Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt U., S., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt einen höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und Berufsschadensausgleich.
Der Beklagte erkannte bei der Klägerin als Folge von Bedrohungen und Misshandlungen durch ihren damaligen Ehemann im Jahr
2006 ein GdS von 30 auf der Grundlage von §
1 Opferentschädigungsgesetz an (Bescheid vom 26.5.2011).
Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie eine Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit sowie ein Berufsschadensausgleich
verlangte, wies der Beklagte zurück (Bescheid vom 7.9.2011).
Das SG hat die von der Klägerin dagegen erhobene Klage abgewiesen, weil nicht feststellbar sei, dass die Schädigungsfolgen wesentliche
Ursache für den Austritt der Klägerin aus dem Berufsleben gewesen seien (Urteil vom 8.11.2012).
Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Abbruch ihrer Ausbildung als Ergotherapeutin begründe keine besondere berufliche
Betroffenheit der Klägerin, weil die Schädigungsfolgen jedenfalls der Ausübung eines sozial gleichwertigen Berufes nicht entgegenstünden.
Berufs- schadensausgleich könne die Klägerin ebenfalls nicht verlangen, weil sie aller Wahrscheinlichkeit nach auch ohne die
Schädigungsfolgen wie bislang auch nur eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen würde.
Zur Begründung der gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerde und des damit verbundenen Prozesskostenhilfeantrags
(PKH-Antrag) macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, die Revision sei wegen Divergenz zur Rechtsprechung anderer
LSG zuzulassen.
II
1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist (dazu unter 2.).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen
darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in
der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein
sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN).
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat dagegen nur versucht zu begründen, warum das Urteil des LSG von denjenigen anderer LSG abweicht.
Die mit einer Divergenzrüge geltend gemachte Rechtsprechungsabweichung muss sich aber auf eine Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG beziehen. Diese Aufzählung ist abschließend. Die Judikate anderer Gerichte scheiden wegen des
enumerativen Charakters von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG aus (Karmanski in Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
160 RdNr
37 mwN). Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von der Rechtsprechung anderer LSG genügt daher für eine Divergenzrüge
von vornherein nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.