LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 - 11 R 190/12
Anspruch auf kostenfreie Übermittlung fälliger Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung in bar
Normenkette: ,
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RentSV § 9 ,
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SGB X § 83 ,
SGB X §§ 53ff
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Vorinstanzen: SG Mannheim 30.11.2011 S 15 R 2048/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über den Zeitpunkt der Auszahlungen seiner Regelaltersrente im Zeitraum von
August 2006 bis Mai 2011 sowie die kostenfreie Übermittlung fälliger Rentenansprüche in Höhe von 5.611,55 EUR in bar an seine
Haustür.
Der am 08.10.1938 geborene Kläger bezieht seit dem 01.11.2003 von der Beklagten Regelaltersrente. Die Bewilligung der Rente
in Höhe von damals 285,78 Euro monatlich erfolgte mit Bescheid vom 26.07.2004. Da der Kläger seine Bankverbindung bei der
S. Bank mitgeteilt hatte, überwies die Beklagte die Rente zunächst auf das angegebene Konto. Gegen den Rentenbescheid legte
der Kläger mit Telefax vom 04.08.2004 (Bl 119 f der Verwaltungsakte) Widerspruch ein und machte ua geltend, der Erlass des
Rentenbescheides sei eine Schikane gegen einen Rentenberechtigten, weil es der Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Kontenklärung
noch nicht abgeschlossen sei.
Mit Telefax vom 29.12.2006 teilte der Kläger mit, dass die S. Bank sein Konto aufgelöst und er seit Oktober 2006 seine Rente
nicht erhalten habe. Die Beklagte setzte den Kläger mit Schreiben vom 01.03.2007 davon in Kenntnis, dass die S. Bank die Rentenbeträge
für den Zeitraum November 2006 bis März 2007 an den Rentenservice wegen des erloschenen Kontos zurücküberwiesen habe. Sie
werde dafür sorgen, dass die Rentenbeträge wieder angewiesen würden. Der Kläger werde gebeten, das Formular "Antrag auf unbare
Zahlung einer Rente" auszufüllen und eine neue Bankverbindung mitzuteilen. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er kein
neues Girokonto bei einer anderen Bank eröffnen könne (Schreiben vom 02.03.2007), erteilte die Beklagte dem Rentenservice
der Deutschen Post AG mit Schreiben vom 16.03.2007 die Anweisung, die aufgelaufenen Rentenzahlungen ab November 2006 sowie
die laufende Rentenzahlung in bar an den Versicherten anzuweisen. Der Kläger wurde über die nunmehr veranlasste Anweisung
der Barauszahlung informiert (Schreiben vom 16.03.2007). Mit weiterem Schreiben vom 28.03.2007 teilte der Kläger ua mit, dass
er mit einer Baranweisung einverstanden sei, wenn ihm das Geld an die Wohnungstür gebracht werde. Die Beklagte erwiderte hierauf,
dass der Rentenservice S. am 23., 29. und 30.03.2007 die Zahlung für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 durch Überbringung
durch den Postboten veranlasst habe. Sofern eine empfangsberechtigte Person nicht anwesend sei, erhalte er eine Mitteilung,
dass die Zahlung nicht habe ausgehändigt werden können und der Betrag bei der Postbank abgeholt werden könne. Für die Zeit
ab Mai 2007 werde diese Zahlung dann die Regel sein (Schreiben vom 16.04.2007). Mit Telefax vom 29.04.2007 übersandte der
Kläger einen Benachrichtigungsschein vom 28.04.2007 und teilte sinngemäß mit, dass er von der Post die unverzügliche Anlieferung
des Geldes und nicht eines Benachrichtigungsscheines zur Abholung erwarte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2007 wies die Beklagte ua den Widerspruch des Klägers gegen den Rentenbescheid vom 26.07.2004
zurück. Dagegen erhob der Kläger am 29.06.2007 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 3 R 2296/07), mit der er ua von der Beklagten begehrte, ihm die monatlichen Rentenzahlungen am gesetzlich vorgesehenen Tag, nämlich dem
letzten Bankarbeitstag eines jeden Monats, bar an die Haustür zu übergeben. In der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 erklärte
er, von den letzten 31 monatlichen Rentenzahlungen habe er 16 tatsächlich gar nicht und die restlichen 15 alle zu spät erhalten.
Ein Konto stehe ihm nach wie vor nicht zur Verfügung, so dass die Rentenzahlungen bar zu erfolgen hätten. Der Bevollmächtigte
der Beklagte erklärte damals, dass die Beklagte grundsätzlich weiterhin bereit sei, die Rente des Klägers bar auszuzahlen.
Mit Urteil vom 13.05.2009 stellte das SG fest, dass die Altersrente des Klägers monatlich am letzten Bankarbeitstag auszuzahlen sei. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
In den Entscheidungsgründen wurde ua ausgeführt, ob der Kläger einen Anspruch darauf habe, dass ihm die Rente bar ausbezahlt
wird, sei durch das Gericht nicht zu klären gewesen, da die Beklagte einen solchen Anspruch ausdrücklich in der mündlichen
Verhandlung anerkannt und sich bereit erklärt habe, grundsätzlich dem Kläger weiterhin seine Rente bar auszuzahlen. Das Landessozialgericht
Baden-Württemberg (LSG) wies die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 15.04.2010 zurück (L 13 R 3601/09).
Nachdem sich der Kläger wiederholt über die Nichtauszahlung seiner Rente bei der Beklagten beschwert hatte (Schriftverkehr
ab Bl 846 der Verwaltungsakte), teilte die Deutsche Post AG auf Nachfrage der Beklagten mit, dass Zahlungen teilweise nicht
an den Kläger hätten erbracht werden können. Grund hierfür sei ua gewesen, dass der Kläger eine Unterschrift über den Auszahlungsbetrag
seitens des Briefzustellers gewünscht habe, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin habe der Kläger die Annahme des Betrages
verweigert.
Nachdem im Zeitraum Juli bis September 2010 weitere Zahlungen durch die Deutsche Post AG, Rentenservice, nicht bewerkstelligt
werden konnten, teilte die Deutsche Post AG der Beklagten Anfang des Jahres 2011 (Blatt 1215 der Verwaltungsakte) mit, dass
der Kläger von einer Barauszahlung an der Haus- bzw Wohnungstür ausgenommen werde. Der Kläger habe die Geldannahme an der
Wohnungstür regelmäßig verweigert, wenn der Zusteller eine Gegenzeichnung auf dem Auszahlungsbeleg abgelehnt habe, zu der
dieser nicht berechtigt sei. Die Beklagte teilte daraufhin die Entscheidung der Deutschen Post AG mit Schreiben vom 21.03.2011
dem Kläger mit. Es sei zwar in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 im Verfahren S 3 R 2296/07 Barauszahlung vereinbart worden. Diese Vereinbarung werde jedoch widerrufen. Es werde gebeten, eine Kontoverbindung mitzuteilen,
auf die die unbare Überweisung der Rente veranlasst werden könne.
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 15.04.2011 ausgeführt, die Beklagte sei nach § 47 Abs 1 SGB I verpflichtet, die Geldleistung kostenfrei an seinen Wohnsitz zu übermitteln. Auch habe er nicht die Annahme des Auszahlungsbetrages
verweigert. Vielmehr verweigere regelmäßig der Zusteller der Post die Herausgabe des Bargeldes, wenn er diesen auffordere,
die Anlieferung zu quittieren. Da er auch seit Herbst 2006 nur unregelmäßig Rentenzahlungen erhalten habe und keine einzige
am gesetzlich vorgegebenen Zahltag erfolgt sei, werde um Auskunft gebeten, auf welchen Betrag sich die ausstehenden Rentenzahlungen
summierten und in welchen Monaten Zahlungen in den Rücklauf gekommen seien. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
24.05.2011 ließ der Kläger erklären, er werde künftig eine Gegenzeichnung des Zustellers nicht mehr verlangen. Die Beklagte
informierte den Kläger mit Schreiben vom 26.05.2011 darüber, dass mit heutigem Datum eine Einmalzahlung in Höhe von 5.611,55
EUR zur Auszahlung durch die Deutsche Post, Rentenservice, angewiesen worden sei. Dieser Betrag beinhalte die vom Rentenservice
zurückgeflossenen Rentenzahlungen für die Monate Februar, April, August 2007, Juni bis September 2009, Februar, April, Mai
und Juli bis Dezember 2010 sowie Januar bis April 2011.
Am 10.06.2011 erhielt der Kläger von der Beklagten 4 Zahlungsanweisungen zur Verrechnung über Beträge von 3 x 1.500 EUR und
1 x 1.111,55 EUR. Die Zahlungsanweisungen enthielten auf der Rückseite folgende Hinweise: "Die Anweisung soll innerhalb eines
Monats nach dem im Stempel der Postbank angegebenen Tag wie ein Verrechnungsscheck bei einer Postbank (zusammen mit einem
ausgefüllten Postbank Giroauftrag) oder einem anderen Kreditinstitut zur Gutschrift eingereicht werden. Der Empfänger oder
sein Ehegatte kann sich innerhalb eines Monats den Betrag bis zu 1.500 EUR unter Vorlage seines Ausweises (Lichtbildausweis,
dh Personalausweis, Reisepass, usw) in einer Geschäftsstelle der Bank oder in einer Geschäftsstelle der Deutschen Post AG,
die Dienstleistungen der Bank anbiete, auch bar auszahlen lassen (gilt nicht für Firmen, Vereine usw). Eine Zahlungsanweisung
zur Verrechnung mit einem Betrag von mehr als 1.500 EUR kann nur zur Gutschrift auf ein Konto eingereicht werden. Für die
Auszahlung wird ein Entgelt erhoben. Der Empfänger kann einen Dritten mit der Entgegennahme des Betrages beauftragen. Der
Beauftragte hat am Postschalter seinen Ausweis und den des Empfängers vorzulegen" (Bl 24 der SG-Akte S14 R 2048/11).
Am 10.06.2011 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und zur Begründung der Klage angeführt, dass er im Wege der Stufenklage Auskunft darüber verlange, wann die Rentenzahlung
an ihn im Zeitraum August 2006 bis Mai 2011 zur Auszahlung gebracht worden seien. Mit Schreiben vom 20.06.2011, eingegangen
bei Gericht am 24.06.2011, hat der Kläger eine Klageerweiterung der Gestalt vorgenommen, dass die Beklagte verurteilt werden
solle, an den Kläger fällige Rentenansprüche in Höhe von 5.611,55 EUR kostenfrei an dessen Wohnort zu übermitteln.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.11.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Stufenklage zwar nach § 254 ZPO zulässig sei, jedoch der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht bestehe. Es liege kein Fall vor, in dem der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, sich die notwendigen Auskünfte selbst
zu beschaffen. Das Datum der Fälligkeit der jeweiligen Rentenzahlung ergebe sich bereits aus § 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI. Auch bezüglich der Frage, zu welchem Zeitpunkt die fälligen Renten an den Kläger jeweils zur Auszahlung gebracht worden
seien und wie dies bis zum 31.05.2011 unterblieben sei, sei der Kläger nicht in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder
den Umfang seines Rechts im Ungewissen. So habe er bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 im Verfahren
S 3 R 2296/07 ausgeführt, dass er von den letzten 31 monatlichen Rentenzahlungen tatsächlich 16 gar nicht erhalten habe. Die restlichen
15 habe er alle zu spät erhalten. Zudem habe er auch zuletzt mit Schreiben vom 26.05.2011 dargelegt, welche Rentenzahlungen
nicht zur Auszahlung gebracht werden konnten. Des Weiteren bestehe auch kein Anspruch auf kostenfreie Auszahlung der fälligen
Rentenansprüche in Höhe von 5.611,55 EUR an der Wohnungstür des Klägers. Nach § 120 SGB VI i.V.m. der Verordnung und die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger
durch den Rentenservice der Deutschen Post AG seien Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auf
ein Konto der Zahlungsempfänger beim Geldinstitut im Inland zu bewirken. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgten, sollten
sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden. Berechtigte Interessen
der Zahlungsempfänger sei Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstünden oder die Mehraufwendungen
im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erschienen. Ein atypischer Fall liege zur Überzeugung der Kammer
nicht vor. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich von dem gesamten bargeldlosen Zahlungsverkehr
ausgeschlossen wäre. So ergebe sich aus dem Schreiben des Klägers vom 15.04.2011, dass er lediglich nicht willens sei, die
Kosten für die Einrichtung eines Girokontos aufzubringen. Hierbei handele es sich nicht um ein berechtigtes Interesse nach
§ 9 Abs 3 Rentenserviceverordnung. Auch aus § 47 SGB I ergebe sich kein Anspruch auf kostenfreie Auszahlung der Regelaltersrente des Klägers. Mit dem Begriff des Wohnsitzes sei
nicht die Wohnung, sondern der Wohnort gemeint. Es liege auch keine privatrechtliche Vereinbarung mit der Beklagten vor. Die
Beklagte habe an der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 im Verfahren S 3 R 2296/07 erklärt, dass sie grundsätzlich weiterhin bereit sei, die Rente des Klägers bar auszuzahlen. Bei dieser Erklärung habe es
sich jedoch weder um eine prozessuales Anerkenntnis im Sinne von § 101 SGG noch um eine privatrechtliche Vereinbarung gehandelt.
Der Kläger hat am 14.01.2012 Berufung eingelegt und zur Begründung angeführt, er habe einen Anspruch darauf, dass ihm die
Rentenzahlung jeweils am letzten Bankarbeitstag des Vormonats an seine Wohnung in bar zu bringen sei. Er verweise insoweit
auf das Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 15.02.1994. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er mit 73 Jahren bereits ein
hohes Alter erreicht habe und ihm der Gang zur Post entsprechend schwer falle. Zudem seien ihm die Kosten die mit der Einrichtung
eines Kontos verbunden seien, nicht zumutbar. Auch habe er Anspruch aus der Vereinbarung mit der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vom 13.05.2009. Diese sei auch in der Folgezeit tatsächlich durchgeführt worden. Die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch
seien ebenfalls erfüllt. Entgegen den Ausführungen des SG werde der Auskunftsanspruch zu der Frage geltend gemacht, zu welchem Zeitpunkt die fälligen Renten an den Kläger jeweils
zur Auszahlung gebracht worden seien oder dies bis zum 31.05.2011 unterblieben sei. Der Kläger habe zwar im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 13.05.2009 rudimentäre Aufzeichnungen gehabt, diese lägen ihm jedoch nicht mehr vor. Zudem hätten die damaligen
Aufzeichnungen keine konkrete Aussage dazu treffen können, welche Rentenzahlung für welchen Monat wann gezahlt wurden. Aufzeichnungen
für den Zeitraum nach dem 13.05.2009 lägen im Übrigen auch nicht vor. Die Aufzeichnungen im Schreiben vom 26.05.2011 seien
nicht ausreichend, da nicht entnommen werden könnte, ob die Zahlungen in dem angegebenen Monat erfolgt seien oder ob es sich
um Zahlungen für den jeweiligen Monat handle. Ohne die entsprechenden Auskünfte sei der Kläger nicht in der Lage, eine Leistungsklage
substantiiert zu begründen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30.11.2011 aufzuheben und die Beklagte zunächst antragsgemäß auf Auskunftserteilung
und Übermittlung überfälliger Rentenansprüche in Höhe von mindestens 5.611,55 EUR kostenfrei in bar an die Haustür des Klägers
zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat zur Berufungserwiderung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung
Bezug genommen.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakte
des Senats sowie die beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf die Erteilung der begehrten
Auskünfte noch kann er die kostenfreie Auszahlung der fälligen Rentenansprüche in Höhe von mindestens 5.611,55 EUR in bar
an seine Haustür verlangen. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück
und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).
Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren wird ergänzend ausgeführt:
Für eine Klage auf Erteilung einer Auskunft zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt die fälligen Renten an den Kläger jeweils "zur
Auszahlung gebracht" worden seien, fehlt es (auch) an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben
vom 26.05.2011 ausführlich erläutert, für welche Monate die von ihr veranlasste Einmalzahlung von 5.611,55 EUR in Form von
Zahlungsanweisungen als Rentenzahlung zu werten ist. Wenn ihm diese Auskunft nicht genügt, hätte der Kläger eine konkrete
Nachfrage an die Beklagte richten können und müssen. Für eine Auskunftsklage in Form einer Stufenklage fehlt es außerdem deshalb
an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger seine Klage auch ohne die Auskunft konkret hat beziffern können. Eine Stufenklage
ist gemäß § 202 SGG i.V.m. § 254 Zivilprozessordnung ( ZPO) auch im sozialgerichtlichen Verfahren statthaft (BSG 05.05.1988, 6 RKa 18/87, SozR 5550 § 13 Nr 1; 28.02.2007, B 3 KR 12/06 R, SozR 4-2500 § 276 Nr 1). Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung
oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe
desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Abweichend von § 92 Satz 1 SGG, wonach die Klage einen bestimmten Antrag enthalten soll, darf in diesem Fall der in seiner Höhe noch nicht feststehende
Zahlungsanspruch bis zur Entscheidung über den Auskunftsanspruch unbeziffert bleiben (BSG, 28.02.2007, aaO). Einer (Stufen-)Auskunftsklage bedarf es also nicht, wenn der Betrag, der eingeklagt werden soll, bereits
bekannt ist.
Das Auskunftsverlangen ist auch unbegründet. Nach § 83 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten zu erteilen. Sozialdaten sind
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (§ 67 Abs 1 Satz 1 SGB X). Unter den persönlichen und sachlichen Verhältnissen sind Angaben zu verstehen, die die Identifizierung oder Charakterisierung
des Betroffenen ermöglichen (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl § 67 RdNr 7). Dazu gehört zwar auch die Tatsache eines Rentenbezugs, nicht aber (für sich genommen) der Zeitpunkt, zu dem die
Beklagte eine Rente zur Auszahlung gebracht hat. Als Anspruchsgrundlage kommt deshalb nur der auch im öffentlichen Recht geltende
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB)). Danach besteht eine Pflicht zur Auskunft, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang
seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Zahlungsanspruches notwendigen Auskünfte
nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann, wohl aber der Verpflichtete sie zu geben vermag, ohne dadurch selbst unbillig
belastet zu werden (BSG 01.09.1999, B 9 V 6/99 R, SozR 3-2600 § 118 Nr 5; BGH, 15.08.2012, XII ZR 80/11, FamRZ 2012, 1785-1788). Soweit der Kläger darüber im Unklaren ist, welche Rentenbeträge für welche Monate an ihn ausgezahlt worden sind, hat
er dies selbst zu verantworten. Er hat mehrmals die Annahme von Rentenzahlungen an der Haustür verweigert, weil der Zusteller
eine Gegenzeichnung auf dem Auszahlungsbeleg abgelehnt hatte. Dies hat der Kläger selbst eingeräumt. Soweit er deshalb nicht
mehr zuverlässig wissen sollte, welche Beträge noch ausstehen, hat er dies alleine zu verantworten. Ferner hat der Kläger
selbst eingeräumt, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem SG über Aufzeichnungen über die Rentenzahlungen im Zeitraum von August 2006 bis Mai 2011 verfügte. Wenn er diese Aufzeichnungen
nicht mehr besitzen sollte, fällt dies in seinen Verantwortungsbereich und vermag eine entschuldbare Ungewissheit nicht zu
begründen.
Der Kläger hat nach Auflösung seines Kontos in zahlreichen Schreiben und sowie Gerichtsverfahren unter anderem die Auszahlungsmodalitäten
seiner Rente bemängelt. Im Rahmen dieser Gerichts - und Verwaltungsverfahren sind von Seiten der Beklagten zahlreiche Hinweise
an den Kläger darüber ergangen, welche Rentenzahlungen erfolgreich ausgezahlt werden konnten und welche nicht (beispielsweise
Schreiben vom 08.01.2007, 01.03.2007, 16.03.2007, 16.04.2007, 03.08.2007, 16.11.2009, 25.01.2010, 18.02.2010, 18.03.2010,
25.06.2010). Die Schreiben der Beklagten erteilen nach Überzeugung des Senats hinreichend Auskunft darüber, welche Rentenzahlungen
für welche Monate zurückgeflossen sind. Eine entschuldbare Ungewissheit des Klägers besteht somit nicht. Hinzu kommt, dass
der Kläger die mehrfach von ihm beantragte Akteneinsicht nicht wahrgenommen hat (Blatt 1150, 1175 sowie 1190). Zur Überzeugung
des Senats steht angesichts dieser schriftlichen Hinweise fest, dass die Beklagte bei nicht erfolgter Auszahlung der Rente
jeweils zeitnah nach Rücksprache mit dem Rentenservice den Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt hat.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Übermittlung von Rentenansprüchen in Höhe von mindestens 5.611,55 Euro kostenfrei
in bar an seine Haustür zu.
Die Modalitäten der Auszahlung von Rentenleistungen werden durch die §§ 118ff Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI) geregelt. Nach § 272a Abs 1 Satz 1 SGB VI werden laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes, die vor dem 01.04.2004 beginnen, zu Beginn des Monats fällig,
zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der
dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch
wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto
unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist (§ 272a Abs 1 Satz 2 i.V.m. § 118 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Für die rechtzeitige Auszahlung in diesem Sinne genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages
der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann (§ 272a Abs 1 Satz 2 i.V.m. § 118 Abs 1 Satz 3 SGB VI).
Gemäß § 119 Abs 1 SGB VI zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch
die Deutsche Post AG aus. Gemäß § 119 Abs 4 SGB VI werden die Träger der Rentenversicherung von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. Der
Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder
die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen
Post AG mitteilen.
Nach § 120 SGB VI wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger
der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs.
5 erhält, näher zu bestimmen, 3. die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den
Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.
Nach § 9 Abs 1 der auf § 120 SGB VI beruhenden Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger
durch den Renten Service der Deutschen Post AG (RentSV) in der Fassung vom 21.12.2008, gültig ab dem 01.01.2009, sollen Zahlungen
an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem
Geldinstitut im Inland erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, dass die
Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. Die Zahlungsempfänger können auch Konten von Vertrauenspersonen benennen. Soweit
Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen
Form ausgeführt werden. Gemäß § 9 Abs 3 RentSV ist berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger Rechnung zu tragen, soweit
hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt
erscheinen. Die Zahlung laufender Geldleistungen ist nach § 9 Abs 4 RentSV so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen
den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zunächst, dass die Überweisung der Rentenzahlung auf das Konto des Berechtigten bei einem
Geldinstitut im Inland der vom Rentenversicherungsträger anzustrebende Normalfall ist und eine Barauszahlung der Rente die
Ausnahme darstellt. Die Bestimmungen des SGB VI und die hierauf gestützte RentSV gehen insoweit der Regelung in § 47 SGB I vor. Dies hat zwar nicht zur Folge, dass § 47 SGB I gar keine Anwendung findet. Es bedeutet aber, dass Barauszahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst
wirtschaftlichen Form ausgeführt werden sollen. Dies ist bei der Auslegung von § 47 SGB I zu berücksichtigen.
Nach § 47 SGB I sollen Geldleistungen, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden. Wohnsitz in diesem
Sinn ist nicht die Wohnung, sondern der Wohnort. Beide Begriffe sind nicht identisch. Nach § 7 Abs 1 BGB wird der Wohnsitz an einem Ort begründet. Dies gilt auch im Sozialrecht. Zwar setzt ein Wohnsitz das Vorhandensein einer
Wohnung voraus, ist aber mit dieser nicht gleichzusetzten (Pflüger in jurisPK- SGB I § 47 RdNr 30). Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf die Kommentarmeinung von Mrozynski (Kommentar Sozialgesetzbuch
Allgemeiner Teil, 4. Auflage 2010, § 47 Rn 8) beruft, ist dem zu entgegnen, dass bereits dem Wortlaut des § 47 Abs 1 SGB I, welcher auf den Wohnsitz und nicht die Wohnung abstellt, ein grundsätzlicher Anspruch auf Übermittlung an die Wohnung nicht
entnommen werden kann.
"Übermitteln" erfasst auch das Bereitstellen des Geldes zB bei einer Verwaltungsstelle (Zahlstelle) am Wohnsitz des Berechtigten.
Ein Geldzustelldienst kann nicht beansprucht werden. Deshalb kommt insbesondere die hier von der Beklagten gewählte Form der
Auszahlung durch eine Zahlungsanweisung der Post in Betracht (Pflüger, aaO RdNr 29; Seewald, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
75. Ergänzungslieferung, 2012, § 47 SGB I, RdNr 6; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung, § 47 SGB I RdNr 6). Nach der Rechtsprechung des BSG verpflichtet die kostenfreie Überweisung der Geldleistung gemäß § 47 Abs 1 SGB den Versicherungsträger nicht, die durch die Überweisung der Geldleistung beim Berechtigten entstehende und die durch
die Abhebung der Leistung anfallende Buchungsgebühr zu übernehmen (BSG 24.01.1990, 2 RU 42/89, SozR 3-1200 § 47 Nr 1).
Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall wegen besonderer Umstände entsprechend § 33 Satz 2 SGB I die Zahlung durch die Post auf Antrag des Berechtigten in seine Wohnung vorgenommen werden kann (Pflüger aaO, Rn 27ff). Jedoch
ist dies nur bei Vorliegen von besonderen Umständen, bsp einer schwerwiegenden Behinderung angemessen. Solche Umstände sind
vorliegend nicht dargetan. Der generelle Verweis auf sein Alter kann ohne konkrete medizinische Befunde zum Beleg einer erheblichen
Mobilitätseinschränkung reicht hierfür nicht aus. Der Kläger hat noch nicht einmal dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich
ist, ein Konto zu eröffnen. Dass hierbei von Seiten der Bank Gebühren für die Eröffnung beziehungsweise das Führen des Kontos
erhoben werden, rechtfertigt nicht die Übergabe des Geldes an der Wohnung. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger nach seinen
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage wäre, die Gebühren aufzubringen. Diesbezüglich hat der Kläger auch auf Nachfrage
in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2011 jede Auskunft darüber verweigert, in welcher Form ansonsten Geldgeschäfte wie
beispielsweise Mietzahlungen getätigt werden. Eine Anfrage der Beklagten, ob eine Überweisung auf das Konto seiner Ehefrau
möglich ist, blieb unbeantwortet (Blatt 923 der Verwaltungsakte). Selbst dann, wenn eine Verpflichtung bestehen sollte, die
Geldleistung an die Wohnung zu überbringen, würde dies nicht automatisch bedeuten, dass dies kostenfrei zu erfolgen hat. Denn
gemäß § 9 Abs 3 RentSV ist berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger zwar Rechnung zu tragen, dies aber nur, soweit hierdurch
keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.
Die Entscheidung des OVG Schleswig - Holstein vom 15.02.1994 (5 L 146/93, ZfsH/SGB 1994, 246-247) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, da § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I im Verhältnis zu § 270 BGB die speziellere Regelung ist. Zudem wäre danach unter Barauszahlung auch die Geldübermittlung per Postanweisung oder Postscheck
zu sehen. Auch der Beschluss des VG Lüneburg vom 05.10.2001 (4 B 112/01, [...]) erfasst nur die Auszahlung von Sozialhilfe an den Wohnsitz und nicht die Wohnung. Im Ergebnis kommt eine Übermittlung
an die Wohnung nur bei gesundheitlichen Einschränkungen des Berechtigten in Betracht. Ein grundsätzlicher Anspruch auf diese
Zahlungsart besteht zur Überzeugung des Senats nicht.
Die Tatsache, dass die Beklagte sich zunächst bereit erklärt hatte, eine Barauszahlung an der Haustür zu veranlassen, stellt
ein unverbindliches Entgegenkommen ohne Bindungswirkung für die Zukunft dar. Die Erklärung der Prozessbevollmächtigten der
Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 im Verfahren S 3 R 2296/07 wurde weder als Anerkenntnis nach § 101 SGG abgegeben noch war sie Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Der Senat nimmt diesbezüglich
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2009 in der Gerichtsakte S 3 R 2296/07 Bezug. Danach hat die Beklagte lediglich erklärt, dass sie "grundsätzlich" bereit sei, die Rente bar auszuzahlen. Die Verwendung
des Wortes "grundsätzlich" bringt mit ausreichender Deutlichkeit einen Vorbehalt zum Ausdruck, die Rente unter Umständen doch
nicht bar auszuzahlen. Der Kläger kann daher einen Anspruch hieraus nicht ableiten. Dies gilt auch dann, wenn in der Erklärung
der Beklagten zusammen mit der mutmaßlichen Zustimmung des Klägers ein öffentlich-rechtlicher Vertrag iSd §§ 53 ff SGB X zu sehen wäre. In diesem Fall wäre davon auszugehen, dass die Beklagte an die Vereinbarung entweder nicht mehr gebunden ist
oder diese rechtmäßig gekündigt hat. Denn der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, so dass der Beklagten
ein weiteres Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zuzumuten ist (vgl § 59 SGB X). Auch bei einer vertraglich vereinbarten Barauszahlung hat der Versicherte alles zu tun, um eine Auszahlung zu ermöglichen.
Dies bedeutet zB, dass er am letzten Bankarbeitstag in seiner Wohnung anzutreffen sein muss. Er hat ferner alles zu unterlassen,
was die Barauszahlung gefährden könnte. Auf keinen Fall darf er die Übergabe des Geldbetrages - wie geschehen - dadurch vereiteln,
dass er dem Zusteller eine Gegenzeichnung abverlangt, die dieser nicht erbringen darf. Durch dieses Verhalten, das ihn zudem
in Annahmeverzug (§ 293 BGB) gebracht hat, hat er seine auch bei einer vertraglich vereinbarten Barauszahlung bestehenden Mitwirkungspflichten derart
massiv verletzt, dass sich die Beklagte entweder nicht mehr an die Vereinbarung gebunden fühlen musste oder diese kündigen
durfte und sie auch rechtmäßig gekündigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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