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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2017 - 4 R 5188/15
Altersrente für besonders langjährig Versicherte Erfüllung der notwendigen Wartezeit Unterhaltsgeld von der BA nach dem Recht der Arbeitsförderung Anrechnung auf die Wartezeit
1. Mit der Regelung des § 244 Abs. 3 Satz 2 SGB VI wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Versicherte möglicherweise nicht mehr über Unterlagen zu gegebenenfalls vor vielen Jahren bezogenen Leistungen verfügen.
2. Hintergrund ist, dass bei den Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit ist nicht immer erkennbar ist, ob ein Leistungsbezug vorlag.
Normenkette: ,
SGB VI § 244 Abs. 3 S. 2
Vorinstanzen: SG Ulm 20.11.2015 S 10 R 1967/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20. November 2015 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 verurteilt, der Klägerin Altersrente für besonders langjährige Versicherte bereits ab dem 1. Januar 2015 zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

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