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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2010 - 10 R 5941/09
Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit einer zuvor ergangenen Verwaltungsentscheidung
Für eine unechte Leistungsklage besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn über das verfolgte Begehren zuvor eine Verwaltungsentscheidung erging, wobei im Rahmen der nach § 54 Abs. 4 SGG kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage denknotwendigerweise diese Verwaltungsentscheidung Gegenstand der Anfechtungsklage sein muss (hier: Klage gegen einen Ausführungsbescheid mit einem Teilanerkenntnis bezüglich einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 101
,
SGG § 54 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Freiburg 17.11.2009 S 12 R 6512/08
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17.11.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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