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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - 10 R 2524/17
Rechtmäßigkeit einer rückwirkenden Feststellung von Versicherungspflicht wegen Zusammentreffens geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse und versicherungspflichtiger Beschäftigungen Erforderlichkeit eines Zusammenhangs zwischen der Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes und der fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung durch den Arbeitgeber
Für eine rückwirkende Feststellung von Versicherungspflicht wegen der Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der verschuldeten Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes und der fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung durch den Arbeitgeber erforderlich. Hieran fehlt es, wenn auch bei Erfüllung dieser Aufklärungspflicht der sozialversicherungsrechtliche Status unzutreffend beurteilt worden wäre. Die Verletzung von Dokumentationspflichten durch den Arbeitgeber stellt keine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 4 SGB IV dar.
Normenkette:
SGB IV § 8 Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG Heilbronn 09.05.2017 S 1 R 4095/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.05.2017 und der Bescheid vom 01.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2015 abgeändert. Es wird festgestellt, dass in der Beschäftigung der Beigeladenen bei der Klägerin in der Zeit vom 10.04.2014 bis 20.04.2015 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung eintrat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Klägerin tragen die Kosten beider Instanzen zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

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