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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2012 - 12 AS 639/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Jugendbettes
Der besondere Aufwand für die Anschaffung eines Jugendbettes (100 x 200 cm) im Austausch für ein Gitterbett für Kleinkinder (140 x 70 cm) ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken und nicht von den Leistungen für Erstausstattung umfasst.
Der besondere Aufwand für die Anschaffung eines Jugendbettes (100 x 200 cm) im Austausch für ein Gitterbett für Kleinkinder (140 x 70 cm) ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken und nicht von den Leistungen für Erstausstattung umfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
,
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
,
SGB II § 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 13.01.2012 S 20 AS 365/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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