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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2014 - 4 R 4797/13
Zulässigkeit der Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Verzögerung des Rechtsstreits durch grobe Nachlässigkeit
Zur Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG, nachdem drei benannte Sachverständige sich nicht in der Lage sahen, das Gutachten zu erstatten, und bei Benennung des vierten Arztes die vom Gericht verlangte Bestätigung dieses Arztes nicht vorgelegt wurde, dass dieser binnen drei Monaten in der Lage ist, das Gutachten zu erstatten.
NZB B 13 R 441/14 B
1. Zur Ablehnung eines Antrags nach § 109 SGG, nachdem drei benannte Sachverständige sich nicht in der Lage sahen, das Gutachten zu erstatten, und bei Benennung des vierten Arztes die vom Gericht verlangte Bestätigung dieses Arztes nicht vorgelegt wurde, dass dieser binnen drei Monaten in der Lage ist, das Gutachten zu erstatten.
2. Eine grobe Nachlässigkeit im Sinne von § 109 Abs. 2 SGG ist anzunehmen, wenn die für eine ordnungsgemäße Prozessführung erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und nicht getan wird, was jedem einleuchten muss. Bei einem Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG muss gewährleistet sein, dass der benannte Sachverständige innerhalb angemessener Zeit das Gutachten erstellen wird. Nur dann kann das Gericht seiner Verpflichtung nachkommen, innerhalb angemessener Frist eine Sachentscheidung zu treffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 109 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.10.2013 S 9 R 4310/12
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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