Fehlen eines Rechtschutzbedürfnisses wegen der positiven Entscheidung eines Sozialgerichts
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsträger erließ ihm gegenüber einen eine Eingliederungsvereinbarung
ersetzenden Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den Verwaltungsakt blieb vor dem Landessozialgericht ohne Erfolg.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die sozialgerichtlichen Entscheidungen und mittelbar
gegen § 39 Nr. 1 2. Variante SGB II in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Er rügt eine Verletzung von Art.
19 Abs.
4 GG und beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Damit erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Entsprechend ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten
abzulehnen.
#Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Sozialgerichtes und des Landessozialgerichts wendet, ist
sie unzulässig. Durch die für ihn positive Entscheidung des Sozialgerichts ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, so dass
es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Bezüglich der Entscheidung des Landessozialgerichts ist die Verfassungsbeschwerde nicht
hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist nicht substantiiert dargetan.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen § 39 Nr. 1 2. Variante SGB II in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden
Fassung richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. § 39 Nr. 1 2. Variante SGB II ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Art.
19 Abs.
4 GG gewährleistet nicht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen schlechthin (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 67, 43 <58>; 69, 220 <227 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 <583>). Der Gesetzgeber ist vielmehr berechtigt, Ausnahmen von der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und
Anfechtungsklage zu normieren (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 69, 220 <228>; 80, 244 <252>). Mit Blick auf Art.
19 Abs.
4 GG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Betroffene trotz einer von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs oder seiner Klage die Möglichkeit hat, effektiven - das heißt hier auch vorläufigen - Rechtsschutz durch
eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erhalten (vgl. BVerfGE 80, 244 <252>; Papier, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 154 Rn. 79; Schulze-Fielitz, in: Dreier,
GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art.
19 IV Rn. 113).
Diese Möglichkeit ist durch §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG hinreichend gewährleistet. Dass die Gerichte hierbei das Suspensivinteresse des Bürgers mit dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit
abwägen und dabei auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes, dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird, berücksichtigen,
ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 38, 52 <60>; 69, 220 <230>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 <59>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217 <218>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -, NVwZ 2009, S. 581 <583>; Ibler, in: Friauf/Höfling,
GG, Art.
19 IV Rn. 220 <Oktober 2002>), soweit sie beachten, dass für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes
öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE
35, 382 <402>; 38, 52 <58>; 69, 220 <228>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, NVwZ 1996, S. 58 <59>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.