Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit einer zuvor
ergangenen Verwaltungsentscheidung
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer statt auf Zeit.
Einen von dem am 1961 geborenen Kläger am 01.09.2000 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte
die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2001 und Widerspruchsbescheid vom 13.11.2001, auch in Bezug auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit nach dem zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Vorschriften, ab. Das hiergegen beim Sozialgericht Berlin anhängige
Klageverfahren S 14 RA 7031/01 erledigte sich durch Annahme eines Anerkenntnisses ("Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit auf Grund eines Leistungsfalles
vom 01.09.2000 ab Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles bis 31.08.2010") und Erledigungserklärung
im Übrigen. Auf Grund Bescheid vom 11.12.2007 erhält der Kläger von der Beklagten in Ausführung dieses Anerkenntnisses Rente
wegen voller Erwerbsminderung, beginnend am 01.04.2001, befristet bis zum 31.08.2010. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid,
mit dem der Kläger die Rentengewährung bereits ab dem 01.09.2000 und auf Dauer begehrte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom
27.11.2008 als unzulässig zurückgewiesen.
Das hiergegen am 22.12.2008 angerufene Sozialgericht Freiburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2009 abgewiesen
und ausgeführt, die angegriffene befristete Rentenbewilligung sei kein Verwaltungsakt, weil die Beklagte lediglich das angenommene
Anerkenntnis umsetze.
Gegen den am 23.11.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.12.2009 Berufung eingelegt, diese jedoch ebenso
wenig wie die Klage begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.11.2009 aufzuheben, den Bescheid vom 11.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.11.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen voller Erwerbsminderung auch für die Zeit vom 01.09.2000
bis 31.01.2001 sowie über den 31.08.2010 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Feststellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz
und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§
143,
144,
151 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat ist an einer Entscheidung nicht etwa deshalb gehindert, weil weder die Klage
noch die Berufung begründet worden ist. Das Sozialgericht hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers mehrmals an die Übersendung
der Klagebegründung erinnert und auch der Senat hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolglos um Vorlage einer Berufungsbegründung
gebeten. Einer Entscheidung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter zur mündlichen
Verhandlung erschienen ist. Denn der Prozessbevollmächtigte ist mit Hinweis auf diese Möglichkeit geladen worden.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist unzulässig.
Der Kläger ficht ausweislich seines im Widerspruchsverfahren hinreichend formulierten Begehrens den Bescheid vom 11.12.2007
an (Anfechtungsklage), und zwar mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, auch für die Zeit vom 01.09.2000 bis 31.01.2001
sowie über den 31.08.2010 hinaus volle Erwerbsminderungsrente zu gewähren (Leistungsklage). Die so gemäß §
54 Abs.
4 SGG kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage ist nicht zulässig.
Es bedarf vorliegend keiner Überlegung dazu, ob der angefochtene Bescheid vom 11.12.2007, da in Ausführung des Anerkenntnisses
ergangen, hinsichtlich der vom Anerkenntnis umfassten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit einen Regelungsinhalt besitzt,
mithin einen anfechtbaren Verwaltungsakt i.S. des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellt (für Bescheide in Ausführung eines Urteils vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2005, B 7a/7 AL 76/04 R in SozR 4-4300 §
193 Nr. 10; Beschluss vom 18.09.2003, B 9 V 82/02 B; Urteil vom 21.10.1998, B 6 KA 65/97 R in SozR 3-2500 § 85 Nr. 27; für Bescheide in Ausführung eines Vergleiches vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06
R in SozR 4-3500 § 90 Nr. 1). Denn der Kläger ficht diesen Bescheid insoweit, also hinsichtlich des Zeitraums der tatsächlich
gewährten Rente, nicht an (s. zu dieser Problematik Urteil des Senats vom 12.11.2009, L 10 R 5738/09 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG, veröffentlicht u.a. in juris).
Das Begehren des Klägers bezieht sich vielmehr allein auf die Zeit vom 01.09.2000 bis 31.01.2001 und ab dem 31.08.2010. Die
Unzulässigkeit der Anfechtungsklage folgt hier daraus, dass der Bescheid vom 11.12.2007 hinsichtlich dieses allein streitigen
Zeitraumes keine Regelung enthält. An keiner Stelle dieses Bescheides wird über eine Rentengewährung für diesen Zeitraum befunden,
insbesondere findet sich keine negative Entscheidung (Rentenablehnung). Aus dem Umstand, dass - so im Bescheid ausdrücklich
- nur das angenommene Anerkenntnis umgesetzt werden sollte und wurde, ergibt sich zweifelsfrei, dass Zeiträume, die nicht
vom Anerkenntnis umfasst waren, nicht Gegenstand des Bescheides sind. Nicht vom Anerkenntnis umfasst aber war gerade der jetzt
streitige Zeitraum, wie sich eindeutig aus seinem Wortlaut "Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit auf Grund eines Leistungsfalles
vom 01.09.2000 ab Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalles bis 31.08.2010" ergibt. Damit fehlt
es für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage insoweit an einer anfechtbaren Regelung im Bescheid vom 11.12.2007. Dies führt
zugleich zur Unzulässigkeit der unechten Leistungsklage. Denn für eine solche unechte Leistungsklage besteht nur dann ein
Rechtsschutzbedürfnis, wenn über das verfolgte Begehren zuvor eine Verwaltungsentscheidung erging (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage, §
54 Rdnr. 39b), wobei im Rahmen der nach §
54 Abs.
4 SGG kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage denknotwendigerweise diese Verwaltungsentscheidung Gegenstand der Anfechtungsklage
sein muss.
Lediglich am Rande weist der Senat darauf hin, dass dem materiell-rechtlichen Begehren des Klägers der bestandskräftig gewordene
Bescheid vom 24.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2001 entgegensteht. Mit diesen Bescheiden lehnte die
Beklagte die Gewährung auch von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Diese Bescheide wurden bestandskräftig, soweit sie
nicht durch das im Verfahren vor dem Sozialgericht B. abgegebene und angenommene Anerkenntnis gegenstandslos geworden sind.
Dieses Anerkenntnis bezog sich aber - wie ausgeführt - gerade nicht auf den erwähnten streitigen Zeitraum. Diesbezüglich -
für die ersten sechs Monate ab dem im Anerkenntnis angenommenen "Leistungsfall vom 01.09.2000" und hinsichtlich der damals
streitigen Dauerrente - erklärte der Kläger den Rechtsstreit vielmehr für erledigt mit der Folge, dass der Bescheid vom 24.04.2001
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2001 weiterhin gilt. Denn nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch
Zeitablauf oder in anderer Weise erledigt ist. Keiner dieser Fälle der Erledigung des Bescheides vom 24.04.2001 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2001 liegt hier hinsichtlich des streitigen Zeitraumes vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.