Anspruch auf Arbeitslosengeld II; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegen den Leistungsträger
bei Vermittlung in einen 1,- Euro-Job
Tatbestand:
Im Streit steht der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 14.722,62 EUR auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs.
Die Klägerin, 1953 geboren, erhielt nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I ab 1. Mai 2005 Grundsicherungsleistungen vom Beklagten,
nämlich Arbeitslosengeld II (Alg II) sowie Kosten für Unterkunft und Heizung. Seit 13. Mai 2008 steht die Klägerin nicht mehr
im Leistungsbezug. Eine Eingliederungsvereinbarung wurde mit der Klägerin nicht geschlossen.
Unter dem 15. Juni 2005 bot die Arbeitsgemeinschaft K., Stadt, der Klägerin durch Vermittlungsvorschlag folgende Arbeitsstelle
an: "Beschäftigungsgelegenheiten für Alg II-Bezieher; Betriebsart: Organisation der Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur;
Anforderungen: Beschäftigungsgelegenheit für Alg II-Bezieher z.B. als Stationshilfe, Patienten-Begleitdienst, Bürotätigkeiten,
Telefonservice, Waldpflegearbeiten, Kulturelle Einrichtungen; Arbeitsort: K.; Lohn/Gehalt: 1,00 EUR; Arbeitszeit Vollzeit/Teilzeit
15-20 Std/Wo, zu besetzen ab sofort bei I. e.V., A.straße, K ..." Auf die auf der Rückseite dieses Briefs aufgedruckte Rechtsfolgenbelehrung
(die allerdings dem Gericht nicht vorliegt) wurde verwiesen. Unter dem 17. Oktober 2006 wurde der Klägerin vom Beklagten weitere
folgende "zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeit" vorgeschlagen: Hilfsarbeiterin ohne nähere Tätigkeitsangabe;
Beschreibung/Anforderungen: Beschäftigungsgelegenheit für Alg II-Bezieher in verschiedenen Einsatzbereichen; Einsatzort: K.;
Mehraufwandsentschädigung: 1,-/2,- EUR je Stunde; zeitlicher Umfang: 30 h wöchentlich; Lage und Verteilung: Teilzeit - flexibel;
Träger der Maßnahme: I. e.V., A.straße, K ..." Der Aufforderung war eine (aktenkundige) Rechtsfolgenbelehrung beigefügt.
Unter dem 14. Juli 2005 schlossen der E. P. (epd) Südwest und die Klägerin sowie der I. e.V. eine "Vereinbarung" über eine
zusätzliche und/oder gemeinnützige Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, beginnend ab 25. Juli 2005 bis voraussichtlich
16. Dezember 2005. Die Arbeitsgelegenheit wurde mit "Recherche, Internet-Pflege, Vorbereitung" umschrieben. Die Maßnahme begann
tatsächlich am 16. Mai 2005 und endete am 15. Juni 2006. Die zweite "Vereinbarung" datiert vom 25. Oktober 2006 und legt eine
Arbeitsgelegenheit vom 2. November 2006 bis 1. Mai 2006 (richtig wohl 1. Mai 2007) fest; die Arbeitsgelegenheit wurde mit
"Bildarchiv aufbauen, bearbeiten, pflegen" umschrieben. Tatsächlich dauerte die Arbeitsgelegenheit bis 31. Juli 2007. Während
der gesamten Zeit erhielt die Klägerin Leistungen der Grundsicherung (Alg II sowie Kosten der Unterkunft).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Oktober 2007 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und machte einen öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruch in Höhe von 14.722,62 EUR geltend, da die vermittelten Arbeitsgelegenheiten nicht zusätzlich gewesen seien.
Anstelle der ihr vom Jobcenter gewährten Leistungen und der Mehraufwandsvergütung verlange sie eine Bezahlung nach BAT, Vergütungsstufe Vc. Die geforderte Summe errechne sich aus der Differenz des ihr nach dem BAT zustehenden Entgelts sowie der vom Beklagten erhaltenen Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II und Kosten der Unterkunft sowie
Mehraufwandsentschädigung). Der Beklagte erwiderte, dass durch eine Beschäftigung mit Mehraufwandsentschädigung ein Arbeitsverhältnis
im Sinne des Arbeitsrechts nicht begründet werde. Auch werde kein Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Teilnehmer geschlossen.
Der Träger habe gegenüber dem Beklagten mit der Beschreibung der Tätigkeit sowohl das öffentliche Interesse als auch die Zusätzlichkeit
dargelegt.
Am 17. Dezember 2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und begehrt, ihr Lohn für die geleistete Arbeit beim E. P. K. im Rahmen von zwei Arbeitsgelegenheiten zu bezahlen,
da es sich nicht um zusätzliche Arbeiten, sondern Redakteurstätigkeiten gehandelt habe, die auch entsprechend zu vergüten
seien. Sie fordere insgesamt 14.722,62 EUR samt 5% Zinsen ab Rechtshängigkeit. Sie sei insgesamt 2.078 Stunden im fraglichen
Zeitraum tätig gewesen. Sie habe auch gegenüber einem Mitarbeiter des Beklagten geltend gemacht, es handle sich nicht um zusätzliche
Arbeiten. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf arbeitsvertraglich
geschuldetes Arbeitsentgelt, da kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Auch ein öffentlich-rechtlicher
Erstattungsanspruch bestehe nicht, da dem Beklagten durch die beim Maßnahmeträger durch die Klägerin erbrachte Arbeit kein
unmittelbarer Vermögenszuwachs entstanden sei. Mangels Pflichtverletzung des Beklagten bestehe auch unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch.
Gegen den am 14. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, 16. Februar 2009, Berufung eingelegt.
Sie wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, sie verkenne nicht, dass es
nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrags gekommen sei. Vielmehr begehre sie im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungs-
bzw. Schadensersatzanspruchs Vergütung in Höhe der Differenz zwischen den erhaltenen Leistungen aus der Mehrarbeitsgelegenheit
und dem Betrag, den sie erhalten hätte, wäre die Tätigkeit nach den Regelungen des BAT vergütet worden. Ihre Tätigkeit habe nicht den Maßstäben des § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II entsprochen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 14.722,62
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit eine Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten
und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§
143,
144 SGG statthafte und nach §
151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen dem Beklagten besteht nicht.
Zu Recht hat das SG für den von der Klägerin geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß §
51 Abs.
1 Nr.
4a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben erachtet, da es sich bei dem Rechtsverhältnis der Klägerin
zum Beklagten um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt und die Klägerin hieraus Ansprüche herleitet (vgl. dazu
auch Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 und BAG, Urteil vom 26. September 2007 - 5 AZR 857/06). Auch die Einbeziehung eines privaten Dritten als Maßnahmeträger, wie vorliegend, führt nicht zu einer privatrechtlichen
Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses, selbst dann nicht, wenn bei der Verschaffung der Arbeitsgelegenheit die Grenze des
§ 16 Abs. 3 SGB II nicht eingehalten wäre (BAG vom 8. November 2006 aaO.).
Richtige Klageart für den geltend gemachten Anspruch ist die allgemeine (echte) Leistungsklage (§
54 Abs
5 SGG) auf Verurteilung des Hoheitsträgers zur Vornahme einer (schlichten) Amtshandlung; deren Zulässigkeit setzt u.a. voraus,
dass die Klägerin ihr Begehren auf eine in der Rechtsordnung objektiv vorhandene Anspruchsgrundlage stützen und durch die
Ablehnung oder Unterlassung der begehrten Maßnahme in einem solchen Recht verletzt sein kann (vgl. BSGE 75, 262, 265). Darüber hinaus wird in der Literatur in entsprechender Anwendung auch bei der allgemeinen (echten) Leistungsklage
zum Ausschluss einer gewillkürten Prozeßstandschaft die Klagebefugnis gefordert (§
54 Abs
1 Satz 2
SGG), also die mögliche Verletzung in eigenen Rechten (vgl. BSGE 75, 262, 265; BSG SozR 3-8570 §
17 Nr. 3; BVerwG in NVwZ - RR 1992, 371; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG-Kommentar, §
54 Rn. 41 a, 22).
Fraglich ist bereits, ob die Klägerin beschwert im Sinne des §
54 Abs.
5, Abs.
1 Satz 2
SGG und damit klagebefugt ist. Denn die Klägerin stützt ihre Beschwer darauf, die von ihr verrichteten Tätigkeiten seien keine
zusätzlichen im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II gewesen.
Die Tatbestandsmerkmale "zusätzlich" und "im öffentlichen Interesse liegend" dienen allerdings in erster Linie dem Konkurrenzschutz,
d.h. sie sollen sicherstellen, dass keine regulären Beschäftigungsverhältnisse durch 1,- EUR Jobs ersetzt werden (BAG vom
26. September 2007 - 5 AZR 857/06; Voelzke aaO. § 16 d Rn. 39; Eicher aaO. Rn. 213; vom BSG in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2008 [B 4 AS 60/07 R] offen gelassen, beim Merkmal "zusätzlich" jedoch Zweifel am Drittschutz geäußert). Konsequenz eines Verstoßes des Beklagten
gegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II bzw. § 16 d SGB II dürfte vielmehr nur sein, dass sich der Leistungsempfänger
ohne Eintritt der Konsequenzen des § 31 SGB II weigern kann, die ihm angebotene Arbeitsgelegenheit anzunehmen. Hilfeempfänger
sind nicht verpflichtet, rechtswidrige Arbeitsgelegenheiten anzunehmen. Wenn die Klägerin dagegen einwendet, es sei ihr nicht
zumutbar gewesen, diesen Weg der Verweigerung der Aufnahme der Arbeitsgelegenheit, verbunden mit dem Risiko der Absenkung
des Alg II nach § 31 SGB II, zu beschreiten, teilt der Senat diese Auffassung nicht, da die Klägerin insoweit nicht anders
behandelt wird als jeder andere Arbeitslose auch, der einen Vermittlungsvorschlag erhält aber der Auffassung ist, die Tätigkeit
entspreche nicht seinen Vorstellungen bzw. sei aus anderem Grund nicht zumutbar.
Doch selbst die drittschützende Funktion des Zusätzlichkeitsmerkmals bejahend, sind in der Sache die Voraussetzungen für einen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht erfüllt. Eine unmittelbare Vermögensverschiebung
zwischen den Beteiligten hat nicht stattgefunden. Offen bleiben kann daher, ob der Rechtsgrund für die von der Klägerin geleistete
Arbeit weggefallen ist bzw. von Anfang an nicht gegeben war.
Die Klägerin beruft sich auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Dieses Rechtsinstitut kann als öffentlich-rechtliche
Parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch angesehen werden, obwohl es nicht auf einer entsprechenden Anwendung
der §§
812 ff
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) beruht und ein Rückgriff auf diese Normen ausscheidet, soweit der vom öffentlichen Recht selbständig entwickelte Erstattungsanspruch
reicht (vgl. grundlegend BSGE 16, 151, 153 = SozR Nr. 1 zu § 28 BVG; BSGE 38, 46, 47 = SozR 2200 § 1409 Nr. 1, jeweils m.w.N.). Der nach Rechtslehre und Rechtsprechung aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete
Erstattungsanspruch ist die Ausgestaltung eines Rechtssatzes, der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung gebietet,
dass Leistungen, die eines rechtlichen Grundes entbehren, zurückzuerstatten sind. Im Einzelnen ist der öffentlich-rechtliche
Erstattungsanspruch in allen Fällen anzuerkennen, in denen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen
ohne Rechtsgrund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose unmittelbare Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind; hierbei
steht der Fortfall des rechtlichen Grundes seinem ursprünglichen Fehlen gleich. Der Anspruch kann einem Träger der öffentlichen
Verwaltung gegenüber einer Privatperson, aber auch einer Privatperson jenem gegenüber zustehen (vgl. dazu insbesondere BVerwG
in Buchholz 451.80 Allgemeines Nrn. 18 und 19).
Für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt
(zum Ganzen ausführlich BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36/07 = NJW 2008, 602), dass dieser seiner Funktion, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren, nur unter
Berücksichtigung derjenigen Rechtsbeziehungen erfüllen kann, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung gekommen ist (vgl.
Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 5 C 71.03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr. 11 S. 3 = NVwZ-RR 2005, 416; ferner VGH Mannheim, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 2 S 2098/89 = NVwZ 1991, 583). Für den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch wiederum entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
dass der bereicherungsrechtliche Ausgleich in Mehrpersonenverhältnissen - bei Leistungsketten wie bei Durchlieferungs- und
Anweisungsfällen - grundsätzlich im jeweiligen Leistungsverhältnis zu erfolgen hat (vgl. etwa BGHZ 152, 307 m.w.N. auch zu den Ausnahmefällen).
Der Blick ist dabei - anders als (Schadens-)Ersatzansprüche - beim allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
- ebenso wie beim zivilrechtliche Bereicherungsanspruch - nicht auf den Ausgleich einer beim Gläubiger entstandenen Vermögenseinbuße,
sondern auf die Rückabwicklung eines dem Schuldner nicht gebührenden Vermögenszuwachses gerichtet (BVerwG Beschluss vom 27.
Januar 2006 = NVwZ 2006, 835). Dieser Vermögenszuwachs des Beklagten liegt jedoch weder tatsächlich noch im Rechtssinne vor.
Anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch entschiedenen Fällen (vgl. BVerwG,
Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 71/03 mit Anmerkung Voelzke in jurisPR-SozR 18/2005 Anm. 6; BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 5 C 1/96), in denen bei einem Verstoß gegen § 19 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Möglichkeit eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen den Leistungsträger bejaht worden ist, liegt im
vorliegenden Fall keine Identität von Leistungs- und Maßnahmeträger vor. Der Leistungsträger, der Beklagte, ist nicht mit
dem I. e.V., einem nach den Grundsätzen des Privatrechts errichteten Verein, (teil-)identisch. Darüber hinaus liegt eine weitere
Besonderheit darin, dass letztlich auch der I. e.V. nur mittelbar von den Leistungen der Klägerin profitiert hat, nämlich
durch die auf § 17 SGB II gestützte Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten.
In dieser durch das öffentliche Recht geprägten Leistungskette hat von der eigentlichen Arbeitsleistung der Klägerin nur der
epd profitiert, der jedoch hier nicht Beteiligter des Verfahrens ist und gegen den die Klägerin ausdrücklich Ansprüche nicht
geltend macht. Der Beklagte hatte durch die Beschäftigung der Klägerin im Rahmen des § 16 SGB II keinen Vermögenszuwachs zu
verzeichnen. Er hat vielmehr Alg II und die Kosten der Unterkunft weiter bezahlt und darüber hinaus sowohl die Mehraufwandsentschädigung
(vgl. Eicher aaO. § 16 Rn. 231, 243; Niewald in LPK-SGB II, § 16 Rn. 58) als auch dem Maßnahmeträger, I. e.V., gemäß § 17
Abs. 2 SGB II noch eine Vergütung für die Beschäftigung der Klägerin.
Soweit vertreten wird (Voelzke aaO. § 16 d [neu] Rn. 63; Niewald aaO. § 16 Rn. 62), der Leistungsträger habe die Arbeit des
Erwerbslosen im Rechtssinne ohne Rechtsgrund erlangt auch dann, wenn sie bei einem Dritten, nämlich dem Maßnahmeträger ausgeführt
worden ist, vermochte dies nicht zu überzeugen. Niewald aaO. begründet diese Auffassung damit, dass die Dritten lediglich
Leistungserbringer für den Leistungsträger seien, sich die Ansprüche auf Mehraufwandsentschädigung auch nur gegen den Leistungsträger
richteten und es darüber hinaus unbillig sei, den Erwerbslosen auf Ansprüche gegen den Maßnahmeträger zu verweisen. Diese
Gesichtspunkte vermögen es jedoch nicht, im Rechtssinn eine Leistungserbringung gegenüber dem Leistungsträger zu begründen.
Sie verkennen den vom Bundesverwaltungsgericht zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in ständiger Rechtsprechung
geforderten unmittelbaren Vermögenszuwachs beim Anspruchsschuldner, der durch allein fiktive Zuordnungen nicht zu begründen
ist. Es ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht zulässig, das Ergebnis der Arbeitsleistung, letztlich
über Billigkeitsargumente, dem Leistungsträger zuzuordnen, wenn er davon nicht tatsächlich unmittelbar im Sinne eines Vermögensgewinns
profitiert hat. Der Klägerin ist zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass sie bzw. der Beklagte in der "Vermittlungskette" das
erste bzw. letzten Glied bilden würden und es nach ihrem Verständnis für die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht darauf
ankommen könne, wie viele Glieder in diese Kette zwischengeschaltet sind. Allerdings lässt dieser Gesichtspunkt die Notwendigkeit
der Vermögensverschiebung in der Leistungskette bis zum ersten Glied, gegen das hier der Anspruch gerichtet wird, nicht entfallen.
Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass ebenfalls fraglich ist, ob es an einem Rechtsgrund für die Beschäftigung
der Klägerin beim epd fehlte.
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II Arbeitsgelegenheiten
geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene
Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts;
die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsgeld sind entsprechend anzuwenden (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
Die Klägerin hat beim epd Südwest im Rahmen des § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (jetzt:
§ 16 d Satz 2 SGB II, eingeführt mit Wirkung zum 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen
Instrumente vom 21. Dezember 2008 [BGBl I 2008, 2917]) eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung verrichtet. Grundlage
dieser Beschäftigung war lediglich der "Vermittlungsvorschlag" des Beklagten.
In Literatur und Rechtsprechung umstritten ist die Frage, wie das "Angebot" eines 1,- EUR- Jobs rechtlich zu qualifizieren
ist. Unter der Geltung des § 19 BSHG ist ganz überwiegend die Auffassung vertreten worden, die Heranziehung zu den von § 19 BSHG erfassten Tätigkeiten geschehe durch Verwaltungsakt (vgl. BVerwGE 68, 97 ff; 67, 1 ff). Problematisiert wurde allerdings nicht, ob dies auch dann gilt, wenn die Arbeitsgelegenheit nicht beim Leistungsträger
selbst, sondern - wie hier - bei einem Dritten angeboten wird. Zu § 16 SGB II vertritt die ganz herrschende Meinung in der
Literatur ebenfalls die Auffassung, die Begründung eines 1,- EUR Jobs geschehe durch Eingliederungsvereinbarung bzw. Verwaltungsakt
(vgl. Nachweise bei Eicher, in: Eicher/Spellbrink SGB II § 16 Rn. 236 c), demgegenüber Eicher (aaO. Rn 233 ff) danach differenziert,
ob der Leistungsträger die Arbeitsgelegenheit bei sich selbst schaffen will oder bei einem Dritten. Im letzteren Fall erachtet
er es (mit überzeugenden Argumenten) für unzulässig, einen 1,- EUR -Job durch Eingliederungsvereinbarung oder Verwaltungsakt
zu begründen, da es sich dann entweder um einen Vertrag zu Lasten Dritter oder einen drittbelastenden Verwaltungsakt handeln
würde, würde dem Maßnahmeträger durch diese Art der Zuweisung die Beschäftigung eines bestimmten Leistungsempfängers auferlegt.
Der Streit kann hier letztlich offen bleiben. Denn weder den unvollständigen und nicht mehr zu vervollständigenden Verwaltungsakten
noch dem eigenen Vorbringen der Klägerin kann entnommen werden, dass mit ihr eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen
worden ist oder dass sie durch einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II)
dazu aufgefordert worden ist, sich bei I. e.V. um eine der Arbeitsgelegenheiten zu bemühen. Vielmehr hat sich die Klägerin,
nachdem ihr die aktenkundigen Vermittlungsvorschläge übermittelt worden sind, beim Maßnahmeträger um die Arbeitsgelegenheit
bemüht und mit dem Maßnahmeträger sowie dem epd "Vereinbarungen" über die wesentlichen Eckpunkte der Arbeitsgelegenheiten
abgeschlossen.
Das von der Klägerin entwickelte Modell einer "stillschweigend abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung" zwischen ihr und
dem Beklagten dadurch, dass sie die ihr angebotene Arbeitsgelegenheit angenommen hat, überzeugt den Senat nicht. Gegenstand
einer Eingliederungsvereinbarung ist nach § 15 SGB II nicht die Eingliederung in eine bestimmte Tätigkeit, sondern eine Vereinbarung,
losgelöst von einem konkreten Stellenangebot oder einer konkreten Arbeitsgelegenheit, die die wesentlichen Grundzüge der wechselseitigen
Rechte und Pflichten in Bezug auf die Wiedereingliederung des Erwerbslosen auf dem Arbeitsmarkt niederlegt. Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung
kann zwar durchaus auch sein, dass sich der Erwerbslose verpflichtet, sich auch um Arbeitsgelegenheiten zu bemühen. Inhalt
einer Eingliederungsvereinbarung ist aber nicht die Eingliederung in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit, da dies einen Vertrag
zu Lasten desjenigen Trägers darstellen würde, der die Arbeitsgelegenheit anbietet, am Abschluss der Eingliederungsvereinbarung
aber nicht beteiligt ist.
Da dem bloßen Vermittlungsvorschlag - im Geltungsbereich des SGB II gilt insoweit nichts anderes (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 23. Januar 2007 - L 1 B 54/06 ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2006 - L 5 B 344/05 ER AS; SG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2005 - S 37 AS 4801/05 ER; Harks in JurisPK-SGB II § 16 Rn. 102; Eicher aaO. Rn. 235; Voelzke in Hauk/Noftz SGB II § 16 Rn. 48 in der Fassung 2007)
- nicht die Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes zukommt (st. Rspr. BSG, zuletzt Beschluss vom 21. Oktober 2003 - B 7 AL 82/03 B -), der Vermittlungsvorschlag vielmehr nur den Nachweis der Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Arbeitnehmer enthält
oder für den Fall einer Tätigkeit mit Mehraufwandsvergütung den Nachweis der Gelegenheit zur Verrichtung dieser Tätigkeit,
lag der Beschäftigung der Klägerin mit Mehraufwandsvergütung im vorliegenden Fall weder eine Eingliederungsvereinbarung noch
ein Verwaltungsakt zugrunde.
Grundlage der Beschäftigung der Klägerin waren auch nicht die von ihr und I. e.V. bzw. dem epd getroffenen "Vereinbarungen"
vom 14. Juli 2005 und 25. Oktober 2006. Es gibt für den Erwerbslosen mangels einschlägiger Rechtsgrundlage keine Verpflichtung,
eine derartige Vereinbarung abzuschließen (ausführlich dazu auch Stahlmann, info also 6/2005 S.245; Krahmer, SGb 10/06 S.
587). Vielmehr hat die Arbeitsgelegenheit schon durch den SGB II-Träger so bestimmt zu sein, dass der Arbeitssuchende rechtzeitig
die Kriterien der Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit sowie die weiteren Zulässigkeitskriterien im Rahmen des § 16 SGB II
prüfen kann. Diesen Anforderungen tragen die Vermittlungsvorschläge des Beklagten sicherlich nicht hinreichend Rechnung. Ob
sie dennoch als Rechtsgrund für die Beschäftigung der Klägerin angesehen werden konnte, musste jedoch nicht entschieden werden.
Mögliche Amtshaftungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten, beruhend auf der von ihr vorgeworfenen Pflichtverletzung,
sein Mitarbeiter habe auf die von ihr gegebenen Hinweise, wonach es sich bei der Arbeitsgelegenheit nicht um eine zusätzliche
handeln würde, nicht reagiert, sind nicht vor den Sozialgerichten geltend zu machen. Dafür ist der Zivilrechtsweg eröffnet
(Art.
34 Grundgesetz, §
839 Bürgerliches Gesetzbuch).
Offen bleiben konnte darüber hinaus, ob der Klägerin aus einer Vertragsverletzung (Verträge vom 14. Juli 2005 und 25. Oktober
2006) oder aus der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen Ansprüche zustehen, worauf sich die Klägerin u.a. unter Verweis
auf die Entscheidung des SG Aachen vom 26. Mai 2008 - S 14 AS 165/07 - beruft. Denn selbst wenn die rechtlichen Bedenken gegen die getroffenen "Vereinbarungen" (wie ausgeführt) nicht durchgreifen
würden, war der Beklagte am Vertragsschluss nicht beteiligt. Allein der Umstand, dass der Beklagte seine Pflichten eventuell
dadurch verletzt hat, dass er ohne weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II der Klägerin Vorschläge
zur Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten beim I. e.V. unterbreitet hat und auf deren Grundlage letztlich die genannten Vereinbarungen
basieren, begründet kein vertragliches oder vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, da
es an einer vertraglichen Beziehung jedenfalls zwischen diesen Beteiligten fehlt.
Der Senat hatte des Weiteren nicht darüber zu entscheiden, ob der Klägerin Bereicherungsansprüche gegen den Maßnahmeträger
oder den epd zustehen. Bei Wegfall des Rechtsgrundes oder beim gänzlichen Fehlen sieht das Zivilrecht einen Ausgleich nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vor (§
812 ff.
BGB). Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich (§
818 Abs.
2 BGB) - das gilt gerade auch für empfangene Dienstleistungen (BGHZ 37, 258, 264; 41, 282, 288) -, so ist Wertersatz in Geld zu leisten. Ob hiernach ein Anspruch der Klägerin auf Wertersatz in Höhe
der von ihr geforderten Vergütung besteht, oder ob diese an sich entbehrlichen Arbeitsleistungen für den Maßnahmeträger bzw.
den epd keinen Wert hatten (da sie nur zusätzlich waren), kann dahingestellt bleiben, ebenso die Frage, ob ein Bereicherungsanspruch
nach Grundsätzen des Zivilrechts (auch wenn ein [faktisches] Arbeitsverhältnis im Rahmen des § 16 SGB II nicht begründet wird,
BAG aaO.) besteht. Denn die Klägerin hat ihren Anspruch ausdrücklich nur gegen den Beklagten und nicht gegen den Maßnahmeträger
geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht erfüllt sind.