LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2006 - 7 AS 1196/06
Bescheid über Absenkung des Arbeitslosengeld II, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Beginn der Leistungskürzung nach §
31 Abs. 6 S. 1 SGB II
1. Gegen einen Verwaltungsakt, der die Absenkung oder den Wegfall von Arbeitslosengeld II feststellt, ist nach §
86b Abs.
1 SGG vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, da der Widerspruch hiergegen gem §
39 Nr.
1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat.
2. Die Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs. 6 S. 1 SGB II bereitet im Hinblick auf ihren Wortlaut und den rechtssystematischen
Zusammenhang Schwierigkeiten und die Gesetzesmaterialien sind nicht aufschlussreich. Aus seinem Wortlaut ist zu schließen,
dass der Beginn der Leistungskürzung nicht auf einen späteren Zeitpunkt als den Monat nach dem Wirksamwerden des Verwaltungsaktes
verlegt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 31 Abs. 2 § 31 Abs. 3 § 31 Abs. 6 S. 1 § 39 Nr. 1
,
Vorinstanzen: SG Mannheim 17.02.2006 S 4 AS 369/06 ER