Zulässigkeit einer Klageerweiterung bzw. Klageänderung im sozialgerichtlichen Verfahren
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist vor allem streitig, ob dem Kläger höhere Verletztenrente zusteht.
Der Kläger erlitt im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Schreinermeister am 13.09.2004 einen Arbeitsunfall, als ihm
beim Hantieren mit einer schweren Haustür diese mit der Kante auf die linke Hand fiel. Hierbei erlitt der Kläger eine Luxation
der Carpometacarpalgelenke III bis V, die noch am Unfalltag in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. (BG-Klinik)
operativ behandelt wurde (Reposition und Kirschnerdrahtfixation). Im Rahmen der stationären Behandlung bis 12.11.2004 wurde
am 29.09.2004 eine Vollhauttransplantation am linken Handrücken vom gleichseitigen Unterarm durchgeführt, am 14.10.2004 der
Kirschnerdraht entfernt und sodann mit intensiver Ergotherapie und Physiotherapie begonnen. Nachdem die anschließend ambulant
durchgeführte Physio- und Ergotherapie keine weitere Verbesserung der Beweglichkeit erbrachte, erfolgte vom 28.11. bis 17.12.2004
in der BG-Klinik ein Heilverfahren mit intensiver physio- und ergotherapeutischer Mobilisierungstherapie, die vom 09. bis
21.01.2005 wiederholt wurde. Im Entlassungsbericht vom 02.02.2005 ging Prof. Dr. Sch. von einem Verharrungszustand aus und
sah den Kläger in seinem Beruf als Schreiner nicht arbeitsfähig; leichtere Tätigkeiten könne er durchführen.
Als Folge des Unfalls gab der Kläger seinen Betrieb auf. Seit 01.05.2005 bezieht er von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach zahlreichen berufsfördernden Maßnahmen übt der Kläger
zwischenzeitlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus.
Zur Feststellung der Unfallfolgen erstattete Prof. Dr. Sch., BG-Klinik, das Erste Rentengutachten aufgrund Untersuchung des
Klägers vom 08.03.2005. Als wesentliche Unfallfolgen beschrieb er eine deutlich schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Langfinger
der linken Hand in Beugung und Streckung sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks. Die Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er auf 25 vom Hundert (v.H.). Der Chirurg Dr. B., bei dem der Kläger sich am 26.04.2005
unter Vorlage dieses Gutachtens vorstellte, führte in seinem am Folgetag erstellten Nachschaubericht aus, diese Beurteilung
nicht nachvollziehen zu können, da ein nahezu kompletter Funktionsausfall der linken Hand vorliege und der Kläger diese nicht
einmal mehr als Beihand zum Halten von Gegenständen benutzen könne. Die MdE liege deshalb bei 50 v.H.
Zur Feststellung der neurologischen Unfallfolgen untersuchte der Neurologe und Psychiater Dr. M. den Kläger am 18.07.2005.
In seinem Befundbericht beschrieb er im Handbereich eine Beeinträchtigung des Nervus medianus sowie des sensiblen Anteils
des Nervus ulnaris links nach offener Carpometacarpalluxation der linken Mittelhand mit anschließendem CRPS. Er ging davon
aus, dass es im Rahmen des CRPS zu der partiellen Schädigung des Nervus medianus und ulnaris im Handbereich gekommen ist.
Der sodann von der Beklagten hinzugezogene Beratungsarzt Dr. B. bewertete die Unfallfolgen unter Einbeziehung dieser neurologischen
Schädigung mit einer MdE um 35 v.H.
Mit Bescheid vom 26.08.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 11.04.2005 Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach
einer MdE um 35 v.H. Unfallfolgen anerkannte sie im Bereich des linken Armes und der linken Hand wie folgt: "Bewegungseinschränkung
im Schultergelenk, im Handgelenk und in allen Fingern; unvollständiger Faustschluss; verminderte Handspanne; herabgesetzte
Gebrauchsfähigkeit; leichte Muskelminderung am Unterarm; Gefühlsminderung an den Fingern bis auf den Daumen; teilweise berührungsempfindliche
Narbenbildung im Bereich des Handgelenks und am Unterarm; Minderung des Knochenkalksalzgehaltes im Bereich der Finger bis
auf den Daumen sowie medizinisch erklärbare subjektive Beschwerden nach einem offenen Verrenkungsbruch der Mittelhand mit
nachfolgendem Schulter-Hand-Syndrom mit regionaler Durchblutungs- und Stoffwechselstörung (CRPS-Syndrom) und teilweiser Beeinträchtigung
des Nervus medianus ulnaris (Nerven, die den Unterarm bis zu den Fingern hin versorgen) im Handbereich sowie mit Versorgung
eines Vollhauttransplantats aus dem Unterarmbereich". Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers, wonach die MdE mit 40
bis 50 v.H. zu bewerten sei, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2005 zurückgewiesen.
Am 05.01.2006 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Unfallfolgen seien mindestens mit einer MdE um 40 v.H. zu bewerten, nachdem der Zustand
seiner linken Hand schlechter sei als bei einer Amputation von drei Fingern.
Das SG hat die von der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg auf den Rentenantrag des Klägers eingeholten Gutachten
des Orthopäden Dr. K. und des Neurologen und Psychiaters Dr. M. zu dem Verfahren beigezogen und das Gutachten des Prof. Dr.
Dr. H., Chefarzt der Orthopädischen Abteilung in den Fachkliniken Hohenurach, eingeholt, der die Unfallfolgen unter Mitberücksichtigung
des neurologischen Gutachtens des Prof. Dr. A., Chefarzt der dortigen Neurologischen Abteilung, mit einer MdE um 40 v.H. bewertet
hat. Prof. Dr. A. hat aufgrund seiner am 28.09.2006 durchgeführten Untersuchung eine Teilläsion des Nervus ulnaris und weniger
ausgeprägt auch des Nervus medianus links, vorwiegend die sensiblen Fasern betreffend, objektiviert, diese mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallverletzung zurückgeführt und die MdE von neurologischer Seite mit 15 v.H. bewertet.
Prof. Dr. Dr. H. hat im Bereich des linken Handgelenks eine teilfixierte ulnare Fehlstellung bei aktiv befriedigender und
passiv guter Bewegungsfunktion mit Minderung der Muskulatur am Ober- und Unterarmbereich leichteren Ausmaßes als Ausdruck
dafür, dass die linke Hand im täglichen Leben weniger stark eingesetzt werde, sowie reizfreie Narbenbildungen beschrieben.
Im Bereich der Hand hat er eine deutliche Beeinträchtigung der aktiven Fingermotorik, einen erheblich beeinträchtigten Faustschluss
sowie erheblich beeinträchtigte Spitzgriffe beschrieben, wobei der Spitzgriff, allerdings nur kraftgemindert, lediglich zwischen
dem ersten und zweiten Finger möglich gewesen sei. Zusätzlich fand er hyperpathische Empfindungsstörungen. Unter rein orthopädischen
Gesichtspunkten hat er die MdE mit 30 v.H. eingeschätzt und ausgeführt, die linke Hand sei funktionell besser als eine Beihand
und die klinische Situation deutlich günstiger als im Falle einer Amputation bzw. eines Teilhandverlustes. Auf Antrag des
Klägers gemäß §
109 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) hat das SG das Gutachten des Prof. Dr. H., Ärztlicher Direktor der Neurologischen Klinik E., aufgrund Untersuchung des Klägers vom 22.06.2007
eingeholt. Dieser hat sensible Störungen an den Fingern und der linken Hand links beschrieben, die auf eine Teilschädigung
der Nervi ulnaris mehr als medianus links distal zurückzuführen seien, sowie ein Schmerzsyndrom der linken Hand mit neuropathischen
Anteilen. Bis Ende des Jahres 2005 hat er die MdE von neurologischer Seite auf 25 v.H. geschätzt, weil zunächst auch Zeichen
einer Schädigung motorischer Anteile der Nervi medianus und ulnaris bestanden hätten. Diese seien elektrophysiologisch darstellbar,
wenn auch von den Einschränkungen der Finger- und Handbeweglichkeit durch die Unfallfolgen auf orthopädisch/unfallchirurgischem
Fachgebiet kaum zu differenzieren. Ab 2006 hat er die MdE auf neurologischem Fachgebiet mit 15 v.H. eingeschätzt. Die Gesamt-MdE
hat er in seiner ergänzenden Stellungnahme - ohne zeitlich zu differenzieren - mit 40 v.H. bewertet.
Die Beklagte hat Stellungnahmen ihres Beratungsarztes Dr. B. vorgelegt und weiterhin die Bewertung der Unfallfolgen mit einer
MdE um 35 v.H. für zutreffend erachtet.
Mit Bescheid vom 29.08.2007 hat die Beklagte dem Kläger ab 01.09.2007 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 35 v.H.
bewilligt. Dieser Entscheidung lag das Zweite Rentengutachten zugrunde, das Prof. Dr. G., Ärztlicher Direktor im Zentrum für
Plastische Chirurgie des M. St., aufgrund Untersuchung des Klägers vom 03.07.2007 erstattet hat. Die Unfallfolgen (massiv
schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Finger der linken Hand, Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks, deutliche
Gefühlsstörung im Bereich der Finger 3 bis 5 der linken Hand, erhebliche Kraftminderung der linken Hand, stattgehabtes CRPS
nach offener Carpometacarpaler Luxation D III bis D V links) hat er mit einer MdE um 35 v.H. bewertet.
Mit Urteil vom 31.07.2008 hat das SG die auf Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 50 v.H. vom 11.04. bis 31.12.2005 und nach einer MdE um 40 v.H. ab
01.06.2006 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Schätzungen der MdE der am Verfahren
beteiligten Gutachter bzw. Sachverständigen mit 35 v.H. und 40 v.H. lägen innerhalb der durch die sozialmedizinischen Erfahrungswerte
vorgegebenen Bandbreite und wichen nicht um mehr als 5 v.H. voneinander ab, weshalb es angesichts der ständigen Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 07.12.1976 - 8 RU 14/76) mangels Rechtswidrigkeit der Schätzung der Beklagten gehindert sei, die Bewertung der MdE von Prof. Dr. Dr. H. mit 40 v.H.
zu übernehmen. Soweit Prof. Dr. H. die MdE von neurologischer Seite bis Ende 2005 mit 20 v.H. bewertet habe, rechtfertige
dies keine höhere Gesamt-MdE für diesen Zeitraum, da sich die von ihm beschriebenen motorischen Defizite mit den unfallchirurgischen
Folgen breit überlappten.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 09.09.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.09.2008 Berufung eingelegt. Er meint,
die MdE müsse jedenfalls wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen wesentlichen Verschlechterung der Unfallfolgen höher bewertet
werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 31.07.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26.08.2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.12.2005 sowie des Bescheids vom 29.08.2007 zu verurteilen, die Rente als vorläufige
Entschädigung in der Zeit vom 14.11. bis 31.12.2005 nach einer MdE um 50 v.H. und ab 01.01.2006 nach einer MdE um 40 v.H.
zu gewähren und als weitere Unfallfolgen eine Einsteifung zwischen II. und III. Mittelhandknochen und der Handwurzel, fortschreitende
Arthrose im Radio-Ulnargelenk anzuerkennen,
hilfsweise weitere Sachaufklärung entsprechend dem Schriftsatz vom 10.05.2011 vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Auf das Vorbringen des Klägers, die Funktionsbeeinträchtigungen von Seiten seiner linken Hand hätten sich verschlimmert, und
seinen Antrag gemäß §
109 SGG hat der Senat das handchirurgische Gutachten des Dr. R., Zentrum für Hand- und Fußchirurgie im Krankenhaus St. E., R., aufgrund
Untersuchung des Klägers vom 23.02.2011 eingeholt. Dieser hat im Vergleich zu den Vorgutachten eine Verschlechterung der Handfunktion
gesehen, da es zwischenzeitlich zu einer Einsteifung zwischen dem II. und III. Mittelhandknochen und der Handwurzel sowie
einer Arthrose im Radio-Ulnargelenk gekommen sei und die Gesamt-MdE seit April 2005 durchgehend mit 40 v.H. bewertet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der
Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §
151 Abs.
1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§
143,
144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 23.12.2005 sowie der Bescheid vom 29.08.2007 sind rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger mithin nicht
in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die vom 11.04.2005 bis 31.08.2007 als vorläufige Entschädigung
und ab 01.09.2007 auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 35 v.H. gewährte Verletztenrente nach einer höheren MdE zu gewähren,
somit weder vom 14.11. bis 31.12.2005 nach einer MdE um 50 v.H. noch anschließend nach einer MdE um 40 v.H.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.12.2005,
mit dem die Beklagte dem Kläger die Verletztenrente nach einer MdE um 35 v.H. als vorläufige Entschädigung bewilligt hat,
sowie der während des erstinstanzlichen Verfahrens ergangene Bescheid vom 29.08.2007, mit dem sie die entsprechende Leistung
ab 01.09.2007 auf unbestimmte Zeit gewährt hat. Der Bescheid vom 29.08.2007 ist gemäß §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da er die vorausgegangenen Bescheide dahingehend abgeändert hat, dass ab 01.09.2007
anstelle der Verletztenrente als vorläufige Entschädigung Verletztenrente auf unbestimmte Zeit gewährt worden ist.
Kein zulässiger Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen das erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene
Begehren des Klägers, die Beklagte zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen zu verurteilen. Zwar muss der Senat bei der Prüfung
der Frage, welche MdE beim Kläger vorliegt, sämtliche Unfallfolgen einbeziehen, unabhängig davon, ob sie formell anerkannt
sind oder nicht und ob sie erst während des Rechtsstreits aufgetreten sind. Von dieser materiell-rechtlichen Prüfung ist indessen
das gesonderte prozessuale Begehren auf Feststellung bzw. Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen
zu unterscheiden. Gegenüber der bisherigen Leistungsklage, gerichtet auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer
Verletztenrente, handelt es sich bei der beantragten Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen um einen
eigenständigen, zusätzlichen, mit der Verpflichtungsklage verfolgten prozessualen Anspruch und mithin um eine Klageänderung
i.S. einer Klageerweiterung (BSG, Urteil vom 13.09.2005, B 2 U 4/04 R zum identischen Verhältnis von Leistungsbegehren und später erhobener Klage auf Feststellung von Unfallfolgen).
Eine solche Klageänderung ist nur zulässig, wenn die Beklagte einwilligt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält
(§
99 Abs.
1 SGG). Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat sich auf die Klageänderung in der mündlichen Verhandlung gerade und ausdrücklich
nicht eingelassen (vgl. §
99 Abs.
2 SGG), mithin ihre Einwilligung verweigert, und der Senat hält die Klageänderung schon deshalb nicht für sachdienlich, weil die
erweiterte Klage nicht zulässig ist. Der Senat ist als Berufungsgericht für eine solche Klage erstinstanzlich nicht zuständig
(BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1 auch zum Nachfolgenden). Das Landessozialgericht ist in Streitigkeiten zwischen Versicherten
und Leistungsträgern gemäß §
29 Abs.
1 SGG nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren (zur erstinstanzlichen Zuständigkeit in anderen Arten von Streitigkeit
vgl. insbesondere §
29 Abs.
2 SGG). Die einzige Ausnahme hierzu enthält §
96 i. V. m. §
153 Abs.
1 SGG, die hier jedoch nicht vorliegt. Auch ist es den Beteiligten verwehrt, durch Vereinbarung eine erstinstanzliche Zuständigkeit
des LSG zu begründen. Dies gilt insbesondere für den Fall der hier vorliegenden gewillkürten Klageänderung (BSG, aaO.). Damit
fehlt es an einer unverzichtbaren Prozessvoraussetzung, was die Annahme von Sachdienlichkeit ausschließt (BSG, Urteil vom
08.05.2007, B 2 U 14/06 R in SozR 4-2700 § 153 Nr. 2). Die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung weiterer Unfallfolgen ist unzulässig.
Sie ist abzuweisen.
Rechtsgrundlage des - zulässigen - klägerischen Begehrens auf höhere Verletztenrente ist §
56 Abs.
1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall
hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet,
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente geleistet, der dem Grad
der MdE entspricht (§
56 Abs.
3 SGB VII).
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden
verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§
56 Abs.
2 Satz 1
SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem
Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern
vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche
Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche
Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem
soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen
beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher
und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens
und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt
werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen
Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung
im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen
der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.
Wie bereits angedeutet und vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vertreten, kann es sich bei der Bewertung
der MdE grundsätzlich nur um eine Schätzung handeln, bei welcher der Grad der unfallbedingten MdE nicht völlig genau, sondern
nur annäherungsweise feststellbar ist. Denn anders als etwa bei dem ebenfalls zu den Grundlagen der Rentenberechnung gehörenden
Jahresarbeitsverdienst lässt sich der Prozentsatz der unfallbedingten MdE in aller Regel nicht mathematisch exakt festlegen,
sondern nur annähernd bestimmen. Wie ihrem Wesen nach jede Schätzung, ist mithin auch der Bewertung der MdE eine gewisse Schwankungsbreite
eigentümlich. Hieraus hat die Rechtsprechung abgeleitet, dass jede innerhalb der Toleranzspanne liegende Schätzung gleichermaßen
rechtmäßig ist, soweit dabei bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Als äußerste Grenzen der Spanne hat schon das frühere
Reichsversicherungsamt Abweichungen um fünf Prozentpunkte nach oben oder nach unten angesehen. Das BSG ist dem gefolgt und
hat dabei auf gesetzliche Regelungen verwiesen, nach denen eine MdE von 10 v.H. die untere Grenze dessen ist, was medizinisch
und wirtschaftlich messbar sei. Dies bedeutet, dass eine Schätzung der MdE durch den Versicherungsträger so lange als rechtmäßig
anzusehen ist, als eine spätere Schätzung durch das Gericht bzw. den von ihm gehörten ärztlichen Sachverständigen nicht um
mehr als fünf Prozentpunkte von der früheren abweicht. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass im Verwaltungsverfahren
die Schätzungsgrundlagen richtig ermittelt worden sind, ferner alle für die Schätzung wesentlichen Umstände hinreichend gewürdigt
sind, insbesondere die für die Schätzung relevanten Befunde vollständig und richtig erhoben sind und unverändert vorliegen,
und die Schätzung selbst nicht auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSG, Urteile vom 17.12.1975, 2 RU 35/75 in SozR 2200 § 581 Nr. 5 und 07.12.1976, 8 RU 14/76 in SozR 2200 § 581 Nr. 9).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das SG zutreffend entschieden, dass aus Rechtsgründen keine gegenüber der Beklagten höhere MdE-Bewertung vorzunehmen ist. Dabei
hat das SG zutreffend dargelegt, dass nach den allgemeinen Erfahrungssätzen keine höhere Gesamt-MdE anzunehmen ist. Der Senat sieht
daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab und weist die Berufung gemäß §
153 Abs.
2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Der Kläger kann sich auch nicht auf eine andere konkrete Beurteilung eines der Sachverständigen stützen. Soweit die Beklagte
die Verletztenrente ab 01.01.2006 - sei es als vorläufige Leistung oder als Leistung auf unbestimmte Zeit - nach einer MdE
um 35 v.H. bewilligt hat, anstatt nach der vom Kläger begehrten MdE um 40 v.H., weichen die Schätzungen der vom Sozialgericht
beauftragten gerichtlichen Sachverständigen, auf die sich der Kläger beruft, nicht um mehr als fünf Prozentpunkte von den
Schätzungen der Gutachter ab, auf die die Beklagte ihre jeweiligen Entscheidungen gestützt hat. Keiner der am Verfahren beteiligten
gerichtlichen Sachverständigen hat die Unfallfolgen des Klägers mit einer höheren MdE als 40 v.H. eingeschätzt, auch nicht
Dr. Richter im Berufungsverfahren (hierzu sogleich). Dass eine um mehr als fünf Prozentpunkte abweichende Bemessung der Unfallfolgen
angezeigt ist, hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Denn er hat sich ausdrücklich auf die Einschätzung der gerichtlichen
Sachverständigen Prof. Dr. Dr. H. und Prof. Dr. H. berufen, die die Unfallfolgen übereinstimmend mit einer MdE um 40 v.H.
bewertet haben, und dementsprechend sein Begehren für die Zeit ab 01.01.2006 auch auf die Gewährung von Verletztenrente nach
einer MdE um 40 v.H. beschränkt. Damit würde sich die Verurteilung zur Gewährung einer Verletztenrente nach einer um mehr
als fünf Prozentpunkte abweichenden Bemessung der MdE bereits aus Rechtsgründen verbieten. Offen lassen kann der Senat, ob
die Unfallfolgen von unfallchirurgisch bzw. orthopädischer Seite die Bewertung mit einer MdE um 25 v.H. rechtfertigen - wie
von Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. G. angenommen - oder um fünf Prozentpunkte höher, mithin mit 30 v.H. zu bewerten sind, wovon
Prof. Dr. Dr. H. ausgeht. Denn diese Gutachter haben unter Berücksichtigung der von neurologischer Seite aufgetretenen Unfallfolgen,
die ihrerseits die Bemessung mit einer MdE um 15 v.H. rechtfertigen, die orthopädisch bedingte MdE übereinstimmend - und nach
Auffassung des Senats sachgerecht - um jeweils lediglich 10 Prozentpunkte erhöht, und damit schon von vornherein keinen Grund
für eine Addition der Teil-MdE-Werte gesehen, durch die rein rechnerisch eine höhere MdE als 40 v.H. in Frage käme.
Auch der im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers gemäß §
109 SGG mit einer neuerlichen Begutachtung seiner Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der linken Hand beauftragte Sachverständige
Dr. R. hat die Unfallfolgen - wenn auch unter Berücksichtigung einer von ihm gesehenen Verschlimmerung - durchgehend seit
April 2005 ebenfalls mit einer MdE um 40 v.H. bewertet. Auch diese Schätzung der MdE unterfällt somit dem Bereich der dargelegten
Schwankungsbreite.
Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kann sich der Senat nicht von einer relevanten Verschlimmerung der Unfallfolgen
überzeugen. Zwar hat Dr. R. zum einen ausgeführt, gegenüber den Vorgutachten sei eine Arthrose im Radio-Ulnargelenk als Unfallfolge
hinzugekommen. Eine derartige Arthrose hat aber bereits Prof. Dr. G. festgestellt (s. den Röntgenbefund auf Seite 2 des Gutachtens
= Bl. 183 SG-Akte) und auch Prof. Dr. Dr. H. hat im Bereich der radialen Handwurzel und des Radiokarpalgelenkes degenerative Veränderungen
beschrieben. Der Umstand, dass Prof. Dr. G. die Arthrose bei der Zusammenfassung der Unfallfolgen nicht aufführt, ist auf
die Tatsache zurückzuführen, dass er sich bei dieser Zusammenfassung der Unfallfolgen - anders als bei der Beschreibung "Befund
der Verletzungsfolgen", wo die Arthrose aufgeführt ist - von den vorhandenen Funktionseinschränkungen leiten lässt, eine Arthrose
indessen selbst keine Funktionseinschränkung ist, sondern u.U. zu Funktionseinschränkungen führt. Soweit Dr. R. zum anderen
eine zwischenzeitlich eingetretene Einsteifung des II. und III. Mittelhandknochens mit der Handwurzel beschreibt, ist nicht
erkennbar, inwieweit diese Einsteifung zu - gegenüber den auch ohne diese Diagnosestellung schon bestehenden Einschränkungen
der Funktionsfähigkeit der Finger und der Hand - zusätzlichen wesentlichen funktionellen Defiziten geführt haben soll. Der
Vergleich der von Prof. Dr. G. dokumentierten Bewegungsmaße der einzelnen Finger gegenüber den von Dr. R. gemessenen Funktionen
zeigt zum Teil sogar bessere Maße. So hat der Abstand des für die Greiffunktion wichtigen Zeigefingers (II. Finger) zur queren
Hohlhandfalte bei Prof. Dr. G. 3 cm betragen, bei Dr. R. dagegen nur 1 cm und die in Bezug auf die Fingerstreckung gemessenen
Abstände sind bei Dr. R. bei den Fingern III und V besser und bei den Fingern II und IV unverändert gewesen. Auch in Bezug
auf den für die Funktionsfähigkeit besonders wichtigen Daumen vermag der Senat der entsprechenden Dokumentation (vgl. Prof.
Dr. G. Bl. 186 der SG-Akte einerseits und Bl. 85 der LSG-Akte andererseits) keine für die Greiffunktionen relevante Verschlechterung zu entnehmen.
Die Unterschiede in der Beugung bewegen sich im Fünf-Grad-Bereich, und zwar zum Teil auch an der unverletzten Hand (s. Beugung
im Grundgelenk bei Prof. Dr. G. 65°, bei Dr. R. 60°), was auf Messtoleranzen hindeutet. Schließlich bewertet Dr. R. die MdE
mit 40 v.H. durchgehend seit April 2005. Dies spricht ebenfalls gegen eine erhebliche Verschlechterung der für die MdE-Bemessung
relevanten funktionellen Einschränkungen. Wäre von einer Verschlechterung in diesem Sinne auszugehen, hätte Dr. R. eine gestaffelte
MdE-Beurteilung vornehmen müssen, worum er in der entsprechenden Frage 4 des Gutachtensauftrages ausdrücklich gebeten war.
Die Beurteilung von Dr. R. stimmt im Übrigen mit jener von Prof. Dr. Dr. H. überein, was ebenfalls gegen eine Verschlechterung
der Funktionsfähigkeit spricht. All dies zeigt, dass die Funktionsstörungen der verletzten Hand mit einer Gesamt-MdE im Bereich
von 35 bis 40 v.H. zu bewerten und damit von der dargestellten Schwankungsbreite umfasst sind. Keinesfalls ist jener Bereich
der Verschlechterung erreicht, der im Anwendungsbereich des §
73 Abs.
3 SGB VII als wesentliche Änderung anzusehen ist.
Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 10.05.2011 lehnt
der Senat ab. Abgesehen davon, dass nicht Prof. Dr. K. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt war (sodass seine Anhörung
als Sachverständiger schon deshalb nicht in Betracht kommt), sind die Beweisanträge auch unter der Annahme abzulehnen, dass
Dr. R. entsprechend angehört werden soll. Ob "aus seiner Sicht" - so die erste vom Kläger aufgeworfene Frage im ersten Beweisantrag
- die von ihm diagnostizierte "Arthrose im distalen Radio-Ulnargelenk als Unfallfolge nicht berücksichtigt wurde", wobei Bezug
ausschließlich die Beurteilung von Prof. Dr. G. ist, ist nicht dem Sachverständigenbeweis zugänglich. Denn ob Prof. Dr. G.
die Arthrose als unfallbedingt angesehen hat, ist in erster Linie durch Lektüre seines Gutachtens und damit vom Senat zu klären.
Dabei ist aus dem Gutachten des Prof. Dr. G. unzweifelhaft zu entnehmen und steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine
Arthrose im Bereich des distalen Radio-Ulnargelenkes vorlag und von ihm als unfallbedingt angesehen worden ist (vgl. die entsprechende
Beschreibung unter der Überschrift "Befund der Verletzungsfolgen" = Bl. 183 SG-Akte). Im Übrigen lässt sich die Auffassung von Dr. R. hierzu und damit die Antwort auf die gestellte Frage zweifelsfrei
aus seinem Gutachten entnehmen. Dr. R. ist in seinem Gutachten (vgl. Seite 19) - wenn auch zu Unrecht - davon ausgegangen,
dass die fortschreitende Arthrose nicht berücksichtigt wurde. Die Anhörung des Sachverständigen zur zweiten Frage dieses Beweisantrages
- ob eine MdE in Höhe von 35 v.H. im Falle der Einbeziehung der Arthrose im Jahre 2007 zutreffend war - entfällt mit Ablehnung
der ersten Frage, weil sie in Abhängigkeit von der ersten Frage gestellt ist. Im Übrigen ist diese zweite Frage einem Beweis
nicht zugänglich. Denn bei der Bemessung der MdE kommt es allein auf funktionelle Einschränkungen an und eine Arthrose als
solche stellt - wie bereits erwähnt - keine funktionelle Einschränkung dar, sondern führt allenfalls zu Einschränkungen, wobei
alle Funktionsdefizite von Prof. Dr. G. berücksichtigt worden sind (unabhängig davon, in welchem Umfang sie auf eine Arthrose
zurückzuführen gewesen sind). Im Übrigen ist die (eigentlich sachdienliche) Frage nach der tatsächlichen unfallbedingten MdE
im Jahre 2007 - und damit unter Einbeziehung der durch eine Arthrose hervorgerufenen Einschränkungen - von Dr. R. beantwortet
(auch für das Jahr 2007 MdE um 40 v.H.).
Soweit der Kläger (zweiter Beweisantrag, wieder in Bezug auf das Gutachten von Prof. Dr. G.) eine Äußerung des Sachverständigen
zu einer höheren MdE als 40 v.H. begehrt (nämlich 45 v.H.) ist dies nicht entscheidungserheblich. Zum einen ist eine Verletztenrente
nach einer MdE um mehr als 40 v.H. nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Zum anderen bezieht sich auch dieser Beweisantrag auf
die Annahme, eine Arthrose sei nach der Begutachtung durch Prof. Dr. G. hinzugetreten, was - wie ausgeführt - tatsächlich
nicht der Fall ist. Zu nicht vorliegenden Sachverhalten hat der Senat aber keine Sachaufklärung durchzuführen. Schließlich
hat Dr. Richter in seinem Gutachten in Kenntnis der von Prof. Dr. G. und der Beklagten vertretenen Auffassung - MdE 35 v.H.
- und unter der Annahme, die Unfallfolgen hätten sich verschlimmert lediglich eine MdE um 40 v.H. - also gerade nicht um 45
v.H. - angenommen. Damit ist die Frage - höhere MdE als 40 v.H. - vom Sachverständigen beantwortet. Soweit der Kläger eine
Prüfung der Einschätzung von Prof. Dr. G. durch Dr. R. mit dem Maßstab "üblicher Einschätzung" begehrt, fehlt es bereits an
einem hinreichend konkreten Beweisthema. Denn der Maßstab "übliche Einschätzung" ist angesichts der Komplexität der beim Kläger
vorhandenen funktionellen Einschränkungen zu unbestimmt und lässt insbesondere die dargestellten Grundsätze der Schwankungsbreite,
die gerade solche Fälle erfassen, außer Betracht.
Was den Zeitraum vom 14.11. bis 31.12.2005 anbelangt, für den der Kläger die Verletztenrente nach einer MdE um 50 v.H. begehrt,
hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unfallfolgen keine Gesamt-MdE um 50 v.H. rechtfertigen, insbesondere auch nicht unter
dem Gesichtspunkt, dass Prof. Dr. H. die Teil-MdE von neurologischer Seite bis zum 31.12.2005 mit 25 v.H. bewertet hat. Denn
die von Prof. Dr. H. beschriebenen motorischen Defizite, die für den begrenzten Zeitraum bis Ende 2005 die höhere MdE rechtfertigen,
decken sich - wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist - weitestgehend mit jenen von unfallchirurgischer Seite, die bedingt
durch die Schädigung der Muskulatur gleichermaßen eine Einschränkung der Beweglichkeit hervorrufen. Damit gehen von den seinerzeit
noch vorhanden gewesenen neurologisch bedingten motorischen Defiziten jedoch keine relevanten zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigungen
aus, die es rechtfertigen würden, die Gesamt-MdE zeitlich begrenzt bis Ende 2005 höher zu bewerten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.