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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2018 - 9 R 3649/17
Rückforderung überzahlter Witwerrente Anspruch auf rechtliches Gehör Möglichkeit der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung Mit einfachem Brief übersandte Terminsladung
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass die Beteiligten zum gerichtlichen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass der Entscheidung zum Prozessstoff zu äußern.
2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert, dass den Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen gegeben werden muss, dies vor allem in der mündlichen Verhandlung.
3. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen.
4. Es liegt vorrangig in der Verantwortung des Gerichts, den Anspruch auf rechtliches Gehör sicherzustellen.
5. Dieses muss sich - je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls - gegebenenfalls Gewissheit darüber verschaffen, ob ein für die Wahrung des rechtlichen Gehörs bedeutsames, aber mit einfachem Brief übersandtes Schreiben den Beteiligten auch tatsächlich erreicht hat.
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 62
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 22.08.2017 S 12 R 97/17
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. August 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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