Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch (SGB II).
Die 1950 geborene Klägerin steht mit ihren beiden 1988 und 1989 geborenen Töchtern im Anschluss an den Bezug von Sozialhilfe
seit 01.01.2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt waren der aus der Klägerin und ihren beiden Töchtern bestehenden
Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 10.10.2006 für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 Leistungen nach dem SGB II in Höhe
von 1.229,43 EUR bewilligt worden. Diese Leistung setzte sich unter Anrechnung von Kindergeld in Höhe von 308 EUR aus der
Regelleistung in Höhe von 345 EUR für die Klägerin und in Höhe von jeweils 276 EUR für die Kinder, einem Mehrbedarf für Alleinerziehung
in Höhe von 41 EUR und Unterkunftskosten in Höhe von 599,43 EUR zusammen.
Am 11.09.2006 fand ausweislich eines am selben Tag erstellten Vermerks der Beklagten ein Kontakt zwischen der Klägerin und
der Beklagten statt. Dabei entschied sich die Klägerin nach dem Vermerk zur Teilnahme an einer am 16.10.2006 beginnenden Maßnahme
Sachbearbeitung für gelernte Kaufleute. Da die Teilnehmerliste schon voll war, wurde sie auf die Nachrückliste gesetzt.
Nach einer nicht unterschriebenen und nicht mit einem Datum versehenen Eingliederungsvereinbarung zwischen der Klägerin und
der Beklagten mit einer vorgesehenen Gültigkeitsdauer bis 11.03.2007 verpflichtete sich die Klägerin, Ortsabwesenheit vorher
mit dem persönlichen Ansprechpartner abzustimmen und alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen
Mitteln und Kräften zu bestreiten und an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitzuwirken. Hierbei sind insbesondere Stellensuche/Erstellung
von Bewerbungsunterlagen genannt.
Mit Bescheid vom 19.10.2006, dem eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, schlug die Beklagte der Klägerin vor, ab 23.10.2006
an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme für kaufmännische Sachbearbeitung, die am 16.10.2006 begonnen
hatte und bis 08.12.2006 dauern sollte, teilzunehmen.
Die Klägerin trat die Eingliederungsmaßnahme am 23.10.2006 nicht an.
Im Rahmen der Anhörung teilte sie unter dem 23.11.2006 mit, sie habe an der Trainingsmaßnahme nicht teilnehmen können, da
sie sich von einer sehr schweren Grippe habe erholen müssen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe sie nicht, da sie
wegen der Arztgebühr keinen Arzt aufgesucht habe. Im Übrigen könne sie als Alleinerziehende eine achtstündige Schulung aber
auch kaum wahrnehmen. Eine vierstündige Schulung wäre eventuell möglich.
Am 30.11.2006 erließ die Beklagte einen Bescheid zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II. Darin hieß es
wörtlich: "Der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags nach
§ 24 SGB II für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.03.2007 monatlich um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden
Auszahlungsbetrags, abgesenkt. Daraus ergibt sich eine Absenkung in Höhe von maximal 104 EUR monatlich. Die ursprüngliche
Bewilligungsentscheidung wird insoweit für den o.g. Zeitraum gemäß § 48 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Im Einzelnen sind von der Absenkung betroffen: die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II)."
Begründet wurde die Entscheidung gestützt auf § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II damit, dass die Klägerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
an einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht teilgenommen habe. Ihre Entschuldigung, wonach sie aufgrund
einer Grippe nicht habe teilnehmen können, könne bei Abwägung der persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit
nicht als wichtig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II anerkannt werden.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie wiederholte ihr Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren und teilte ergänzend mit,
eine Absenkung sei für sie ein Härtefall.
Durch Änderungsbescheid vom 10.01.2007 setzte die Beklagte mit der Begründung, dass ein Betrag in Höhe von 12,70 EUR zur Deckung
der Müllgebühren direkt an die Stadt Freiburg abzuführen sei, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit
vom 01.02.2007 bis 30.04.2007 neu fest und bewilligte für die Monate Februar und März 2007 nun nur noch 1.125,43 EUR und für
den Monat April 2007 wieder 1.229,43 EUR. Der Berechnungsbogen befindet sich nicht in der Verwaltungsakte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe sich geweigert an der
ihr angebotenen Maßnahme/Kaufmännische Sachbearbeitung teilzunehmen, obwohl ihr eine Belehrung über die Rechtsfolgen erteilt
worden sei. Ein wichtiger Grund hierfür sei nicht nachgewiesen. Sie trage zwar vor, zum fraglichen Zeitpunkt krank und deshalb
nicht in der Lage gewesen zu sein, an der Maßnahme teilzunehmen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe sie jedoch nicht
vorgelegt. Der Einwand, die Praxisgebühr von 10 EUR gescheut zu haben, führe zu keinem anderen Ergebnis, da für Leistungsempfänger
nach dem SGB II die Möglichkeit einer Befreiung von der Zuzahlungspflicht bestehe. Die Klägerin könne auch nicht einwenden,
als alleinerziehende Mutter zweier Töchter an einer achtstündigen Maßnahme nicht teilnehmen zu können, da beide Töchter der
Klägerin bereits über 15 Jahre alt seien. Die Voraussetzungen für die Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 % der maßgebenden
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts seien daher erfüllt. Daraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von 104 EUR
monatlich. Die Sanktion umfasse die Kalendermonate Januar bis März 2007. Die Belehrung der Klägerin sei am 03.12.2006 erfolgt.
Damit sei sie in die Lage versetzt worden, die konkreten Auswirkungen der Pflichtverletzung zu erkennen. Der ursprüngliche
Bewilligungsbescheid sei deshalb nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise aufzuheben.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.12.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Sie hat nunmehr unter Vorlage eines Überweisungsscheins der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. Halla vom 06.12.2007
an einen Orthopäden vorgetragen, dass sie in der maßgeblichen Zeit unter starken Rückenproblemen gelitten und auch heute noch
täglich Schmerzen habe. Sie habe auch noch verschiedene Bewerbungen und Vorstellungsgespräche laufen gehabt, was sie gehindert
habe, zu einem weiteren Gespräch mit der Beklagten zu kommen. Tatsache sei, dass sie das Geld brauche.
Mit Urteil vom 30.05.2008 hat das SG den Bescheid vom 30.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2007 aufgehoben, den Bescheid vom 10.01.2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit
vom 01.02.2007 bis zum 31.03.2007 weitere Leistungen in Höhe von 104 EUR monatlich zu bezahlen. Zum Streitgegenstand hat es
ausgeführt, bezogen auf den Monat Januar 2007 sei die Klage als reine Anfechtungsklage zulässig, da nach Aufhebung des Bescheides
vom 30.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2007 wieder der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 10.10.2006
rechtswirksam und zu erfüllen sei. Für die Monate Februar und März 2007 sei die Klage als Anfechtungs- und Leistungsklage
zulässig. Der Bescheid vom 10.01.2007 sei insoweit als Zweitbescheid zu qualifizieren. Die Klägerin habe für die Zeit von
Januar bis März 2007 Anspruch auf ungekürzte Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gehabt. Für die Sanktionierung
des Nichtantritts der angebotenen Maßnahme fehle es an einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Es sei davon auszugehen,
dass das Angebot der Trainingsmaßnahme lediglich im Rahmen eines einfachen Einladungsschreibens erfolgt sei. Dass vorab schon
eine entsprechende Verpflichtung der Klägerin im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung erfolgt sei, sei nicht erwiesen.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II scheide deshalb als Anspruchsgrundlage aus, da der bloße Nichtantritt einer Maßnahme hiervon
nicht erfasst werde. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II stelle den Nichtantritt einer Eingliederungsmaßnahme nur dann unter
Sanktion, wenn die Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Maßnahme im Rahmen eines Eingliederungsvertrages vereinbart worden
sei. Der Nichtantritt einer Trainingsmaßnahme werde auch nicht durch § 31 Abs. 4 Nr. 3a bzw. b SGB II erfasst. Die Variante
Nr. 3a komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Sperrzeitbescheid, wie er dort vorausgesetzt werde, nicht ergangen
sei. Auch die Tatbestandsvariante Nr. 3b sei nicht einschlägig. Die Norm sei in Fällen, in denen ein Sanktionstatbestand des
§
144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) während des Bezugs allein von Arbeitslosengeld II erfüllt werde, nicht anwendbar. In solchen Fallkonstellationen stelle
§ 31 Abs. 1 SGB II die gegenüber § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II speziellere und damit auch abschließende Vorschrift dar. § 31 Abs.
4 Nr. 3b SGB II sei kein genereller Auffangtatbestand. Dies würde zum einen das ausdifferenzierte System der Sanktionsvoraussetzungen
von § 31 Abs. 1 SGB II aushebeln und würde im Ergebnis zu erheblichen Doppelsanktionen (nämlich nach Abs. 1 und Abs. 4) für
jene Personen führen, die bereits und allein im SGB II-Bezug stünden. Um dieses unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht begründbare
Ergebnis zu umgehen, käme allenfalls eine Reduzierung des Auffangtatbestands auf diejenigen Fälle in Betracht, in denen Abs.
1 (wie vorliegend) nicht einschlägig, wohl aber der Sache nach ein Sperrzeittatbestand nach §
144 SGB III tatbestandlich erfüllt sei. Die Interpretation dieser Tatbestandsvariante als solchermaßen reduzierter Auffangtatbestand
übersehe jedoch den Zusammenhang mit § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II. Dieser zeige gerade, dass von der Vorschrift nur Obliegenheitsverletzungen
während des (tatsächlichen oder dem Grunde nach möglichen) Bezugs von Arbeitslosengeld I aus der Arbeitslosenversicherung
umfasst sein solle. Nr. 3b gelte für die Fälle, in denen der
SGB III-Träger den Eintritt einer Sperrzeit nicht förmlich festgestellt habe, etwa weil der Betroffene schon mangels erfüllter Anwartschaftszeit
kein Arbeitslosengeld zu beanspruchen habe. Systematisch nachvollziehbar lasse sich demnach die Regelung des § 31 Abs. 4 Nr.
3b SGB II nur so verstehen, dass von ihr lediglich Konstellationen erfasst würden, in denen eine Sperrzeit tatsächlich verhängt
worden sei (a) oder hätte verhängt werden können (b), die in den Bezugszeitraum von Arbeitslosengeld II nachwirke. Pflichtverletzungen
im Zusammenhang mit Arbeitsstellen, -gelegenheiten oder Maßnahmen während des reinen Arbeitslosengeld II-Bezuges würden damit
nur über § 31 Abs. 1 SGB II sanktioniert.
Das SG hat die Berufung zugelassen.
Gegen das der Beklagten am 08.07.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.07.2008 eingelegte Berufung der Beklagten.
Sie ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II einschlägig sei. Es handele sich dabei um eine
Auffangvorschrift. § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II beziehe sich zwar dem Wortlaut nach eindeutig auf Hilfebedürftige, bei denen
tatsächlich eine Sperrzeit eingetreten sei, was wiederum voraussetze, dass der Hilfebedürftige Anspruch auf Arbeitslosengeld
habe bzw. gehabt habe. Dies lasse jedoch nicht den Schluss zu, dass die pflichtwidrige Handlung von Hilfebedürftigen nach
§ 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II vor Eintritt in den Leistungs- und Betreuungszusammenhang nach dem SGB II begangen worden sein müsse.
Der Wortlaut der Norm stelle lediglich darauf ab, ob die Voraussetzungen, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch eine
Sperrzeit rechtfertigen würden, im Falle des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen vorlägen. Die zweite Alternative in Absatz 4
Nr. 3 sei völlig losgelöst von der ersten Alternative zu lesen. Hier tauche die Formulierung "Anspruch auf Arbeitslosengeld"
nicht auf. § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II sei deshalb so zu lesen, dass all die Fälle erfasst würden, die zum Eintritt einer Sperrzeit
führten, wenn der Hilfebedürftige tatsächlich Arbeitslosengeld bezöge. § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II solle all die Fälle erfassen,
die nicht von § 31 Abs. 1 SGB II erfasst seien. Nicht überzeugend sei auch, dass die "systematisch versteckte" Stelle im Gesetz
gegen einen Auffangtatbestand spreche, da es sich in § 31 Abs. 1 bis 3 SGB II im Wesentlichen um SGB II - spezifische Regelungen
handele und eben mit Abs. 4 die Verknüpfung zu den Vorschriften des
SGB III hergestellt werde. Im Übrigen stelle die Weigerung, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen, einen Sperrzeittatbestand dar,
so dass die Voraussetzungen für eine Sanktion erfüllt seien.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie sei ihrer Meldepflicht nachgekommen. Wegen eines Bandscheibenvorfalls
und Ischias habe sie sich in Therapie begeben müssen. Die Klägerin hat einen Terminzettel über Akupunkturtermine ab 20.12.2007
vorgelegt.
Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass eine Rechtsfolgenbelehrung nicht am 03.12.2006, sondern vor Beginn
der Maßnahme stattgefunden habe und dass ein gesonderter Änderungsbescheid im Zusammenhang mit dem Sanktionsbescheid vom 30.11.2006
nicht erlassen worden sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und
die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand - wie vom SG ausgeführt - nur der Bescheid vom 30.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2007 und der Bescheid vom
10.01.2007 in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 gefunden hat, ist. Ein gesonderter Änderungsbescheid
im Zusammenhang mit dem Sanktionsbescheid wurde nicht erlassen. Der Bescheid vom 10.10.2006 ist, soweit er nicht durch die
angefochtenen Bescheide in Höhe des Absenkungsbetrags aufgehoben wurde, bestandskräftig und bindend.
Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist der Senat der Auffassung, dass der Sanktionsbescheid
vom 30.11.2006 inhaltlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 SGB X gewesen ist, nachdem in diesem Bescheid der Absenkungsbetrag nicht konkret beziffert wurde (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen
Urteil des erkennenden Senats vom 21.01.2009 - L 3 AS 2935/08 -). Der Mangel der Bestimmtheit könnte indessen durch den Bescheid vom 10.01.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007,
aus denen der Minderungsbetrag in Höhe von 104 EUR jeweils hervorgeht, mit Rückwirkung geheilt worden sein (vgl. hierzu Urteil
des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.10.2008 - L 5 AS 449/08 -, www.juris.de). Fraglich könnte dies deshalb sein, weil diese Bescheide erst zu einem Zeitpunkt erlassen wurden, nachdem
bereits nur noch der niedrigere Betrag geleistet wurde, so dass es der Klägerin mit Hilfe dieser Bescheide nicht möglich war,
auf die Absenkung zu reagieren und im Vorhinein zu entscheiden wie sie den fehlenden Betrag decken kann.
Letztendlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn abgesehen davon ist auch der Senat wie das SG der Überzeugung, dass der nunmehr von der Beklagten allein noch geltend gemachte § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II nicht als Anspruchsgrundlage für die Sanktion herangezogen werden kann. Über die in den Entscheidungsgründen
des SG genannten Ausführungen hinaus, auf die der Senat auch im Hinblick auf die genannten Literaturnachweise zur Vermeidung von
Wiederholungen ebenfalls gemäß §
153 Abs.
2 SGG Bezug nimmt und auf deren erneute Darstellung verzichtet, ist insoweit zur Klarstellung nocheinmal auszuführen, dass für
den Fall, dass der Nichtantritt einer Maßnahme sowohl die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II als auch des
§ 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II erfüllen würde, die Beklagte die Möglichkeit hätte, immer dann auf die Sperrzeitregelung des § 31
Abs. 4 Nr. 3b SGB II zurückzugreifen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorlägen. Dies könnte z.B. dann
der Fall sein, wenn - wie hier - der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht nachgewiesen wäre oder eine Absenkung
nach Abs. 1 an der mangelnden Rechtsfolgenbelehrung, die § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II nicht vorsieht, scheitern würde. Sowohl
der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als auch die Vornahme einer ordnungsgemäßen Belehrung sind dem Leistungsträger
jedoch objektiv möglich und können und müssen ihm - wenn die Voraussetzungen vorliegen - abverlangt werden. Auch hieraus kann
deshalb gefolgert werden, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II im Verhältnis zu § 31 Abs. 1 SGB II entgegen der wohl so zu verstehenden
Ziffer 31.37 der Dienstanweisung der BA zu § 31 SGB II keinen Auffangtatbestand darstellt. Wenn zur Verhängung einer Sanktion
eine ordnungsgemäß abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung mit Rechtsfolgenbelehrung nicht erforderlich wäre, hätte dies
zur Folge, dass Hilfebedürftige mit und ohne Eingliederungsvereinbarung gleichgestellt wären. Durch die Eingliederungsvereinbarung
soll dem Hilfebedürftigen noch einmal eindeutig vor Augen geführt werden, welche Maßnahmen er zu ergreifen hat, um wieder
in Arbeit zu kommen. Nur in diesem Fall ist deshalb bei Nichtantritt einer in einer Eingliederungsvereinbarung vorgesehenen
Maßnahme eine Sanktion über § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II gerechtfertigt. Anders stellt sich die Sachlage nur dann dar,
wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung - hier des Nichtantritts der Maßnahme - nicht im Leistungsbezug
nach dem SGB II steht. Denn in diesem Fall hat der SGB II-Leistungsträger keine tatsächliche Möglichkeit zum Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung vor der Obliegenheitsverletzung. Dies ist dann ein Fall des § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II. Hieraus
ist zu folgern, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II nur Obliegenheitsverletzungen erfassen soll, die zeitlich dem Bezug von Arbeitslosengeld
II vorgelagert sind. Eine wie hier vorliegende Pflichtverletzung im Zusammenhang mit Arbeitsstellen, -gelegenheit oder Maßnahmen
während des reinen Arbeitslosengeld II-Bezuges wird - wie das SG in nicht zu beanstandender Weise und umfassend ausgeführt hat - dagegen nur über § 31 Abs. 1 SGB II sanktioniert. Dies erschließt sich auch aus Sinn und Zweck von § 31 Abs. 4 Nr. 3a und b SGB II, der darin zu
sehen ist, dass die Norm sicherzustellen soll, dass ein nach dem
SGB III-Nichtberechtigter seinen Bedarf nicht über das SGB II ersatzweise bzw. unsanktioniert decken kann. Die Wirkung des Sperrzeitrechts
soll auf diesem Weg vor Umgehungen geschützt werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass eine Sperrzeit tatsächlich verhängt
wurde (Nr. 3a) oder vom
SGB III-Träger hätte verhängt werden können (Nr. 3b) und der Betroffene zum Zeitpunkt der Obliegenheitsverletzung (Sperrzeittatbestand)
nicht im Bezug von Arbeitslosengeld II stand (so auch SG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2007 - S 28 AS 6/05 -, www.juris.de; a.A. wohl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2006 - L 18 AS 1191/06, www.juris.de).