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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2021 - 11 KR 3455/20
Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer "schwerwiegenden Erkrankung" im Sinne von § 31 Abs. 6 SGB V – hier verneint für ein Reizdarmsyndrom – und an die Rücknahme einer von Anfang an rechtswidrigen Leistungsbewilligung im Hinblick auf das Fehlen schutzwürdigen Vertrauens
Ein Reizdarmsyndrom ist keine schwerwiegende Erkrankung iSd § 31 Abs 6 SGB V. Erteilt die Krankenkasse eine Genehmigung zur Versorgung mit Cannabis (§ 31 Abs 6 Satz 2 SGB V), die von Anfang an rechtswidrig ist, fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Versicherten auf den Bestand dieser Genehmigung, wenn die Krankenkasse die Genehmigung bereits einen Monat später gemäß § 45 SGB X wieder zurücknimmt und der Versicherte in der Zeit zwischen Erteilung und Rücknahme der Genehmigung erkennbar keine Vermögensdisposition getroffen hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X), darf eine nähere Kenntnis der Rechts der GKV von ihm nicht abverlangt werden.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6-7
,
SGB V § 31 Abs. 6 S. 1-2
,
SGB V § 35c Abs. 2 S. 1
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
,
SGB X § 45 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: SG Mannheim 22.10.2020 S 4 KR 2284/20
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22.10.2020 abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2020 wird aufgehoben, soweit damit der Bescheid vom 26.05.2020 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, dem Kläger 134,26 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und im Berufungsverfahren trägt die Beklagte die Hälfte.

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