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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 13 AS 3794/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Fortbildungskosten als Absetzbeträge
Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind solche, die dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Hierzu können auch Fortbildungskosten gehören.
Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind solche, die dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen. Hierzu können auch Fortbildungskosten gehören. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 236
Normenkette:
SGB II § 11b Abs. 1 Nr. 5
,
SGB II § 9 Abs. 1
,
SGB II § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 22.08.2012 S 15 AS 3631/12 ER
Tenor
1.
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. August 2012 abgeändert.
2.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 24. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter einkommensmindernder Berücksichtigung der von Herrn xxx für seine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten am Freiburger Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie GmbH zu zahlenden Kursgebühren in Höhe von monatlich 250,00 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3.
Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen fünf Sechstel ihrer außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
4.
Den Antragstellerinnen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ku. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 3794/12 ER-B bewilligt.

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