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LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2017 - 10 AL 25/16
Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag Unzumutbarkeit der Hinnahme einer Kündigung
1. Ein wichtiger Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann nur dann angenommen werden, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können.
2. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft.
3. Bei einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag kann sich ein Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund dann berufen, wenn ihm der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und ihm die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Augsburg 11.12.2015 S 5 AL 273/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.12.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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