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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2021 - 11 KR 2082/19
Anspruch auf Hörgeräteversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Erstattung den Festbetrag übersteigender Kosten Anforderungen an eine Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten aus rein beruflichen Gründen Anforderungen an die erforderliche materielle Beschwer des Beigeladenen im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Verurteilung nach § 72 Abs. 2 SGG
Die für das Rechtsmittel der Berufung eines Beigeladenen erforderliche materielle Beschwer liegt vor, wenn er geltend machen kann, dass er aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils bzw Gerichtsbescheids unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche materielle Beschwer des Beigeladenen ist bei dessen Verurteilung nach § 75 Abs 5 SGG gegeben. Begründet eine Versicherte ihre Entscheidung für ein bestimmtes Hörssystem mit beruflichen Gebrauchsvorteilen, scheidet eine Aufspaltung in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einen Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages ("Normalversorgung", § 12 Abs 2 SGB V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung") aus. Telefonate, Mehrpersonengespräche und Verständigungen unter Störgeräuschen gehören nahezu zu jedem privaten und beruflichen Alltag. Diese Kommunikationsformen machen keine Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten aus rein beruflichen Gründen erforderlich.
Normenkette:
SGB V § 2 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 12 Abs. 2
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 und S. 5 und S. 9
,
SGB VI § 9 Abs. 1
, , , ,
SGB VI § 15 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB IX a.F. § 14 Abs. 2 S. 1
,
SGB IX a.F. § 15 Abs. 1 S. 4
,
SGB IX § 42 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6
,
SGB IX § 47 Abs. 1 Nr. 3
,
SGB IX § 47 Abs. 3
,
SGB IX § 49 Abs. 1
,
SGB IX § 49 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 7
,
SGB IX § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 Buchst. b)
,
SGG § 75 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Heilbronn 08.05.2019 S 10 KR 1087/18
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 08.05.2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: