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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 R 2931/11
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten
1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines PKH-Antrages im sozialgerichtlichen Verfahren in Abgrenzung zur Notwendigkeit "weiterer Ermittlungen" im Sinne von § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO.
2. Prozesskostenhilfe soll nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen. Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege, und wenn ggf. der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
ZPO § 118 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Stuttgart 07.06.2011 S 13 R 3807/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: