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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2022 - 11 EG 543/22
Anspruch auf Gewährung von Elterngeld Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
1. Die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach § 8 Abs 3 BEEG ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann. Mit der Klage gegen eine vorläufige Bewilligungsentscheidung kann geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen für eine lediglich vorläufige Bewilligung nicht vorliegen und stattdessen eine endgültige Bewilligung hätte erfolgen müssen.
2. Nach § 2b Abs 2 Satz 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2d BEEG vor der Geburt die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Die Regelung verpflichtet die Elterngeldbehörde, bei der Berechnung des Elterngeldes als Bemessungszeitraum den letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legen. Steuerlicher Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (vgl §§ 2 Abs 7, 25 Abs 1 EStG). Davon zu unterscheiden ist der steuerliche Gewinnermittlungszeitraum, der vom Veranlagungszeitraum abweichen kann.
Normenkette:
BEEG a.F. § 2b Abs. 1 S. 1-3
,
BEEG a.F. § 2b Abs. 2 S. 1-2
,
BEEG a.F. § 2d Abs. 2 S. 1
,
BEEG a.F. § 2d Abs. 3 S. 2
,
BEEG a.F. § 2d Abs. 4
,
BEEG a.F. § 2d Abs. 5
,
BEEG a.F. § 8 Abs. 3 S. 1
,
SGB X § 31 S. 1
,
EStG § 4 Abs. 3
,
EStG § 4a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
,
EStG § 4a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 54 Abs. 1
,
SGG § 54 Abs. 4
,
SGG § 56
Vorinstanzen: SG Reutlingen 26.01.2022 S 8 EG 1833/21
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.01.2022 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

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