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BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 5 C 22.08
Staatsangehörigkeitsrecht: Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Vertretenmüssen einer wesentlichen Erhöhung des Leistungsbezuges; Selbstständige und eigenverantwortliche Prüfung eines Obligenheitsverstoßes des Einbürgerungsbewerbers durch die Einbürgerungsbehörde hinsichtlich dessen Altersvorsorge durch Einsatz seiner Arbeitskraft; Beurteilung der grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens; Einstehen eines Einbürgerungsbewerbers für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren
1. Der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) kann einem Anspruch auf Einbürgerung oder Einbürgerungszusicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch dann entgegenstehen, wenn der Einbürgerungsbewerber lediglich eine wesentliche Erhöhung des Leistungsbezuges zu vertreten hat.
2. Die Einbürgerungsbehörde ist grundsätzlich befugt, selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit in einem solchen Maße gegen die Obliegenheit, durch Einsatz seiner Arbeitskraft für seine Altersversorgung vorzusorgen, verstoßen hat, dass ihm Fernwirkungen auf die spätere Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auch zuzurechnen sind.
3. Ein Einbürgerungsbewerber hat in Fällen, in denen die grundsicherungsrechtlichen Fernwirkungen eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens zu beurteilen sind, erhöhte Sozialhilfeleistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat.
4. Ein Einbürgerungsbewerber hat für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen.
Fundstellen: BVerwGE 133, 153, DVBl 2009, 731, DÖV 2009, 595, NVwZ 2009, 843
Normenkette:
StAG § 10 Abs. 1
,
SGB XII § 41
Vorinstanzen: VGH Baden-Württemberg 12.03.2008 13 S 1487/06 , VG Sigmaringen 25.01.2006 5 K 1868/04
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. März 2008 geändert.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

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