Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012 - 13 R 6087/09
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit eines Registrators für einen Facharbeiter
Die Tätigkeit als Registrator stellt für einen Facharbeiter grundsätzlich eine zumutbare Verweisungstätigkeit nach dem vom Bundessozialgericht zur Berufsunfähigkeit i.S. von § 240 SGB VI entwickelten Mehrstufenschema dar. Derartige Tätigkeiten stehen nach dem Ergebnis der berufskundlichen Ermittlungen des Senats auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Die soziale Zumutbarkeit ergibt sich daraus, dass diese Tätigkeiten von den Tarifvertragsparteien in der neuen Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) durch die tarifliche Einstufung in Entgeltgruppe 3 in ihrem qualitativen Wert dem Leitberuf des angelernten Arbeiters gleichgestellt sind.
Die Tätigkeit als Registrator stellt für einen Facharbeiter grundsätzlich eine zumutbare Verweisungstätigkeit nach dem vom Bundessozialgericht zur Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI entwickelten Mehrstufenschema dar. Derartige Tätigkeiten stehen nach dem Ergebnis der berufskundlichen Ermittlungen des Senats auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Die soziale Zumutbarkeit ergibt sich daraus, dass diese Tätigkeiten von den Tarifvertragsparteien in der neuen Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) durch die tarifliche Einstufung in Entgeltgruppe 3 in ihrem qualitativen Wert dem Leitberuf des angelernten Arbeiters gleichgestellt sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 106
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 25.09.2012 S 14 R 2010/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: