LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2009 - 13 AS 3835/08
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
1. Nur dann, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint, ist die
Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen.
2. Auch dann, wenn der Wert des Streitgegenstandes die Wertgrenze in Höhe von 750,- Euro nicht erreicht, ist die Beschwerde
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten nach §
172 Abs.
1 SGG statthaft. Nicht zulässig ist eine entsprechende Anwendung von §
127 Abs.
2 S. 2
ZPO, §
511 ZPO auf Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgaussichten in der Hauptsache. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer - S 6 AS 1903/08- 03.07.2008