willkür zuzusprechen.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), der Beschluss von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen
der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall
des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob Justiz- und Finanzbehörden gerade in Hessen an Recht und Gesetz gebunden sind, ist
nach Art
20 Abs
3 GG ohne Weiteres zu bejahen und bedarf daher keiner grundsätzlichen Klärung. Für die im Zusammenhang damit erhobenen massiven
Vorwürfe des Klägers gegen die genannten Behörden bieten die Feststellungen der Gerichte und der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte.
Ohnehin erschließt sich nicht, warum die Klärung dieser Vorwürfe gegen Justiz- und Finanzbehörden der Sozialgerichtsbarkeit
obliegen sollte. Dem Kläger bleibt es unbenommen, insoweit Amtshaftungsverfahren bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzustrengen.
Ebenso wenig lässt sich nachvollziehen, welche streitentscheidende europarechtliche Norm im Fall des Klägers eine Vorlage
an den EuGH erfordern könnte.
Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Aufgrund welcher Rechtsnorm und hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände die vom Kläger verlangte
Beweislastumkehr greifen sollte, erschließt sich in keiner Weise.
Dem SG wirft der Kläger ua vor, es habe erst unmittelbar vor seinem Urteil über den Antrag auf PKH entschieden. Allerdings war sein
Klagebegehren von Anfang an offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise unzulässig. Auf die deshalb fehlenden Erfolgsaussichten
hat das SG ihn rechtzeitig vor seinem Urteil schriftlich hingewiesen. Die reichlich spät getroffene und erst zusammen mit dem Urteil
zugestellte PKH-Entscheidung des SG hat daher eine sachgerechte Prozessführung des Klägers und insbesondere seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht
verhindert. Sie hat damit weder sein rechtliches Gehör verletzt (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9), noch den Kläger gegenüber bemittelten Beteiligten unverhältnismäßig benachteiligt. Auch für den
Vorwurf, das SG sei befangen gewesen und habe jedes faire Verfahren verhindert, findet sich keinerlei Anhaltspunkt in den Akten. Unabhängig
davon ist nicht ersichtlich, wie etwaige Mängel des Verfahrens vor dem SG im anschließenden Berufungsverfahren fortgewirkt haben sollten.
Schließlich könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG, für die ohnehin nichts ersichtlich ist, nicht mit Erfolg
als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Das gilt auch für den vom Kläger geltend gemachten angeblichen Verstoß gegen das Europäische Übereinkommen über
die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten und gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen
gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten
unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen
worden.
3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.