LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2006 - 13 AS 3108/06
Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
1. Selbst beim Bestehen einer Aufrechnungslage ist der für ein Arbeitseinkommen nach den §§ 850ff
ZPO geltende Pfändungsschutz zu beachten.
2. Die Aufrechnungsbefugnis in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II greift nicht ein, wenn der durch eine Mietkaution entstehende Bedarf
nicht von der Regelleistung abgedeckt wird und es sich dabei vielmehr um besondere Aufwendungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs
handelt. Dies gilt selbst dann, wenn nach dem Darlehensvertrag das Mietkautionsdarlehen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II gewährt wird.
Durch den für den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 61 S. 2 SGB X ergänzend heranzuziehenden Grundsatz von Treu und Glauben nach §
242 BGB ist es der Behörde verwehrt, sich auf diese unzutreffende Rechtsgrundlage zu berufen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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SGB X § 31 S. 1 § 53 Abs. 1 S. 1 § 61 S. 2 §§ 53ff
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SGB II § 20 § 22 Abs. 3 § 23 Abs. 1 S. 1 § 23 Abs. 1 S. 3 § 43 S. 1
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Vorinstanzen: SG Freiburg 07.06.2006 S 12 AS 2522/06 ER