Gründe
1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist in der Sache das Begehren des Antragstellers auf Auszahlung der mit
Bescheid vom 8. Januar 2015 vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Sozialgesetzbuch (SGB)
Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von monatlich 595,65 € für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 30. Juni 2015, nachdem der Antragsgegner die Leistungen
ab 1.März 2015 nicht ausgezahlt und diese mit Bescheid vom 21. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober
2015 - den Bescheid vom 27. März 2015 hatte der Antragsgegner auf den Widerspruch des Antragstellers aufgehoben (Bescheid
vom 3. Juli 2015) - gem. §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs.
3 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (
SGB III) u.a. für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 30. Juni 2015 endgültig mit 0,- € festgesetzt hatte. Weiterhin begehrt er die
vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. August 2015 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2015 eine Leistungsgewährung mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt hatte. Für die
Zeit ab 1. Oktober 2015 hat der Antragsgegner dem Antragsteller die begehrten Leistungen bewilligt.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind nicht lediglich Leistungen für September 2015 streitig. Er übersieht, dass
nicht er, sondern der Antragsteller den Streitgegenstand bestimmt (vgl. §
123 SGG). Dieser hat sich ausdrücklich in seinem Antragsschreiben vom 1.September 2015 gegen die "Einstellung der Zahlung" gewandt
und auch für die Vergangenheit Leistungen begehrt (seinerzeit ab 1. Februar 2015). Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat über dieses Begehren ohne jegliche zeitliche Einschränkung entschieden. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller
hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht lediglich um Leistungen für September 2015 geht. So hat er mit
der Beschwerdeschrift vom 1. September 2015 "wegen Einstellung der Zahlungen" um eine wohlwollende Entscheidung gebeten, damit
er seine Schulden zurückzahlen könne. Mit Schreiben vom 5. November 2015 hat er ausdrücklich beantragt, "die noch offenen
Leistung in vollem Umfang ab den 01.03.2015 auszuzahlen, um meine Gläubiger zu Befriedigen".
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in §
86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs.
1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen
sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach §
86b Abs.
4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
3. Hinsichtlich der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2015 kommt - entgegen der Rechtsauffassung des SG - vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG bzw. für den Fall, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21. August 2015 bereits aufschiebende Wirkung
zukommt, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers (dazu z.B. Bundessozialgericht <BSG>,
Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 - [...]; Keller in Meyer-Ladewig, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 15) in Betracht. Denn das Begehren des Antragstellers ist hinsichtlich
dieses Zeitraums darauf gerichtet, Leistungen im bisher bewilligten Umfang (Bescheid vom 8. Januar 2015) zu erhalten. Dieses
Ziel ist dadurch erreichbar, dass hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. August 2015 die aufschiebende Wirkung
angeordnet bzw. festgestellt wird. Denn käme dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21. August 2015 gem.
§
86a Abs.
1 Satz 1
SGG aufschiebende Wirkung zu, dürfte der Bescheid vom 21. August 2015, der als den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 8. Januar
2015 ersetzender Bescheid (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R - [...] Rdnr. 23 ff.) einen belastenden Verwaltungsakt beinhaltet, vorläufig nicht vollzogen werden (vgl. Keller, a.a.O.,
§ 86a Rdnr. 4) und der Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2015 wäre für den Antragsgegner vorläufig zunächst weithin maßgeblich.
Dabei kommt dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 21. August 2015 betreffend die endgültige Leistungsfestsetzung
gem. §
86a Abs.
1 Satz 1
SGG aufschiebende Wirkung zu. Ein Fall des §
86a Abs.
2 SGG liegt nicht vor. Insbesondere ist die aufschiebende Wirkung nicht aufgrund bundesgesetzlicher Anordnung gem. §§ 86a Abs.
2 Nr. 4
SGG, 39 Nr. 1 SGB II entfallen. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage u.a. gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt oder widerruft, keine aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 SGB II greift ein, wenn solche Leistungen, die zuvor bewilligt worden waren, aufgehoben, zurückgenommen oder widerrufen werden.
Gemeint sind damit Entscheidungen nach den §§ 44 bis 49 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) (z.B. Aubel in jurisPK-SGB II, § 39 Rdnr. 12; Burkiczak in Beck'scher Online-Kommentar, § 39 SGB II Rdnr. 4; Conradis in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 39 Rdnr. 6; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, § 39 SGB II Rdnr. 70; Kallert in Gagel, § 39 SGB II Rdnr. 6a). Aufhebung ist die (vollständige oder teilweise) Beseitigung der Leistungsbewilligung wegen einer Änderung der
Verhältnisse nach § 48 SGB X. Der Begriff "Aufhebung" wird darüber hinaus auch als zusammenfassende Bezeichnung eingesetzt, z.B. in der Überschrift der
Regelung des §
330 SGB III, die gem. § 40 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB II auch im Grundsicherungsrecht Anwendung findet und auf die Aufhebung nach § 44 SGB X, die Rücknahme nach § 45 SGB X sowie die Aufhebung nach § 48 SGB X Bezug nimmt. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 39 Nr. 1 SGB II ergibt sich daraus nicht, weil die in §§ 44 ff. SGB X vorgesehenen, auf die Korrektur der Leistungsbewilligung dem Grunde nach zielenden Eingriffsakte in § 39 Nr. 1 SGB II vollständig aufgezählt sind (Kallert, a.a.O.). Die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 21. August 2015 auf Grundlage des §
328 Abs.
3 SGB III getroffene "endgültige Entscheidung" stellt keine Aufhebungsentscheidung i.S. der §§ 44 ff. SGB X dar, auf die § 39 Nr. 1 SGB II Bezug nimmt (ebenso Landessozialgericht <LSG> Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juli 2013 - L 5 AS 711/13 B ER - [...] Rdnr. 28). Vielmehr beinhaltet nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 - [...] Rdnr. 26) eine "abschließende Entscheidung" i.S. des §
328 Abs.
3 SGB III einen Bescheid, der den ursprünglichen Vorläufigkeitsvorbehalt aufhebt und die begehrte Leistung als die zustehende Leistung
endgültig zuerkennt. Dies wird mit einem Änderungsbescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht. Ein Bescheid i.S. des §
328 Abs.
3 SGB III hat darüber hinausgehend für jeden Außenstehenden Klarheit über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden
Entscheidung zu schaffen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in der seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung des § 39 Nr. 1 SGB II bewusst die Fachbegriffe des Verwaltungsverfahrensrechts "aufhebt, zurücknimmt, widerruft" verwendet und den früher verwandten,
eher untechnischen Begriff "herabsetzt" gestrichen. Auf den in §
328 Abs.
3 Satz 2
SGB III verwendeten Begriff der "abschließenden Entscheidung" hat er nicht zurückgegriffen, obwohl er selbst - z.B. in der Vorschrift
des § 40 SGB II - ausdrücklich zwischen der (vorläufigen) Entscheidung nach §
328 SGB III (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) sowie der "Aufhebung von Verwaltungsakten" nach §§
330 Abs.
1,
2 und
3 SGB III, 44, 45, 48 SGB X (§ 40 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB II) unterscheidet.
Schließlich hat der Antragsgegner auch keinen Sofortvollzug angeordnet (§
86a Abs.
2 Nr.
5 SGG), so dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen die in dem Bescheid vom 21. August 2015 enthaltene endgültige Entscheidung
i.S. des §
328 Abs.
3 SGB III von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfolgt durch
(deklaratorischen) Beschluss, ohne dass insoweit eine weitere Erfolgsaussichtenprüfung stattzufinden hätte.
Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs steht nach §
86b Abs.
3 SGG nicht entgegen, dass der Antragsgegner den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015, der ausweislich des
auf dem Bescheid angebrachten Absendvermerks am 23. Oktober 2015 zur Post aufgegeben und damit gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X am 25. Oktober 2015 als bekannt gegeben gelten dürfte, zurückgewiesen hat. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
wirkt aus Rechtsschutzgründen über den Erlass des Widerspruchsbescheids hinaus und endet im sozialgerichtlichen Verfahren
erst mit Rechtshängigkeit der Klage, sofern nicht bereits zuvor die Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheids eingetreten
ist (bspw. Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - [...] Rdnr. 3). Vorliegend ist der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015 noch nicht bestandskräftig (vgl. §
77 SGG), da die Klagefrist von einem Monat (§
87 SGG), die mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids begonnen hat, erst am 25. November 2015 ablaufen dürfte.
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer ggf. fristgerecht erhobenen
Klage (vgl. §
86a Abs.
1 Satz 1
SGG) beachten wird und sieht davon ab, den für die Monate März 2015 bis Juni 2015 auf Basis des Bescheids vom 8. Januar 2015
auszuzahlenden Betrag im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung vorläufig zuzusprechen.
4. Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015 kommt
allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG in Betracht.
Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L
7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen
werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs,
während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive
Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind
glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung), wobei wegen der Bestandskraft des Bescheides an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und
dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz vorliegen kann (Keller in Meyer-Ladewig,
a.a.O., § 86b Rdnr. 92c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im
Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O.
und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Anordnungsvoraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben. Denn es fehlt an dem nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens.
Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfahrens
auf einstweiligen Rechtsschutz; eine derartige Entscheidung hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben. Die
Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu
stellen, die zur Behebung gegenwärtiger - akuter - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss
vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - [...]; ferner Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Auflage, Rdnr. 335; Keller in Meyer-Ladewig,
a.a.O., Rdnr. 35a). Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für in
der Vergangenheit liegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Dies gilt nicht nur für Leistungen, die für einen
Zeitraum vor dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verlangt werden - hier also für die Zeit vom 1. Juli 2015
bis 31. August 2015 -, sondern auch für Leistungen, die für einen Zeitraum begehrt werden, der zwar nach dem Zeitpunkt des
Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegt, im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats
jedoch abgeschlossen in der Vergangenheit liegt (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschluss vom 24. März 2015 - L
7 AS 756/15 ER-B). Eine Ausnahme ist bei einer erstrebten Regelungsanordnung lediglich dann zu machen, wenn durch die Nichtleistung in
der Vergangenheit eine Notlage entstanden ist, die aktuell fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz
bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - [...]). Ein solcher "Nachholbedarf"
kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Vermieter des Antragstellers eine Räumungsklage angestrengt hat, weil dieser wegen
fehlender finanzieller Mittel die Miete nicht gezahlt hatte und er deshalb den Verlust seiner Wohnung befürchten muss, oder
wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden, die der Hilfesuchende aufgrund der Nichtgewährung der Leistungen
nach dem SGB II machen musste, zu erwarten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O.). Einen derartigen Nachholbedarf hat der Antragsteller
nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Er hat sich damit begnügt, geltend zu machen, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts
Schulden aufgenommen habe und er diese zurückzahlen wolle. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers
für die Zeit ab 1. Oktober 2015 durch die seitens des Antragsgegners bewilligten und erbrachten Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II sichergestellt ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen des Antragstellers.
6. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).