LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.09.2006 - 2 R 5387/05
Übernahme außergerichtlicher Kosten durch den Rentenversicherungsträger, Verbot der "reformatio in peius" im Beschwerdeverfahren
1. Der Rentenversicherungsträger hat die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu übernehmen, wenn bei Ablehnung einer
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Voraussetzungen für den Rentenanspruch bezüglich einer Zeitrente bereits vorlagen
und der Kläger sein Prozessbegehren dementsprechend umstellt.
2. Auch im Beschwerdeverfahren über eine Kostenentscheidung nach §
193 SGG gilt das Verbot der "reformatio in peius".[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen - S 12 R 2997/05 AK-A - 07.11.2005