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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 - 9 AS 4755/12
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Klagefrist im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Hierüber kann auch das Rechtsmittelgericht befinden (im Anschluss an BSGE 71, 17).
Die Wiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist kann auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Hierüber kann auch das Rechtsmittelgericht befinden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 159
,
SGG § 67
Vorinstanzen: SG Reutlingen 16.10.2012 S 2 AS 1693/11
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: