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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2009 - 10 R 3289/09
Erstattung von während einer stufenweisen Wiedereingliederung nach Ende einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation gezahltem Krankengeld durch den Rentenversicherungsträger
Der Rentenversicherungsträger ist nach § 51 Abs. 5 SGB IX zur Zahlung von Übergangsgeld auch für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zwischen zwei Maßnahmen verpflichtet, wenn bei einem Versicherten unmittelbar nach einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten stationären Maßnahme der medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben erfolgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IX § 51 Abs. 5
,
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 31.03.2009 S 10 R 70/08
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31.03.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

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