Erstattung von während einer stufenweisen Wiedereingliederung nach Ende einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation
gezahltem Krankengeld durch den Rentenversicherungsträger
Gründe:
I. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.03.2009, mit welchen
sie verurteilt wurde, der Klägerin das in der Zeit nach Ende einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation bis
zum Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung gezahlte Krankengeld zu erstatten.
Der bei der Klägerin und der Beklagten versicherte M. L. (im Folgenden Versicherter) führte in der Zeit vom 08.07.2003 bis
04.08.2003 eine von der Beklagten geförderte stationäre Maßnahme zu medizinischen Rehabilitation durch. Im Entlassungsbericht
wurde ausgeführt, der Versicherte könne seine Berufstätigkeit als Altenpfleger wieder aufnehmen, zunächst ab 11.08.2003 als
Wiedereingliederungsmaßnahme. Ab dem 05.08.2003 bezog der Versicherte Krankengeld von der Klägerin in Höhe von kalendertäglich
40,22 EUR. In der Zeit vom 11.08.2003 bis 28.09.2003 fand die Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
statt, während der die Klägerin weiter Krankengeld zahlte und einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten anmeldete.
Auf die am 28.12.2007 erhobene Klage hat das Sozialgericht Stuttgart die Beklagte verurteilt, der Klägerin das im Zeitraum
vom 05.08.2003 bis 28.09.2003 gezahlte Krankengeld in Höhe von 2.171,88 EUR zu erstatten, ohne die Berufung zuzulassen. Zur
Begründung hat das Sozialgericht unter wörtlicher Zitierung eines Auszugs aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom
29.01.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) ausgeführt, die Beklagte sei für die Erbringung der Rehabilitationsleistung in Form einer stufenweisen Wiedereingliederung
zuständig gewesen, da die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nur einen Teilerfolg erbracht habe und deshalb die in unmittelbarem
Zusammenhang durchgeführte stufenweise Wiedereingliederung erforderlich gewesen sei. Das Urteil ist der Beklagten am 25.06.2009
zugestellt worden.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat die Beklagte am 21.07.2009 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, Zulassungsgrund
für die Berufung sei die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, wie Ansprüche auf Übergangsgeld für den Zeitraum zwischen
der Leistung zur medizinischen Rehabilitation und der stufenweisen Wiedereingliederung vor Einführung des §
51 Abs.
5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) zu beurteilen seien. Eine Rechtsgrundlage für die Zahlung des Übergangsgeldes durch die Beklagte in dieser Zeit habe das
Sozialgericht nicht genannt und es existiere keine höchstrichterliche Rechtssprechung zu diesem Thema. Selbst für den Fall,
dass der Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung bejaht werde, könne dies nicht für
den Zwischenzeitraum gelten. Einen Übergangsgeldanspruch zwischen zwei Leistungen sehe §
51 SGB IX weder nach altem noch nach neuem Recht vor.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz
und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II. Die gemäß §
145 Abs.
1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder Behörden 10.000 Euro (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG) nicht übersteigt, es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist ein Erstattungsanspruch der Klägerin streitig,
der sich nicht auf mehr als 10.000 Euro beläuft. Etwas anderes macht auch die Beklagte nicht geltend. Sie geht vielmehr selbst
davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß §
144 Abs.
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des
gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine
Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist
(vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden
ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B
4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz
ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, aaO.).
Die Frage, ob der Anspruch auf Übergangsgeld auch den Zeitraum zwischen Beendigung der stationären Rehabilitationsmaßnahme
und Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung umfasst, ergibt sich für den Zeitraum ab.01.05.2004 aus dem Gesetz. Denn nach
dem Wortlaut des §
51 Abs.
5 SGB IX ist das Übergangsgeld, wenn im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung
erforderlich wird, bis zu deren Ende weiterzuzahlen. Bereits daraus ergibt sich, dass das Übergangsgeld auch für die Zeit
zwischen Beendigung der stationären Maßnahme zur Rehabilitation und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung zu zahlen
ist (so auch die Kommentarliteratur, vgl. Redwitz in Bihr/Fuchs/Krauskopf, Kommentar und Praxishandbuch
SGB IX, 1. Auflage, §
51 Rdnr. 39; von der Heide in Kossens/von der Heide/Maaß, Kommentar zum
SGB IX, 3. Auflage, §
51 Rdnr. 23; Ernst/Adloch/Seel, Kommentar zum
SGB IX, §
51 Rdnr. 23). Dies wird im Übrigen durch die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.01.2008, B 5a/5 R 26/07 R in SozR 4-3250 § 51 Nr. 1) bestätigt, denn danach stehen die stufenweise Wiedereingliederung und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme
wegen der gemeinsamen Zielsetzung in einem so engen Zusammenhang, dass letztlich beide als einheitliche Maßnahme anzusehen
sind, die mit der stationären Aufnahme in der Reha-Einrichtung beginnt und im günstigsten Fall mit der vollen Rückkehr des
Versicherten an seinen Arbeitsplatz endet.
Dass dies auch für den hier streitigen Zeitraum vor In-Kraft-Treten des §
51 Abs.
5 SGB IX zum 01.05.2004 gilt, ist bereits höchstrichterlich geklärt (BSG, aaO.). Denn nach der genannten Rechtsprechung des BSG ist
die Zuständigkeit der Rentenversicherung für eine im Anschluss an eine stationäre Reha durchgeführte stufenweise Wiedereingliederung
nicht erst ab dem 01.05.2004 auf Grund des eingefügten §
51 Abs.
5 SGB IX begründet worden, da es sich bei der Gesetzesergänzung (nur) um eine Klarstellung zum geltenden Recht handelt, die Zuständigkeit
des Rentenversicherungsträgers aber auch bereits vor Einfügung des §
51 Abs.
5 SGB IX aus den allgemeinen Grundsätzen des
SGB IX herzuleiten war. Handelte es sich bei der stationären medizinischen Rehabilitation mit anschließender stufenweiser Wiedereingliederung
also bereits vor Einfügung des §
51 Abs.
5 SGB IX um eine einheitliche Maßnahme mit Beginn im Zeitpunkt der stationären Aufnahme in der Reha-Einrichtung und Ende mit Abschluss
der stufenweisen Wiedereingliederung, ergab sich der Anspruch auf Übergangsgeld auch für den Zeitraum zwischen Ende der stationären
Maßnahme und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung aus §
20 Abs.
1 SGB VI. Denn danach haben Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
Anspruch auf Übergangsgeld.
Im Übrigen könnte die von der Beklagten als Zulassungsgrund geltend gemachte Rechtsunklarheit vor Einführung des §
51 Abs.
5 SGB IX bereits deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfen, weil es sich dabei - sähe man §
51 Abs.
5 SGB IX entgegen den dargelegten Ausführungen nicht als Klarstellung, sondern als Rechtsänderung - um ausgelaufenes Recht handeln
würde. Denn eine Klärungsbedürftigkeit ist dann nicht gegeben, wenn die Rechtsfrage nicht mehr geltendes Recht betrifft und
nicht erkennbar wird, dass noch eine erhebliche - genau zu bezeichnende - Anzahl von Fällen nach diesen Vorschriften zu entscheiden
sind (BSG, Beschluss vom 13.08.2002, B 2 U 104/02 B m.w.N., BSG, Beschluss vom 28.11.1975, 12 BJ 150/75 in SozR 1500 § 160a Nr. 19). So liegt der Fall hier; insbesondere hat die Beklagte nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass
von der von ihr als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage für die Zeit vor Einführung des §
51 Abs.
5 SGB IX noch eine erhebliche Anzahl von Fällen betroffen ist.
Hinweise für das Vorliegen anderer Zulassungsgründe (§
144 Abs.
2 Nr.
2 und
3 SGG) liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.
1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).