Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von monatlich schwankendem Einkommen, Absetzung von Kfz-Finanzierungskosten
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist nur zu befinden über das mit der Beschwerde weiter verfolgte und am 9. August
2006 rechtshängig gewordene Begehren der Kläger, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den
im Bescheid vom 26. Juli 2006 (Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006) geregelten Bewilligungszeitraum 1. August 2006 bis
31. Januar 2007 wie bis zum 30. Juni 2006 vorläufig monatlich 326,31 EUR als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
zu gewähren; die Beklagte hatte diese Leistung für August 2006 in Höhe von 232,13 EUR (75,13 EUR Kosten für Unterkunft/Heizung
für alle Kläger, 157 EUR befristeter und der Klägerin zu 1 zustehender Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld), für September
2006 in Höhe von 203,13 EUR (75,13 EUR Kosten für Unterkunft/Heizung, 128 EUR Zuschlag) und für Oktober 2006 bis Januar 2007
in Höhe von 154,13 EUR (75,13 EUR Kosten für Unterkunft/Heizung, 79 EUR Zuschlag) bewilligt. Zwischenzeitlich hat die Beklagte
mit dem gesondert angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 diese Bewilligung für die Zeit ab 1. Oktober 2006 ganz aufgehoben
und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 300,26 EUR zurückgefordert. Wegen der Rückforderung haben die
Kläger ein Verfahren des Eilrechtsschutzes durchgeführt. Die Kläger machen geltend, vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft
müssten weitere Beträge für die Kreditraten der der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 3 gehörenden, jeweils fremdfinanzierten
Kfz in Höhe von monatlich 154,03 EUR und 216,75 EUR sowie auch die monatlichen Beiträge der von der Klägerin zu 1 unterhaltenen
Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Vollkaskoversicherung in Höhe von 42,69 EUR und die Aufwendungen zur Unfallversicherung
der Klägerin zu 1 in Höhe von 7,50 EUR abgesetzt werden. Außerdem sei die Beklagte von einem zu hohen Durchschnittseinkommen
des Klägers zu 3 ausgegangen.
Der angefochtene, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss des Sozialgerichts vom 4. September
2006 ist im Ergebnis zutreffend. Prozessuale Grundlage hierfür ist §
86 b Abs.
2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG). Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde
Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile
entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit
herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes,
sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab
und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung
droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt
der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche wegen des nicht glaubhaft gemachten Nachholbedarfs
ohnehin nur die Zeit ab 9. August 2006 erfassen könnte, liegen nicht vor. Eine einstweilige Anordnung ist hier zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nicht geboten. Die Eilbedürftigkeit im Sinne einer existentiellen, ein sofortiges Handeln erforderlich
machenden Notlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Auf den Sparkonten
der Kläger befanden sich am 10. August 2006 noch 5145,31 EUR. Angesichts dessen, dass wegen der wirksamen und vom Senat zu
beachtenden Aufhebung ab 1. Oktober 2006 mit der einstweiligen Anordnung lediglich höhere Leistungen in Höhe von 94,18 EUR
für August 2006 und 123,18 EUR für September 2006, insgesamt also 217,36 EUR begehrt werden, ist den Klägern zuzumuten, insoweit
auf die Sparkonten zuzugreifen; dafür, dass ein solcher Zugriff nicht möglich ist, besteht kein Anhalt.
Unabhängig davon ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass
den Klägern für die streitbefangene Zeit vom 1. August 2006 bis 30. September 2006 höhere Leistungen zustehen. Der Gesamtbedarf
der Kläger, die eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn von § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II) in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung bilden, beläuft sich für den streitbefangenen Zeitraum auf 1349,43 EUR
monatlich. Dieser Gesamtbedarf setzt sich zusammen aus den Regelleistungen für die mit dem Kläger zu 3 eine Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft bildende Klägerin zu 1 in Höhe von zwei mal 311 EUR (vgl. § 20 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
Satz 1 SGB II), dem Sozialgeld für den mit der Klägerin zu 1 und den Kläger zu 3 in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht
erwerbsfähigen und am 2005 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2, in Höhe von 207 EUR (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II) und den
Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von 520,43 EUR. Dem Gesamtbedarf steht jedoch Einkommen
in monatlich wechselnder Höhe des Klägers zu 3 aus einer Vollzeitbeschäftigung, welches diesem jeweils zur Mitte des Folgemonats
gut geschrieben wird sowie das dem Kläger zu 2 zuzurechnende Kindergeld (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 1. Juli
2006 geltenden Fassung) gegenüber, nachdem das Kindergeld offenkundig bei dem Kläger zu 2 zur Sicherung des Lebensunterhalts
benötigt wird. Dass dieses Einkommen als Einnahmen in Geld (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) bei der Hilfebedürftigkeit der
Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II. In welchem Zeitraum
und in welchem Umfang das Einkommen im Einzelnen nach Absetzung bestimmter Pauschbeträge Berücksichtigung findet, regeln die
auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen §§ 2, 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung (Alg II-V)) vom
20. Oktober 2004 (BGBl. I 2004, 2622) in der Fassung der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 22. August 2005 (BGl I, 2499) sowie §
11 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB II. Die Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit regelt § 2 Alg II V. Nach dessen
Absatz 1 ist bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
von den Bruttoeinnahmen auszugehen. Jedoch bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass vom Einkommen u.a. abzusetzen sind 1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung.
Laufende Einnahmen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Für laufende
Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt nach § 2 Abs. 2 Satz
3 Alg II-V Abs. 3 entsprechend. Diese Vorschrift bestimmt in Satz 1, dass einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen
sind, in dem sie zufließen. Abweichend hiervon ist nach Satz 2 eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den
Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Soweit nicht
im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, sind einmalige Einnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V auf einen angemessenen
Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die Beklagte hat ausweislich der Akten
dem Bescheid für die streitbefangene Zeit ab 1. August 2006 das dem Kläger zu 3 in den Monaten April bis Juni 2006 - der Lohn
für Juli 2006 ist erst Mitte August 2006 zur Auszahlung gelangt - zugeflossene Bruttoeinkommen von 2143,75 EUR (April 2006),
2990 EUR (Mai 2006) und 3107 EUR (Juni 2006) zugrunde gelegt und ist rechnerisch zutreffend nach Abzug der Steuern und Pflichtbeiträge
zu einem durchschnittlichen Nettoverdienst von 1637,30 EUR gelangt. Grundsätzlich ist bei wie hier in unterschiedlicher Höhe
zufließendem Einkommen aus Beschäftigung die Bildung eines auf der Grundlage mehrerer Monate ermittelten Durchschnittseinkommens
nicht zu beanstanden, wenn gleich die in solchen Fällen nach dem entsprechend anwendbaren § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V vorgesehene
Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum und Ansetzung eines entsprechenden monatlichen Teilbetrages
nicht unmittelbar greifen kann. Die Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V ist deshalb bei monatlich wechselnden Einkünften
sinngemäß anzupassen, was die Bildung eines Durchschnittseinkommens ermöglicht. Allerdings fällt auf, dass sich das von der
Beklagten für die auf sechs Monate erstreckte Bewilligung gebildete Durchschnittseinkommen auf das Einkommen von lediglich
drei Monaten beschränkt und deshalb nicht besonders repräsentativ ist. Es ist deshalb zu überlegen, die Durchschnittsbildung
von der Dauer des Bewilligungszeitraumes abhängig zu machen oder grundsätzlich einen längeren, jedenfalls sechs Monate umfassenden
Zeitraum zugrunde zu legen. Mit der Bildung eines durchschnittlichen Einkommens aus Beschäftigung wird fingiert, dass dieses
Einkommen für die Zeit der Bewilligung oder Beanspruchung von Leistungen bezogen wird, wobei einiges dafür spricht, dass es
sich dann bei der Bewilligung um eine endgültige Entscheidung handeln dürfte, die bei unveränderter vertraglicher Arbeitszeit
und unverändertem Lohn allein wegen eines im Bewilligungszeitraums erzielten abweichenden Verdienstes weder zum Nachteil noch
zum Vorteil des Hilfebedürftigen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
aufgehoben werden kann. Würde der in den sechs Beschäftigungsmonaten von Januar bis Juli 2006 verdiente und in den Monaten
Februar bis Juli 2006 zugeflossene Lohn herangezogen, ergebe sich ein Durchschnittseinkommen von netto 1545,35 EUR. Auch unter
Zugrundelegung dieses für die Kläger günstigeren Durchschnittsbetrages ergibt sich kein höherer Anspruch.
Abzusetzen sind nämlich - hier von Bedeutung - lediglich Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen
Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 erster Halbsatz SGB II), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 SGB II) sowie für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30 (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. SGB II). Die bei erwerbsfähigen
und erwerbstätigen Hilfebedürftigen in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II anstelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 vorgesehene
Absetzung eines Erwerbstätigen-Grundfreibetrages von 100 EUR gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II bei monatlichen Einkünften
von mehr als 400 EUR nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3
bis Nr. 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt. Diese Bestimmung kommt nur dem Kläger zu 3 zugute, weil allein dieser erwerbstätig
ist und über Einkommen verfügt. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 sind nicht erwerbstätig. Deshalb erhebt sich die Frage,
ob wegen der nach dem Gesetz für den Kläger zu 2 vorgesehenen Zurechnung des Kindergeldes auch nur dieser über Einkommen verfügt,
so dass bei der Klägerin zu 1 wegen deren fehlenden Einkommens grundsätzlich keine Absetzungen möglich sind. Der Senat bejaht
dies mit dem Bundessozialgericht (BSG vgl. Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R - in Juris). Vom Einkommen des Klägers zu 3 absetzbar sind dessen Beiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung
(zu diesen vergleiche BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - in Juris; offengeblieben im Urteil des BSG vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - in Juris) mit monatlich 35,93 EUR; dazu kommt für die nach Grund und Höhe angemessenen Beiträge zu privaten Versicherungen
die monatliche und der Höhe nach nicht zu beanstandende (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - in Juris) Pauschale von 30 EUR (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V). Zu den abzusetzenden durchschnittlichen monatlichen
Beiträgen von 65,93 EUR kommen als mit der Erzielung des Einkommens des Klägers zu 3 verbundene notwendige Ausgaben die Wegekosten
für die Fahrten zur 35 km entfernten Arbeitsstelle unter Zugrundelegung von 21 Arbeitstagen und einer Kilometerpauschale von
0,20 EUR, mithin 147 EUR monatlich. Höhere Wegekosten sind ebensowenig nachgewiesen wie Kosten für Arbeitskleidung mit monatlich
20 EUR, sodass insoweit lediglich noch die Werbungskostenpauschale des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Alg II-V mit 15,33 EUR
(ein Sechzigstel von 9.200 EUR als steuerrechtlicher Werbungskostenpauschale nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Einkommenssteuergesetzes) zu berücksichtigen ist. Die vom Kläger zu 3 auf das zur Finanzierung seines Kfz aufgewandte Darlehen
gezahlten Zins- und Tilgungsraten sind nicht als Werbungskosten absetzbar (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 27. November
2006 - L 9 AS 213/06 ER - in Juris). Schon im Steuerrecht sind solche Kreditraten nicht als absetzungsfähige Werbungskosten angesehen worden (vgl.
Bundesfinanzhof, Urteile vom 30. November 1979 - VI R 83/77 - und VI R 128/78 - in HFR 1980, 1986; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 1980 - 1 BvR 360/80 - StRK
EStG §
9 I Nr. 4 R4). Auch hier gilt, dass die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (zu diesem Grundsatz vgl. BSG,
Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - in Juris). Insoweit ist auch ohne Bedeutung, ob die Kreditraten den dem Kläger zu 3 nach § 30 SGB II zustehenden und
ebenfalls vom Einkommen abzusetzenden Erwerbstätigenfreibetrag von 210 EUR - wie hier - übersteigen oder nicht. Ingesamt sind
mithin vom Einkommen des Klägers zu 3 monatlich 438,26 EUR abzusetzen, sodass sich bei Zugrundelegung des von der Beklagten
angenommenen Durchschnittverdienstes von 1.637,30 EUR ein bereinigtes anrechenbares Einkommen von 1.199,91 EUR bzw. bei dem
auf der Basis von sechs Monaten gebildeten Durchschnittverdienstes von 1.545,35 EUR ein solches von 1.107,09 EUR ergibt. Die
Beklagte ist bei der Bewilligung von einem bereinigtem Einkommen in Höhe von 1.120,30 EUR ausgegangen, wobei dieser lediglich
einen Berechnungsposten in der Begründung darstellende Betrag nicht in Bindungswirkung erwachsen ist. Somit könnte sich lediglich
für den Fall eines bereinigten Einkommens von 1.107,09 EUR und damit eines unter Einbeziehung des Kindergeldes von 154 EUR
bereinigten Gesamteinkommens von 1.261,09 EUR ein höherer Anspruch ergeben. Dieser würde sich bei dem Gesamtbedarf von 1.349,43
EUR nach vorrangiger Deckung der in die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit fallenden Leistungen in Höhe von 829 EUR auf
allenfalls 13,21 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung belaufen. Indes wird auch in dieser Höhe den Klägern kein Anspruch
vorenthalten. Denn der Klägerin zu 1 ist von ihrem Vater im Juli 2006 ein Geldbetrag in Höhe 5.794,31 EUR zugewandt worden,
der grundsätzlich Einkommen ist und lediglich dann nicht berücksichtigungsfähig wäre, wenn die Voraussetzungen von § 11 Abs.
3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II oder von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vorliegen würden. Dies ist jedoch zu verneinen. Der Vater der
Klägerin zu 1 hat in seiner schriftlichen Erklärung angegeben, die Klägerin zu 1 erhalte in unregelmäßigen Abständen bei seinen
dortigen Besuchen Geldsummen in bar in kleineren Beträgen; damit sollten Aufwendungen der Klägerin zu 1 wegen der Fahrten
zu ihm, Anschaffungen von Sachen für den Kläger zu 2 als seinem Enkel sowie ein Bedarf für die Bildung von Rücklagen für Anschaffungen
sowie mögliche Zahlungen wegen eines anhängigen zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens befriedigt werden. Diese sich auf kleine
Geschenke beziehende Darstellung erklärt die Zuwendung des hohen Betrages von 5.795,31 EUR nicht. Beim derzeitigen Sachstand
ist eine einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienende zweckbestimmte Leistung, welche die Lage des Empfängers
nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht zu bejahen. Deshalb
kann offen bleiben, ob zu den zweckbestimmten und nicht berücksichtigungsfähigen Einnahmen auch Leistungen von privaten Personen
gehören oder ob die Vorschrift auf öffentlich-rechtliche Leistungen zu beschränken ist. Die ab August 2006 mögliche und auf
die sechs Bewilligungsmonate verteilte Berücksichtigung der Zuwendung als einmalige Einnahme (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz
3 Alg II-V) bedeutet, dass für jeden Bewilligungsmonat weitere 965,88 EUR als Einkommen anrechenbar sind. Daran ändert sich
auch deshalb nichts, dass die Zuwendung anschließend auf Sparkonten der Kläger verteilt und in geringem Umfang für einen Urlaub
verbraucht worden ist (zur Bedeutung der Aufteilungsregel des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar
2007 - L 13 AS 6118/06 ER-B in juris). Selbst wenn deshalb auch die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 1 in Höhe von monatlich
23,59 EUR und die Versicherungspauschale von 30 EUR abgesetzt würden, ergibt sich ein Gesamteinkommen, das jegliche Leistungen
ausschließt. Dies bedeutet, dass die Kläger keine über die bis 30. September 2006 bewilligten Leistungen hinausgehenden zusätzlichen
Leistungen beanspruchen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. §
177 SGG).