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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2018 - 11 KR 1153/18
Versorgung mit Sendern zu einer Funkübertragungsanlage bei bestehender an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit Mittelbarer und unmittelbarer Behinderungsausgleich Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits Verpflichtung zum Basisausgleich
1. Bei der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum Behinderungsausgleich wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel unmittelbar zum Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst eingesetzt wird, und dem mittelbaren Behinderungsausgleich, bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird.
2. Für einen unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts.
3. Die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist.
4. Beim mittelbaren Behinderungsausgleich hat die gesetzliche Krankenversicherung hingegen nur für den Basisausgleich einzustehen.
Normenkette:
SGB V § 33
Vorinstanzen: SG Freiburg 16.02.2018 S 2 KR 22/17
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16.02.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtzügen nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: