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BSG, Urteil vom 20.07.2005 - V 1/05
Berufsschadensausgleich in der Kriegsopferversorgung, vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
1. Aus dem Umstand, dass § 30 Abs. 11 S. 1 Halbs. 2 BVG die schädigungsunabhängige Arbeitslosigkeit von der Nachschadensregelung ausnimmt, folgt nicht, dass der Anteil der Arbeitsmarktlage an den Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit im Rahmen der Bewertung des Kausalzusammenhangs zwischen Schädigungsfolgen und Berufsaufgabe außer Betracht zu bleiben habe.
2. Nur wenn der Beschädigte auch ohne sie Anspruch auf Berufsschadensausgleich hätte, begründet die Ausnahme der Arbeitslosigkeit von der Nachschadensregelung die unwiderlegliche Vermutung, dass unverschuldete Arbeitslosigkeit schädigungsbedingt eingetreten ist.
3. Auf die Situation bei dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Beweiserleichterung bei vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben mit einer Altersrente wegen Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres nicht übertragbar.
4. Nach den gleichen Grundsätzen wie bei der haftungsbegründenden und -ausfüllenden Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen den Schädigungsfolgen und dem beruflichen Schaden nach § 30 Abs. 3 BVG zu beurteilen. Somit ist auch im Berufsschadensrecht die Theorie der wesentlich mitwirkenden Bedingung zu Grunde zu legen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 § 30 Abs. 11 S. 1 Halbs. 2
,
SGB X § 44
Vorinstanzen: LSG Hessen 18.11.2004 L 5 V 1288/01 , SG Frankfurt 08.11.2001 S 12 V 1778/99

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