Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Erfolgsaussichten bei einem Vergleich über einen nicht rechtshängigen
Anspruch
Gründe
Nach §
73 a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Wie schon mit Beschluss vom 05.06.2012 entschieden, bot die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit
wird auf die dortigen Gründe verwiesen. Hieran ändert der im Erörterungstermin vom .. geschlossene Vergleich nichts. Gegenstand
des Vergleichs waren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Einen entsprechenden Sachantrag hatte die Klägerin
im Gerichtsverfahren bis zuletzt nicht gestellt (auch nicht hilfsweise). Rechtshängig war allein ein Anspruch auf Leistungen
zur Teilhabe in Form einer Umschulung zur Hypnosetherapeutin.
Die Beteiligten haben sich mithin über einen nicht rechtshängigen Anspruch geeinigt. Ein der Prozesskostenhilfe grundsätzlich
zugänglicher "Mehrwert" des Vergleichs (dazu etwa BAG 16.02.2012, 3 AZB 34/11, [...]) ergibt sich daraus im sozialgerichtlichen Verfahren nicht, sofern das Verfahren - wie hier - nach §
183 SGG gerichtskostenfrei ist und sich damit die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem Streitwert bemessen (§ 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, < RVG>).
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht anfechtbar.