LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.05.2006 - 9 R 4263/04
Beschwerdebefugnis der Staatskasse bei Kostentragung für Gutachten nach § 109 SGG
Gegen erstinstanzliche Entscheidungen über die Kostenübernahme für wahlärztliche Gutachten nach §
109 Abs.
1 S. 2 Halbs. 2
SGG besteht keine Beschwerdebefugnis der Staatskasse. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Konstanz - S 7 RA 2238/03
KO-A - 22.07.2004