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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2021 - 7 AS 4054/18
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Angemessenheit der Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung von Bestandsmieten
Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete kann auch allein gestützt auf Angebotsmieten ohne Berücksichtigung von Bestandsmieten entwickelt werden. Aus § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB II folgt keine Pflicht zur Berücksichtigung von Bestandsmieten bei der Erstellung eines schlüssigen Konzepts. Werden bei der Datenerhebung alle Wohnungen einer Wohnungsgrößenklasse erfasst und nicht nur Wohnungen mit einfachem Standard, ist es zulässig, als Angemessenheitsgrenze den obersten Wert des unteren Drittels zugrunde zu legen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-4
,
SGB II § 22 Abs. 10 S. 1-2
,
SGB II § 22b Abs. 1 S. 4
Vorinstanzen: SG Heilbronn 11.10.2018 S 15 AS 238/18
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Oktober 2018 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 22. Dezember 2017 verurteilt, dem Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 28. Februar 2017 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 7 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz, im Berufungsverfahren sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

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