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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2013 - 4 R 2078/11
Sozialversicherungspflicht einer Buchhalterin in einer Versandservice GmbH
Das zeitweilige Delegieren der Tätigkeit an eigene Beschäftigte oder beauftragte Selbstständige führt, wenn im Übrigen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Indizien überwiegen, nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Revision anhängig B 12 R 13/13 R.
Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (hier: Bejahung einer abhängigen Beschäftigung einer Buchhalterin in einer Versandservice GmbH). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 14.04.2011 S 3 KR 2789/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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