Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2009 - 9 R 3441/07
Gegenstand des Berufungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; Einbeziehung in das gerichtliche Verfahren nur von ändernden oder ersetzenden Bescheiden in direkter und nicht in entsprechender Anwendung von § 96 SGG
Durch § 96 Abs. 1 SGG in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung ist klargestellt, dass ändernde oder ersetzende Bescheide nur in direkter und nicht in entsprechender Anwendung von § 96 SGG in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden. Eine Änderung oder Ersetzung liegt jedoch nur vor, wenn der Regelungsgegenstand des neuen Verwaltungsaktes mit dem früheren identisch ist. Dies muss durch einen Vergleich der in beiden Verwaltungsakten getroffenen Verfügungssätze festgestellt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
GG Art. 14 Abs. 1
, , , ,
SGB VI § 77 Abs. 2
,
SGG § 96 Abs. 1
,
SGG/ArbGGÄndG Art. 1 Nr. 16
Vorinstanzen: SG Freiburg 14.06.2007 S 6 R 760/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: