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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2011 - 13 R 887/10
1. Ein prozessführender Ehegatte kann vom anderen Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss nach § 1360a BGB verlangen, wenn durch Gewährung des Vorschusses dessen eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre.
2. Die Belastung eines unterhaltsrechtlich leistungsfähigen Ehegatten mit einem Prozesskostenvorschuss zugunsten seines prozessführenden Ehegatten nach § 1360a BGB entspricht nicht der Billigkeit, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte seinerseits Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte, würde er den Prozess als eigenen führen; dabei genügt es, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehemann Prozesskostenhilfe in Raten zu gewähren wäre.
Der Klägerin wird zur Durchführung des Verfahrens L 13 R 887/10 unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., Schw., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt.

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