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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2017 - 7 AS 2722/17
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Rechtsschutzbedürfnis bei einem erneuten Prozesskostenhilfeantrag und unverändertem Sachverhalt Keine Prüfungspflicht der Behörde bei nicht ersichtlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides
1. Wird nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages mangels Erfolgsaussichten erneut Prozesskostenhilfe beantragt, fehlt es für diesen Antrag am Rechtsschutzbedürfnis, wenn derselbe Sachverhalt dem Gericht unverändert zur Entscheidung gestellt wird.
2. Wird ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt, ohne diesen zu begründen und sind Gründe für eine Rechtswidrigkeit des zur Überprüfung gestellten Verwaltungsaktes auch nicht ersichtlich, löst der Überprüfungsantrag keine inhaltliche Prüfungspflicht der Behörde aus.
1. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren dürfen nicht überspannt werden, jedoch darf Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bereits dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
2. Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten.
3. Dabei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten.
4. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht.
5. Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bezüglich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine summarische Prüfung geboten.
Normenkette:
SGB X § 44
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 19.06.2017 S 13 AS 478/16

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