Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2012 - 13 AS 2976/12
Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen im sozialgerichtlichen Verfahren
1) Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs und kann deshalb zulässigerweise auch bezüglich des Zeitraumes nicht über den in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen.
2) Ein weiterer, neuer Bewilligungszeitraum in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird nicht Gegenstand eines Klageverfahrens und damit auch nicht Gegenstand eines Eilverfahrens (Anschluss an Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Juli 2012, L 11 AS 323/12 B ER, veröffentlicht in [...]).
1. Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs und kann deshalb zulässigerweise auch bezüglich des Zeitraumes nicht über den in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen.
2. Ein weiterer, neuer Bewilligungszeitraum in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird nicht Gegenstand eines Klageverfahrens und damit auch nicht Gegenstand eines Eilverfahrens. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
SGG § 96
Vorinstanzen: SG Stuttgart 12.06.2012 S 6 AS 2290/12 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: